Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
§ 424 Randnummer 2

Der Gläubiger kann den Annahmeverzug durch Bereiterklärung aufheben - gegenüber dem Anbietenden mit Gesamtwirkung, gegenüber anderen Gesamtschuldnern nur mit Einzelwirkung.


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Gesetzestext