Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 63

4) Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem ein Schädiger dadurch entlastet wird, daß ein Dritter (und sei es auch vorsätzlich und rechtswidrig) zum Nachteil des Geschädigten in den Kausalverlauf eingreift und ohne Vorliegen der Rechtsgutsverletzung nicht eingegriffen hätte (BGH 72, 355 ff., 360). Den Vermögensverlust, den der bewußtlos Geschlagene dadurch erleidet, daß er im Zustand der Bewußtlosigkeit von einem Dritten bestohlen wird, hat der Schläger als zurechenbare Folge der Körperverletzung auszugleichen, weil dieser Schaden auf einer spezifischen vom Schutzbereich der Norm erfaßten Gefahrerhöhung beruht.


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