Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
§ 421 Randnummer 1

Gesamtschulden stellen den Gläubiger erheblich besser als Teilschulden, da, wenn auch nur ein Schuldner leistungsfähig ist, der Gläubiger mit der Befriedigung seines vollständigen Leistungsinteresses rechnen darf. Den Ausfall eines von ihnen müssen die Gesamtschuldner tragen. Das verständliche Interesse des Gläubigers, mehrere Schuldner als Gesamtschuldner und nicht als Teilschuldner verpflichtet zu sehen, wird vom Gesetz in vielfältiger Weise unterstützt, sei es durch Vermutungen (§ 427 ), sei es durch zwingende Anordnungen (§§ 431, 769, 840 Abs. 1).


vor nächste Randnummer
Gesetzestext