Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 38

Der Urlaub dessen, der im Arbeitsleben steht, ist erkaufter Erholungswert und deshalb Vermögensgut. Die Tatsache, daß für den Urlaub Geld (Arbeitslohn) aufgewandt werden muß, hebt ihn von der allgemeinen Freizeit ab (a.A. MünchKomm- Grunsky vor § 249 Rz. 30). Dieser kommt als solcher kein Vermögenswert zu (BGH 66, 112 mit Anm. J. Schmidt NJW 1976, 1932). Wer Freizeit aufwendet, kann deshalb Schadensersatz nur verlangen, wenn er andernfalls diese Zeit gewinnbringend verwendet hätte. Die Anstalten dazu muß der Anspruchsteller dartun (§ 252 Satz 2). Die hiervon abweichende Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW 1976, 1320) ist in ihrer Empörung über das Verhalten des Möbellieferanten verständlich, schadensrechtlich allerdings nicht zu halten (abl. Stoll JZ 1977, 97). Der Freizeitverlust ist eine immaterielle Einbuße (vgl. auch § 249 Rz. 10). Eine die Kommerzialisierungsthese mit dem Frustrierungsgedanken verbindende Schadenssystematik trennt sehr wohl noch die materiellen von den immateriellen Einbußen: entgangene Lebensfreuden schlagen sich nicht schon deshalb als zu ersetzende Vermögensnachteile nieder, weil man diese Lebensfreuden kaufen kann. Der in Geld benennbare gesellschaftliche Durchschnittswert ist nur notwendige, nicht aber schon hinreichende Bedingung für einen Vermögensschaden. Zu ihm müssen als weitere Bedingung der aktuelle (und frustrierte) Aufwand des Anspruchsberechtigten oder konkrete Dispositionen von Dritten treten, welche dem Anspruchsberechtigten den aufwandfreien Genuß des kommerzialisierten „Vergnügens" verschafft hätten. Nur dann ist der endgültig vereitelte Genuß ein Vermögensschaden. Wer vor dem Antritt eines selbst bezahlten und nicht mehr stornierbaren oder von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellten Skiurlaubs durch den haftungsauslösenden Eingriff eines anderen ein Bein verliert, hat im Hinblick auf den jetzt verlorenen Skiurlaub einen Vermögensschaden, im Hinblick auf alle ihm zukünftig entgehenden Skifreuden einen Nichtvermögensschaden erlitten, der allein bei der Bemessung eines eventuellen Schmerzensgelds Berücksichtigung finden kann.


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