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Gefährdungshaftung für fehlerhafte Produkte

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz enthält eine Gefährdungshaftung für fehlerhafte Produkte. Die Haftung knüpft nicht an ein Fehlverhalten des Herstellers an, sondern an die Fehlerhaftigkeit des Produkts im Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Dem Geschädigten obliegt allein der Nachweis der Fehlerhaftigkeit des Produkts und einer bei ihm aufgrund der Fehlerhaftigkeit eingetretenen Rechtsgutsverletzung. Hersteller, Quasihersteller und Importeur können sich dann von ihrer Haftung dadurch befreien, dass sie nachweisen, dass

  1. sie das Produkt nicht in Verkehr gebracht haben,
  2. sie ein fehlerfreies Produkt in den Verkehr gebracht haben,
  3. das Produkt nicht zum Vertrieb hergestellt worden ist,
  4. der Fehler auf der Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften beruht,
  5. der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens unerkennbar gewesen ist (sog. Entwicklungsrisiko).

Die Unterschiede zur Produzentenhaftung nach BGB-Deliktsrecht liegen, wenn die Fehlerhaftigkeit des Produkts festgestellt ist, in der dem Geschädigten günstigeren Beweislastverteilung und in der erleichterten Haftungsbegründung gegen Quasihersteller und Importeure. Das Produkthaftungsgesetz hat aber nicht nur Vorteile für den Geschädigten. In ihm lassen sich zB Tatbestände, die an ein Fehlverhalten nach dem Inverkehrbringen des Produkts anknüpfen, nicht unterbringen. Außerdem kennt es keine Haftung für Schäden an gewerblich genutzten Sachen, und es mutet dem Eigentümer nicht gewerblich genutzter Sachen einen Selbstbehalt von 500 Euro zu. Da § 15 Abs. 2 ProdHaftG die Produzentenhaftung nach BGB-Deliktsrecht unberührt lässt, bedeutet das für die praktische Rechtsanwendung, dass immer beide Normengruppen parallel bedacht und herangezogen werden müssen. 

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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