Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
§ 421 Randnummer 2

Keine Gesamtschulden sind Schulden, die zwar von ein- und demselben Ereignis ausgelöst sind, deren Leistungen der Gläubiger aber kumulieren darf. Das ist insbesondere der Fall bei dem Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen aus Summen-(nicht Schadens-)versicherungen mit Sparcharakter (vgl. Ehmann S. 293 ff. m. w. N.).


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Gesetzestext