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Vertragrechtliche Begründungsmöglichkeiten

Vertragshaftungen, die das Integritätsinteresse schützen, können begründet werden durch entsprechende Garantieabsprachen oder im Rahmen der Haftung aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB durch die Verletzung vertraglicher Schutzpflichten. Ausdrückliche Garantieabsprachen in dem gemeinten Sinne kommen so gut wie nie vor. Wenn man dennoch auf dieser Schiene Vertragshaftungen begründen will, muss man andere Ansatzmöglichkeiten suchen. Die glaubte man in Produktaussagen, Werbekampagnen und ähnlichen Dingen zu finden, mit denen ein Hersteller die Nachfrage nach seinen Produkten zu wecken sucht. Die Rechtspraxis hat sich allerdings mit diesen Begründungsmöglichkeiten nicht anfreunden können und letztendlich die Lösung im Deliktsrecht gesucht und gefunden.

Auch der Vertragshaftungsansatz bei der positiven Forderungsverletzung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) hat sich nicht durchsetzen können. Die Rechtsprechung hat es abgelehnt, den Hersteller als Erfüllungsgehilfen des Händlers anzusehen, mit dem der geschädigte Konsument unmittelbare Vertragsbeziehungen begründet hatte. Sie hat auch die Ideen verworfen, den Konsumenten als durch den Vertrag des Händlers mit dem Hersteller geschützt anzusehen oder den Händler den Schaden des Konsumenten beim Hersteller im Wege der Drittschadensliquidation liquidieren zu lassen. Schließlich hätten beide Begründungsmöglichkeiten auch nur dem unmittelbaren Vertragspartner des Händlers geholfen. Um den Kreis der Schutzberechtigten zu erweitern, hätte man zum Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (§ 311 Abs. 3 BGB) greifen müssen. Aber auch das hätte auf keinen Fall so weit gereicht, dass auch Schäden sog. bystander hätten liquidiert werden können. Deliktsrechtliche Begründungen bieten diese Möglichkeiten. Sie haben aber mit anderen Schwierigkeiten zu kämpfen. 

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
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Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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