Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 846 Randnummer 1

Die Ansprüche der mittelbar Geschädigten sind zwar selbständige Ansprüche. Sie hängen aber dennoch in vielfältiger Weise vom Verhalten des unmittelbar Verletzten ab. Eine dieser Abhängigkeiten bringt § 846 zum Ausdruck, der den Anwendungsbereich des § 254 auf das Verhalten des unmittelbar Verletzten ausdehnt. Darüber hinaus muß der mittelbar Geschädigte sich auch alle anderen Gegebenheiten in der Person des Verletzten entgegenhalten lassen, die diesen selbst an der Geltendmachung von Ersatzansprüchen hindern würden. Dazu zählen insbesondere vertragliche Haftungsausschlüsse.


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Gesetzestext