Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 251 Randnummer 2

Ergänzt werden die Herstellungsansprüche insoweit, als sie zur Entschädigung des Gläubigers nicht ausreichen. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Sache zwar repariert wird und danach wieder funktionstüchtig ist, der Markt aber dennoch die reparierte Sache niedriger bewertet als die unreparierte funktionstüchtige Sache. Den „merkantilen Minderwert " muß der Schädiger zusätzlich zum Herstellungsaufwand ausgleichen (BGH 35, 396; Lange § 6 VI m. w. N.).


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Gesetzestext