Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 61

2) Unfallbedingter Krankenhausaufenthalt und Krankenbehandlung bergen Gefahren in sich, die der Unfallverantwortliche dem Unfallopfer abnehmen muß. Jedoch ist auch hier darauf zu achten, daß die Haftung nur bei spezifischer Gefahrerhöhung eintritt. Sie liegt vor, wenn der Verletzte sich infiziert (RG 105, 264) oder fehlbehandelt (RG 102, 230) wird. Sie ist dagegen zu verneinen, wenn der Verletzte von seinem Zimmernachbarn verprügelt wird (Beispiel nach Huber FS Wahl S. 324) oder Schäden durch ärztliche Eingriffe erleidet, die gar nicht auf die Beseitigung und Behandlung der Unfallverletzungen zielen: Wegen der Unfallverletzung muß die Bauchhöhle geöffnet werden. Dabei wird ein unfallunabhängiges „Meckelsches Divertikel" entdeckt, dessen - medizinisch indizierte - Entfernung zum Tode des Unfallopfers führt (BGH 25, 86). Oder der behandelnde Arzt empfiehlt dem Patienten, sich für die Zukunft gegen Tetanus impfen zu lassen. Die Impfung, die zur Behandlung der Unfallverletzung nicht gefordert ist, löst eine schließlich fatale Allergie aus (BGH NJW 1963, 1971).


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