Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 39

c) Immaterialgüterrechtsverletzung

Die hier entwickelte Vermögensschadenskonzeption schließt die zweite und dritte Schadensberechnungsmethode bei Immaterialgüterrechtsverletzungen aus dem Schadensrecht aus. Nach dem BGB steht dem Inhaber verletzter Immaterialgüterrechte ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn er einen durch die Verletzung (unbefugte Benutzung) seines Rechts verursachten Vermögensverlust darlegen kann. Der Hinweis auf den vom Verletzer erzielten Gewinn (3. Schadensberechnungsart) reichte dazu nur, wenn der Gewinn des einen immer der Verlust des anderen wäre. Diese Voraussetzungen sind so gut wie nie verwirklicht, so daß der Verletzte unabhängig vom Gewinn des Verletzers den Verlust in seinem Vermögen nachweisen muß. Er kann dies etwa durch den Hinweis auf einen Umsatzverlust oder nicht realisierten Umsatzzuwachs (1. Schadensberechnungsart), nicht jedoch durch den Hinweis auf die vom Verletzer nicht geleistete Lizenzgebühr (2. Schadensberechnungsart), wenn nicht sicher ist, daß dem Verletzer eine Lizenz erteilt worden wäre, sei es, daß die Lizenzerteilung überhaupt ausgeschlossen war oder der Verletzer nicht um eine Lizenz nachgesucht hätte, sei es, daß der Inhaber ihm die Lizenz verweigert hätte (a. A. Keuk S. 72 ff.). Denn in diesen Fällen hätte der Verletzte auch ohne die Verletzungshandlung die Lizenzgebühr nicht erhalten. Bei der zweiten und dritten Schadensberechnungsart geht es materiell auch gar nicht um den Ausgleich eines beim Verletzten entstandenen Verlusts, sondern um die Abschöpfung eines vom Verletzer vereinnahmten Vorteils. Dies ist eine genuin bereicherungsrechtliche Frage und sollte darum auch systematisch im Bereicherungsrecht angesiedelt werden (vor §§ 812 ff. Rz. 30).


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