Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 254 Randnummer 17

Dem theoretischen Befund entspricht die überaus reichhaltige, mit vielen variierenden Anhaltspunkten arbeitende Kasuistik. Auf deren Nachweis muß hier verzichtet werden. Vollständigkeit ist schon aus Raumgründen nicht zu erreichen. Die Aufzählung vieler unterschiedlicher Einzelentscheidungen ist darüber hinaus nicht sinnvoll, da sie keine Entscheidungsrichtlinien vermitteln kann. Auffallend häufig tritt man auf die Verschuldensschwere als Abwägungsgesichtspunkt. Sie versagt selbstverständlich dort, wo unterschiedliche Betriebsgefahren aufeinandertreffen. Dann können etwa Gewicht, Beweglichkeit, Größe und Geschwindigkeit eines Fahrzeugs eine Rolle spielen. Aber auch sonst sollte man der Verschuldensschwere nicht so viel Gewicht beimessen. Solange nicht ein Zusammenhang zwischen ihr und der Schadensneigung dargetan ist, begünstigt dieser Gesichtspunkt ein dem Schadensrecht fremdes Pönalisierungs- und Moralisierungselement.


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Gesetzestext