Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
§ 424 Randnummer 1

Die Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs wird häufig dann für unbillig gehalten, wenn der Gläubiger die Leistung dessen ausschlägt, der im Innenverhältnis völlig freizustellen ist (Rudolf Schmidt IherJb 72, 63 f.; Erman/H.-P. Westermann Rz. 1; Larenz SchuldR AT § 37 II). Man möchte vermeiden, daß dem Deliktstäter eine Befreiung von seiner Schadensersatzverbindlichkeit zufällt, wenn etwa die Leistung des Versicherers ausgeschlagen wurde, um statt seiner den Deliktstäter in Anspruch zu nehmen. Man übersieht dabei jedoch den Regreß. Dem Gläubiger steht es selbstverständlich frei, die Leistung des Versicherers auszuschlagen, um sich an den Deliktstäter zu halten. Er tut dies allerdings auf eigene Gefahr. Sollte der Leistungsgegenstand bei dem Versicherer während des Annahmeverzugs des Gläubigers zufällig untergehen, so befreit das nicht nur die Versicherung, sondern auch den Deliktstäter von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Gläubiger. Dem Deliktstäter wird aber nicht unangemessenes Glück zuteil. Vielmehr muß er dem Versicherer nach § 426 Ausgleich gewähren, wie wenn dieser real geleistet hätte (Ehmann S. 251).


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