Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
vor § 420 Randnummer 5

Welchen Wert der Ausgleich im konkreten Fall annimmt, hängt von Erwägungen ab, die die Hilfsregel des § 426 Abs. 1 (im Zweifel zu gleichen Anteilen) modifizieren. Sie können sich auf besondere vertragliche Vereinbarungen, gesetzliche Bestimmungen (§ 840 Abs. 2 und 3) oder auf an der Schadensnähe ausgerichtete Wertungen stützen. Steht - wie im Fuldaer Dombrandfall - die Wertung erst einmal fest, kann sie im Rahmen der Gesamtschuldregeln angemessen zur Geltung gebracht werden: Leistet der letztverpflichtete Brandstifter, so bringt er die Schuld auch des Baulastpflichtigen zum Erlöschen, da ihm nach der wertenden Ausfüllung der „soweit-Regel" des § 426 Abs. 1 kein Regreßanspruch zusteht, mit dem die Forderung gegen den Baulastpflichtigen auf ihn übergehen könnte. Leistet hingegen der Baulastpflichtige, so führt dies nicht zum Erlöschen des Anspruchs gegen den Brandstifter, sondern dieser Anspruch geht auf den voll Regreßberechtigten nach § 426 Abs. 2 über.


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