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Ziele und Aufgaben des Zivilprozesses

Prozesszielbestimmungen

Prozesszielbestimmungen gibt es fast wie Sand am Meer. Schaper, Studien zur Theorie und Soziologie des gerichtlichen Verfahrens, 1985, S. 102 ff. unterbreitet eine stattliche Zahl. Drei Ziele (Zwecke) beherrschen die Diskussion unter den Rechtswissenschaftlern (die Soziologen sehen das alles ganz anders; möglicherweise behandeln sie auch ein anderes Problemfeld). Es sind dies die Durchsetzung subjektiver Rechte (auch die Abwehr gegenüber unberechtigten Inanspruchnahmen), die Bewährung des objektiven Rechts und die Herstellung und Sicherung des Rechtsfriedens. Dass die Durchsetzung gegebener subjektiver Rechte ein Verfahrensziel sein muss, zeigen schon die Erwägungen zum Justizgewährungsanspruch. Kein Jurist bestreitet deshalb diesem Verfahrensziel die Berechtigung. Ebenso klar ist, dass mit der Durchsetzung der ja vom materiellen Recht gewährten subjektiven Rechte etwas zur Bewährung des materiellen Rechts geleistet wird. Auch mag es dem Frieden dienen, wenn ein subjektives Recht endgültig und unangreifbar festgeschrieben wird und jedermann weiß, dass notfalls ihm selbst oder dem Gegner ein Verfahren zur Durchsetzung subjektiver Rechte zur Seite steht. Warum also der Streit um die Bewährung des materiellen Rechts und den Rechtsfrieden als eigenständige Ziele?

Die Ursachen dieses Streits bleiben häufig verborgen. Eine genauere Analyse ergäbe aber sicherlich, dass der Streit nicht um der Ästhetik willen geführt wird, sondern mit der umstrittenen Geltung der Verfahrensmaximen im Zusammenhang steht und ein Stellvertreterstreit um die Macht im Verfahren ist. "Wer führt den Rechtsstreit: der Richter oder die Parteien?" lautet dann eine der suggestiven Fragen (Birk, Wer führt den Zivilprozeß - der Anwalt oder der Richter?, NJW 1985, 1489). Geht es nur um die Durchsetzung subjektiver Rechte, erscheint es womöglich angemessen, den Parteien die Herrschaft über das Verfahren und alle in ihm zu verarbeitenden Informationen zu geben. Geht es gleichberechtigt um die Bewährung des objektiven Rechts und die Sicherung des Rechtsfriedens im Sinne einer angemessenen Konfliktbewältigung, dann sollte vielleicht der Richter zum Herr des Verfahrens werden.

Extrempositionen verdunkeln aber hier wie auch sonst. Differenzierung tut not. Auf der Ebene abstrakter Zielerörterungen ist sie nicht mit der erforderlichen Trennschärfe zu erhalten. Dazu müssen zunächst einmal die Alternativen ausgearbeitet werden, die für eine Verfahrensgestaltung zur Verfügung stehen. So viel lässt sich allerdings jetzt schon sagen:

Man muss zunächst trennen zwischen Zielbestimmungen, die dem einzelnen Verfahren als Richtschnur dienen können, und Funktionen, die allgemein mit der Einrichtung von Verfahren verbunden sein mögen. Es geht um so etwas Ähnliches wie eine Sollanalyse auf der einen und eine Istanalyse auf der anderen Seite. Beschränken wir uns zunächst auf die Sollanalyse! Selbst hier greift die Durchsetzung subjektiver Rechte jedenfalls heute zu kurz.

Die Durchsetzung subjektiver Rechte ist überaus wichtiger, aber nicht alleiniger Bestandteil des Verfahrenssolls. Zu ihr tritt die Wahrung übergreifender Interessen, zu der im Zivilprozess überall dort aufgerufen ist, wo nicht individuelle Ansprüche durchgesetzt, sondern Ordnungsinteressen der Gemeinschaft geltend gemacht werden, zu deren Geltendmachung der Staat die Privatinitiative nutzt. Beispiele sind die Ordnung des Wettbewerbs, das übergreifende Interesse an wettbewerbsgerechtem Kampf um den Kunden, und das Interesse an der Freihaltung des Geschäftsverkehrs mit dem Letztverbraucher von unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In beiden Bereichen gibt es neben dem Individualrechtsschutz den Ordnungs- und/oder Institutionenschutz über nicht selbst betroffene privat organisierte Verbände (vgl. § 8 Abs. 3 UWG und das Unterlassungsklagengesetz).

Von den Parteistreit übergreifendem Interesse ist auch die den Gerichten zugewiesene Rechtsfortbildung (siehe für die ordentliche Gerichtsbarkeit § 137 GVG). Ob man sie als eigenes Verfahrensziel ausweisen sollte, mag dahinstehen (vgl. Lames, Rechtsfortbildung als Prozeßzweck, 1993). Wahrgenommen werden kann diese Aufgabe letztlich nur im Rahmen der Klagemöglichkeiten, die zur Durchsetzung des Individualrechtsschutzes und der übergreifenden Interessen eröffnet worden sind. Sicher ist jedenfalls, dass die in einem solchen Rahmen anfallende Rechtsfortbildungsaufgabe auf andere Informationen und Verfahrensweisen angewiesen sein kann als jene, die zur Durchsetzung feststehender individueller Rechte erforderlich und genügend sein mögen.

Noch auf der Ebene der Sollanalyse wird man sich der Rechtsfriedensaufgabe als Konfliktbewältigungsaufgabe in dem Sinne annehmen müssen, dass der Richter "in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein" soll (§ 278 ZPO). Dies kann ein Hineingehen in den dem Rechtstreit zugrunde liegenden Konflikt erforderlich machen, der ganz andere Informationen offen- und Lösungen nahelegen kann, als zur Beantwortung der mit dem Antrag aufgeworfenen Rechtsfrage erforderlich und nach dem gegebenen Recht möglich sind. Beispiel: Der Beklagte wehrt sich nur, weil er im Moment nicht zahlen kann. Ein Vergleich mit Stundung und Teilzahlungsmöglichkeit kann hier dem Kläger einen Vollstreckungstitel und dem Beklagten die angemessene Erleichterung verschaffen. Ein Urteil könnte das nicht. Es schüfe lediglich den Vollstreckungstitel, dem sich der Beklagte weiter zu entziehen sucht.

Legitimation durch Verfahren

Auf einer ganz anderen als der bisher erörterten Sollensebene bewegt sich m.E. Niklas Luhmann mit seiner "Legitimation durch Verfahren" (1. Auflage 1969, 2. Auflage 1975 - lesenwert und bildend, auch wenn man damit keinen Fall lösen kann!). Zwar wirft Luhmann den Prozessrechtstheoretikern vor, es sei unsinnig, das Verfahrensziel in der Durchsetzung von Gerechtigkeit und Wahrheit zu sehen - das hat ihm den wütenden Protest vieler Juristen eingetragen -; in Wirklichkeit stellt er aber eine gesellschaftstheoretische Analyse über die Funktion von Verfahren an, die eher der angesprochenen Istanalyse zuzuschreiben ist. Wahrheit einer Entscheidung führt bei vernünftigen Menschen zur Übernahme der Entscheidung. Sie ist für Luhmann ein Mechanismus zur Reduktion von Komplexität kann in dieser Eigenschaft mit anderen Mechanismen verglichen werden, die funktional Äquivalentes leisten. Ein solcher Mechanismus ist die Macht, die in Verfahren ausgeübt wird. Legitimation durch Verfahren bedeutet Einbindung und Verstrickung in das Verfahren, führt zu einer Entscheidungsübernahme auch dort, wo Wahrheit und Gerechtigkeit verfehlt werden, und lässt den, der immer noch protestiert, als Sonderling allein (Protestabsorption).


© Prof. Dr. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich bitte an:

Prof. Dr. Helmut Rüßmann.
Letzte Änderung am 14. January 2005
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