Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 254 Randnummer 13

Nach der Rechtsprechung gilt die Verweisung für Abs. 1 - allerdings nur als Rechtsgrundverweisung BGH 1, 249; BGH 3, 49; BGH 9, 317; BGH VersR 1967, 385). Deshalb kann § 278 im Rahmen des § 254 Abs. 1 nur dann zur Anwendung gelangen, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem ein Schuldverhältnis oder doch wenigstens eine vertragsähnliche Beziehung (Magnus S. 23) bestanden hat. In allen anderen Fällen kommt eine Anspruchskürzung für Drittbeiträge nur unter den Voraussetzungen der §§ 31, 831 in Betracht (zustimmend MünchKomm-Grunsky Rz. 77). Diese Rechtsprechung liegt auf der Linie des allgemein für § 254 Abs. 1 verfolgten dogmatischen Konstruktionsprinzips: der Selbstbehalt des Geschädigten tritt genau dann ein, wenn im Verhältnis zum Dritten eine Haftung begründet wäre. Anders als bei der Anrechnung von Eigenbeiträgen folgt die Literatur dem Prinzip für die Anrechnung von Drittbeiträgen überwiegend nicht. Die einen wollen die Anrechnung vom Erfordernis des Schuldverhältnisses befreien (Lange § 10 XI 6; Larenz, SchuldR AT, § 31 I d). Sie behandeln somit § 254 Abs. 2 Satz 2 als für § 254 Abs. 1 geltende Rechtsfolgenverweisung. Die anderen lassen § 278 BGB ausschließlich im Erfüllungsbereich zur Anwendung kommen (Esser/Schmidt § 35 III 1.2.). Die verbale Differenz steht hier indessen nicht für unterschiedliche Entscheidungsvorschläge.


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Gesetzestext