Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 846 Randnummer 2

Für eigenes Fehlverhalten des mittelbar Geschädigten gilt § 254 unmittelbar. Seine Rentenansprüche muß er sich kürzen lassen, soweit ihm die Aufnahme einer Arbeit zugemutet werden kann.


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Gesetzestext