Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 41

Das schadensrechtliche Liquidationsverbot trifft auch die sog. Vorhaltekosten (vgl. Jürgen Schmidt JZ 1974, 73). Dabei handelt es sich um Kosten für Maßnahmen, welche die Verletzungsfolgen ausschließen oder doch mindern sollten. In BGH 32, 280 sind solche Kosten ersetzt worden (differenzierend BGH NJW 1976, 286; bestätigt und auf die allgemeine Reservehaltung erweitert durch BGH 70, 199). Hier fiel ein Straßenbahnwagen durch einen vom Beklagten zu verantwortenden Unfall für mehrere Monate aus. Die Straßenbahngesellschaft setzte einen eigens für solche Fälle bereitgehaltenen Reservewagen ein und vermied dadurch die Betriebseinschränkung und einen entsprechenden Gewinnausfall. Der BGH sprach ihr einen nach der Dauer des Einsatzes bemessenen Anteil an den Anschaffungs- und Unterhaltungskosten des Reservewagens als Schadensersatz zu. Zur Begründung führte er an, es könne „keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied machen, ob der Inhaber eines Straßenbahnunternehmens bei Ausfall eines Fahrzeugs infolge fremdverschuldeten Unfalls ein Ersatzfahrzeug mietet oder ob er ein Fahrzeug einsetzt, das er sich wegen der besonderen Schwierigkeit, einen Straßenbahnwagen kurzfristig mietweise zu erlangen, eigens zum Zwecke der Vorsorge für vorkommende Fälle dieser Art bereits selbst zugelegt und bereitgestellt hat" (S. 284). Der rechtlich bedeutsame Unterschied, den der BGH nicht akzeptieren mochte, liegt in der Kausalität . Sie ist unhintergehbare Minimalbedingung der Zurechnung eines Verlustes zu einem Verletzungsereignis. Vor dem Verletzungsereignis aufgewendete Kosten können nicht durch dieses verursacht sein. Darüber helfen weder die von Deutsch (Haftungsrecht I § 26 II 8) empfohlene Unterscheidung von „abstrakten und konkreten Aufwendungen" noch die von Eike Schmidt (Esser/Schmidt § 32 III 2.2) vorgeschlagene Einteilung hinweg, nach der die Kosten nur solcher vorsorglichen Maßnahmen zum Schadensersatz berechtigen sollen, deren Unterlassen dem Geschädigten zum Mitverschulden gereichen würde (wie hier: Lange § 6 VIII 3). Zur Remedur in gewünschter Richtung mag man den Aufwendungsersatzanspruch des Auftragsrechts heranziehen; die Aufgabe des Kausalitätserfordernisses zwischen dem haftbar machenden Ereignis und dem zu ersetzenden Schaden ist dagegen nicht angezeigt. Dieses Erfordernis läßt die schadensrechtliche Liquidation von Kosten der Schadensvergütung, -bekämpfung und -minderung nur zu, wenn diese nach dem haftbar machenden Ereignis aufgewendet worden sind. Die Kausalverknüpfung ist allerdings nur notwendige und nicht auch schon hinreichende Bedingung der Liquidation. So sind zwar für die Ergreifung von (Laden-)Dieben ausgeworfene Fangprämien durch haftbar machende Ereignisse verursacht; als außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Verhaltensgebote liegend können sie dennoch nicht von den Dieben ersetzt verlangt werden (a. A. Hagmann JZ 1978, 133, der ausgelobte und ausgezahlte Fangprämien bis zur Höhe des Werts des entzogenen Gutes für ersatzfähig hält; ähnlich jetzt BGH 75, 230 = NJW 1980, 119).


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