Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 251 Randnummer 1

Durch diese Regelung werden die Herstellungsansprüche der §§ 249, 250 zum Teil ergänzt, zum Teil ersetzt. Ergänzung und Ersetzung zielen auf das Vermögens- oder Wertinteresse des Geschädigten und hängen somit von der Festlegung des Vermögensbegriffs ab (dazu ausführlich vor §§ 249 ff. Rz. 9: Rechtsprechungsnachweise, 25 ff.: Entwicklung der eigenen Konzeption). Entscheidend ist der Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgutes.


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Gesetzestext