Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 40

d) GEMA-Rechtsprechung und Vorsorgekosten

Für die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) geht der BGH noch über die zweite Schadensberechnungsmethode hinaus und verurteilt diejenigen, die geschützte Werke ohne Genehmigung aufführen, zu ,,Schadensersatz" in Höhe der doppelten Lizenzgebühr (BGH 59, 286). Damit sollen die Kosten der umfangreichen Überwachungsorganisation auf die Rechtsverletzer abgewälzt werden. So bestechend dieser Gedanke zunächst scheint; eine tragfähige Begründung liefert er nicht. Zum einen läßt er sich noch weniger in das vom Ausgleichsdenken beherrschte Schadensrecht einordnen als die zweite Schadensberechnungsmethode, zum anderen macht sein Ausdenken Weiterungen deutlich, die sozialpolitisch unerwünscht sind. Dies zeigt u. a. die Diskussion um die Bewältigung des Ladendiebstahls (dazu Gutachten D und E zum 51. Deutschen Juristentag von Naucke und Deutsch). Wer hier über den Ersatz der entwendeten Ware hinaus den erwischten Täter mit den Kosten für Fernsehkameras, Detektive und Fangprämien belasten will, pönalisiert das zivilistische Schadensrecht zu Zwecken des Eigentumsschutzes und vernachlässigt den Beitrag, den über ausgeklügelte Absatzstrategien die Eigentümer selbst zur Verletzung ihres Eigentums leisten. Dieser Beitrag rechtfertigt es selbstverständlich nicht, den Eigentümern Restitution und Kompensation ihres Sachverlustes zu versagen. Wohl aber sollen sie die zum Schutze ihres Eigentums aufgewendeten Kosten selber tragen. Sie allein entscheiden darüber, ob und welche Vorkehrungen getroffen werden. Sie können die Kosten ihrer Entscheidung kalkulieren, nicht aber den vor dem Eintreten eines haftungsbegründeten Ereignisses getätigten Aufwand schadensrechtlich liquidieren ( Wollschläger NJW 1976, 12 ff.; bis auf ausgelobte und ausgekehrte Fangprämien ebenso BGH 75, 230 = NJW 1980, 119).


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