Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 36

a) Nutzungsentgang

In diesem Regelsystem für die Verwendung des Vermögensschadensbegriffs hat die Rechtsprechung zum zeitweiligen Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeugs keinen Platz (s. o. Rz. 9). Es scheidet kein Leistungsäquivalent aus dem Vermögen des Verletzten aus. Der mit der Anschaffung erworbene Nutzungsvorrat steht dem Verletzten nach Wiederherstellung in unverändertem Maße zu. Das gilt auch für eine auf längere Zeit gemietete Wohnung (erst recht für die gekaufte, aber nicht rechtzeitig fertiggestellte Wohnung, im Ergebnis deshalb zutreffend BGH 7 1, 234). Kann der Berechtigte die Wohnung etwa für die Zeit eines verletzungsbedingten Krankenhausaufenthalts nicht nutzen, so scheidet dadurch, eben weil schon bei der Anmietung nicht von der ständigen realen Benutzung ausgegangen wird und der Nutzungswert im übrigen zur Verfügung steht, kein am Durchschnittsaufwand meßbares Äquivalent aus dem Vermögen aus. Wohl aber ist Ersatz zu leisten, wenn eine für eine bestimmte Zeit gemietete (Ferien-)Wohnung nicht benutzt werden kann und der Betroffene dennoch zur Mietzinsentrichtung verpflichtet bleibt. Hier scheidet ein nach anerkanntem Durchschnittsaufwand zu berechnendes Gut unwiederbringlich aus dem Vermögen des Betroffenen aus. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich in den Fällen, in denen die Nutzung einer auf Zeit gemieteten Sache zwar nicht insgesamt, aber doch in einem Maße ausfällt, das die üblicherweise ins Kalkül zu ziehende Nichtbenutzung übersteigt. Hier stehen allgemeine Richtlinien nicht zur Verfügung, und die Gerichte sind auf ihr im Einzelfall auszuübendes Schätzungsermessen angewiesen (§ 287 ZPO).


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