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Verfahrensgrundsätze und Verfahrensprinzipien

In den Gerichtsverfahren entstehen in der Regel sogen. Prozessrechtsverhältnisse, die durch eine Dreiecksbeziehung zwischen Gericht und den beteiligten Parteien einerseits und unter den beteiligten Parteien andererseits gekennzeichnet sind. Häufig sind die beteiligten Parteien auch durch Rechtsanwälte vertreten, die den Parteien mit ihren Rechtskenntnissen zur Seite stehen. In einer nicht unerheblichen Anzahl von Verfahren ist die Vertretung durch Rechtsanwälte sogar zwingend vorgeschrieben (vgl. für die Verfahren in der streitigen Zivilgerichtsbarkeit § 78 ZPO).

Unter den Beteiligten eines Prozessrechtsverhältnisses können Kompetenzen, Lasten und Pflichten zur Mitwirkung bei der Schaffung der Entscheidungsgrundlagen unterschiedlich verteilt sein. Dabei kann sich ergeben, dass das Gericht auf der Grundlage einer unvollständig ermittelten Wissensbasis entscheiden muss, wenn etwa eine der Parteien ihren Mitwirkungslasten oder -pflichten nicht genügt.

Wir können in Anlehnung an das Grundschema für juristische Falllösungen verschiedene Bereiche benennen, bei denen sich die Frage nach den Kompetenzzuweisungen im Verhältnis des Gerichts zu den Parteien stellen lässt. Es sind dies die Rahmenkompetenz, die Rechtsbeurteilungskompetenz, die Informations- und Stoffsammlungskompetenz, die Kompetenz zur Bestimmung über die Beweisbedürftigkeit einer Behauptung, die Kompetenz zur Einführung von Beweismitteln, die Kompetenz zur Durchführung der Beweisaufnahme und schließlich die Faktenbeurteilungskompetenz. Sicher ist, dass in allen gerichtlichen Verfahren die Rechtsbeurteilungskompetenz, die Kompetenz zur Durchführung der Beweisaufnahme und die Faktenbeurteilungskompetenz den Gerichten zugewiesen ist. Die Parteien können dem Gericht weder die Beurteilung der Rechtslage noch die Würdigung eines Beweisergebnisses vorschreiben. Ihnen obliegt auch nicht die Durchführung der Beweisaufnahme, wenn sie auch die Möglichkeit haben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und etwa Fragen an Zeugen und Sachverständige zu richten (vgl. § 397 ZPO).

Lediglich für die Rahmenkompetenz, die Informations- und Stoffsammlungskompetenz, die Kompetenz zur Bestimmung über die Beweisbedürftigkeit einer Behauptung und die Kompetenz zur Einführung von Beweismitteln ergeben sich in den verschiedenen Rechtswegen von Verfahren zu Verfahren unterschiedliche Zuweisungen.

Rahmenkompetenz

Die Rahmenkompetenz betrifft die Entscheidung über die Verfahrenseinleitung, die Bestimmung des Gegenstandes, über den verhandelt und entschieden wird, und die Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens bis zu einem streitigen (kontradiktorischen) Urteil. Hier stehen sich die Dispositionsmaxime und die Offizialmaxime gegenüber. Während die Dispositionsmaxime die beschriebene Rahmenkompetenz den Parteien zuweist, legt die Offizialmaxime die entsprechenden Befugnisse in die Hände des Gerichts. Echte Verfahren mit Offizialmaxime gibt es kaum. Allein einige sogen. Amtsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit können hier als Beispiel dienen. Das gilt etwa für die Befugnisse des Familienrichters, nach § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um von einem Kind Gefahren für das Kindeswohl abzuwenden. Im übrigen gilt selbst für das Strafverfahren der Grundsatz: "Wo kein Kläger, da kein Richter." Allerdings ist hier die anklagende Behörde ebenfalls ein staatliches Organ, das seinerseits nach dem Offizialprinzip verpflichtet ist, sämtliche ihm bekannt werdende Straftaten zu verfolgen.

Besonders deutlich lassen sich die Folgen der Dispositionsmaxime am Beispiel des Zivilprozesses verfolgen. Nur ein Rechtsschutzgesuch einer Partei (in der Regel eine Klage, § 253 ZPO) führt dazu, dass das Gericht sich einer Sache annimmt. Schon in der Klage muss ein bestimmter Antrag enthalten sein. Über diesen Antrag darf gem. § 308 ZPO das Gericht nicht hinausgehen, selbst dann nicht, wenn das Gericht meint, dass dem Kläger mehr zustehe, als er verlangt. Darin zeigt sich, dass die Gegenstandsbestimmung voll in den Händen der Parteien, die das Verfahren betreiben, liegt.

Die Parteien entscheiden schließlich auch über die Fortführung des Zivilprozesses bis hin zu dem Urteil, das den Zivilprozess abschließt. Bevor es zu einem solchen streitigen Urteil kommt, kann der Kläger die Klage zurücknehmen (§ 269 ZPO) oder auf den Klaganspruch verzichten (§ 306 ZPO). Der Beklagte kann den Klaganspruch anerkennen (§ 307 ZPO). Beide Parteien gemeinsam können einen Vergleich schließen oder die Hauptsache für erledigt erklären und so dem Gericht den Streit entziehen. Der Vergleich ist durch § 794 ZPO zum Vollstreckungstitel erhoben. Die Erledigung der Hauptsache löst lediglich noch eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO aus.

Beim Klageverzicht und beim Klageanerkenntnis kommt es zu Urteilen. Diese Urteile unterscheiden sich jedoch von den einen Zivilprozess normalerweise beendenden Urteilen dadurch, dass sie ohne Begründung allein aufgrund des Verzichts bzw. des Anerkenntnisses ergehen. In ihren Bindungswirkungen stehen solche Urteile allerdings den streitigen Urteilen mit Begründungen durchaus gleich. Kann ein solches Urteil nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden, wirkt es Rechtskraft, und die Rechtskraft bewirkt, dass kein Gericht mehr mit dieser Sache beschäftigt werden darf. Das unterscheidet den Klagverzicht von der Klagrücknahme. Wegen dieses Unterschiedes ist die Klagrücknahme ohne Zustimmung des Beklagten auch nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Beklagte sich auf die Sache eingelassen hat.

Eine weitere Dispositionsmöglichkeit liegt im bloßen Wegbleiben. Technisch spricht man von der Säumnis der nicht erschienenen Partei. Darauf kann ein Versäumnisurteil ergehen: gegen den Kläger ohne weitere Prüfung seiner Klage (§ 330 ZPO), gegen den Beklagten, wenn das tatsächliche Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt das geltend gemachte Klagebegehren rechtlich trägt (§ 331 ZPO). Die letztere Prüfung nennt man Schlüssigkeitsprüfung. Sie wird im Versäumnisurteil nicht dokumentiert. Erweist sich aber die Klage als unschlüssig, wird sie - auch bei Säumnis des Beklagten - abgewiesen: durch ein sog. unechtes Versäumnisurteil, das ein echtes, mit Gründen versehenes, kontradiktorisches Urteil ist und nicht wie ein Versäumnisurteil mit dem Einspruch (§ 338 ZPO), sondern nur mit der Berufung (§ 511 ZPO) angegriffen werden kann.

Zur Frage, ob ein Rechtsanwalt gegen die durch einen anderen Rechtsanwalt vertretene Partei ein Versäumnisurteil beantragen darf, siehe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1327/98 vom 14.12.1999.

Grundlagen und Grenzen der Disposition

Die Dispositionsmöglichkeiten der Parteien über den Streitgegenstand verlängern die vorprozessualen autonomen privatrechtlichen Gestaltungsbefugnisse der Parteien in den Prozess. Grenzen der privatrechtlichen Gestaltungsbefugnisse markieren deshalb auch Grenzen der prozessualen Dispositionsmöglichkeiten der Parteien. Von daher erklären sich verschiedene ausdrückliche Dispositionsverbote im 6. Buch der ZPO, das das Verfahren in Familiensachen regelt. Siehe etwa § 617 ZPO.

Tatsachenkompetenz

Hinsichtlich der Informations- und Stoffsammlungskompetenz, der Kompetenz zur Bestimmung über die Beweisbedürftigkeit wie der Kompetenz zur Einführung von Beweismitteln stehen sich die Verhandlungsmaxime und die Untersuchungsmaxime gegenüber. Wo die Verhandlungsmaxime gilt, sind die entsprechenden Kompetenzen den Parteien zugewiesen, wo die Untersuchungsmaxime gilt, bestimmt das Gericht über Umfang und Inhalt der Informationstätigkeiten, die für die Ermittlung der tatsächlichen Urteilsgrundlage angestellt werden sollen.

Wo öffentliche Interessen in Rede stehen, gilt die Untersuchungsmaxime. Sie liegt den Strafverfahren (§ 244 Abs. 2 StPO), den verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§§ 86 VwGO, 76 FGO, 103 SGG) und auch dem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 12 FGG) zugrunde. Die Verhandlungsmaxime kommt allenfalls für solche Verfahren in Betracht, in denen ausschließlich unter Privatleuten über Privatinteressen gestritten wird. Das ist im weiten Umfang bei den Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit der Fall. Und hier entzündet sich auch der Streit der Prozessrechtswissenschaft um die für dieses Verfahren gültige Maxime.

Im klassischen Modell zieht man zwei strikte Grenzen für die Zuständigkeit für Sachverhaltsinformationen. Die eine Grenze verläuft zwischen dem Gericht und den beiden Parteien und wird durch die Verhandlungsmaxime charakterisiert, die andere Grenze verläuft zwischen den beiden Parteien und wird durch die Beweislastverteilung markiert. Das bedeutet, dass das Gericht sich überhaupt nicht um die Gewinnung von Informationen zum Sachverhalt kümmert, soweit nicht die Parteien durch Streitigstellen einer Behauptung Beweisnotwendigkeiten begründen (vgl. §§ 288 Abs. 1, 138 Abs. 3 ZPO). Und es bedeutet weiterhin, dass eine Partei nur die Informationen offenbaren muss, für die sie letztendlich die Beweislast tragen würde. Im Übrigen könnte sie die Hände in den Schoß legen und trotz vorhandener Informationen darauf verweisen, dass es Sache der Gegenseite sei, sich um diese Informationen zu kümmern.

Das klassische Modell entspricht nicht der Gesetzeslage der ZPO. Zum einen ist das Gericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehalten, "dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären". Zum anderen stehen die Parteien bei ihren Erklärungen über tatsächliche Umstände nach § 138 Abs. 1 unter dem Vollständigkeits- und Wahrheitsgebot. Was schließlich die Einführung von Beweismitteln anlangt, ist das Gericht nur beim Zeugenbeweis auf einen Beweisantrag einer der Parteien angewiesen. Alle anderen Beweismittel kann es von Amts wegen zum Verfahren hinzuziehen (vgl. §§ 141 bis 144, 273 und 448 ZPO). Niemand darf einen Zivilprozess dadurch gewinnen, dass er ihm nachteilige Informationen dem Gericht vorenthält oder nur ihm bekannte Beweismittel (Zeugen) nicht benennt. Insgesamt müssen alle Beteiligten das ihnen Mögliche tun, um eine Entscheidung auf der Grundlage einer wirklichkeitsgerechten Sachverhaltsrekonstruktion zu ermöglichen. Der Zivilprozess wird deshalb nicht von der Verhandlungsmaxime, aber auch nicht von der Untersuchungsmaxime beherrscht, sondern von der Kooperationsmaxime.

Partei- oder Amtsbetrieb

Dieses letzte Gegensatzpaar bei den Verfahrensprinzipien betrifft die Frage, wer einen Prozess in Gang hält, Termine festlegt, Schriftstücke verteilt und Zustellungen vornimmt. Das ist heute auch im Zivilprozess - von wenigen Ausnahmen abgesehen (etwa § 922 Abs. 2 ZPO) - das Gericht, so dass wir von der allgemeinen Geltung des Amtsbetriebs in den Gerichtsverfahren ausgehen können (vgl. für die Zustellungen im Zivilprozess § 270 Abs. 1 ZPO, für Ladungen und Terminsbestimmungen §§ 214 ff. ZPO).

Weitere Verfahrensgrundsätze und -prinzipien

Der Grundsatz des gesetzlichen Richters ist in der Verfassung festgeschrieben. Art. 101 Abs. 1 GG bestimmt: "Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden." Der Grundsatz bedeutet in seinem Kern, dass vor einem gerichtlichen Verfahren feststehen muss, welche Richter mit diesem Verfahren befasst sind. Er hat ein Manipulationsverbot zum Inhalt, mit dem verhindert werden soll, dass nach Entstehen eines Konflikts oder im Angesicht eines sich abzeichnenden Konflikts die (nach welchen Gesichtspunkten auch immer) geeigneten Richter für das betreffende Verfahren ausgewählt werden. Im einzelnen sorgt eine unterschiedlich gestufte Zuständigkeitsordnung dafür, dass eine Rechtssache zu dem der 17.000 Berufsrichter kommt, der dafür nach abstrakten Merkmalen vorher bestimmt war.

Zu dieser Zuständigkeitsordnung gehören einmal die gerichtsbezogenen Prozessvoraussetzungen, die den Weg bis zur Tür des Gerichts weisen, und zum anderen die gerichtsinternen Geschäftsverteilungspläne. Die letzteren sind immer dann erforderlich, wenn an einem Gericht mehrere Spruchkörper tätig sind. Dann muss in einem vom Präsidium des Gerichts aufzustellenden Plan in jedem Jahr vorab festgelegt werden, nach welchen abstrakten Merkmalen die eingehenden Sachen auf die verschiedenen Spruchkörper verteilt werden (§ 21e GVG). Dabei kann es Verteilungen nach Sachgesichtspunkten geben (Zuständigkeiten für Bausachen, Wettbewerbssachen, Reisesachen, Arzthaftungssachen). Es kann aber auch das nicht an sachlichen Kriterien ausgerichtete Buchstaben- oder Nummernprinzip darüber bestimmen, an welchen Spruchkörper eine Sache gelangt.

Sind an einem Spruchkörper mehrere Richter beteiligt, insbesondere mehr Richter als die Normalbesetzung (4 statt 3 Richter bei einer Zivilkammer des Landgerichts), dann muss es noch eine spruchkörperinterne Geschäftsverteilung geben, die die Manipulationsmöglichkeiten bei der Besetzung der Richterbank in einer bestimmten Sache ausschließt. Diese spruchkörperinterne Geschäftsverteilung wird vom Vorsitzenden des jeweiligen Spruchkörpers festgelegt (§ 21g GVG).

Die Gewährleistung des gesetzlichen Richters umfasst nicht nur die formelle Garantie der gerade umrissenen Kompetenzordnung, sondern auch die materiellen Garantien der Qualifikationsmerkmale richterlicher Tätigkeit. Diese Qualifikationsmerkmale sind die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) und die richterliche Neutralität (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Menschenrechtskonvention). Man nimmt die materiellen Qualifikationsmerkmale richterlicher Tätigkeit in die Garantie des gesetzlichen Richters mit hinein, um auf diese Weise den Weg in die Verfassungsbeschwerde zu eröffnen, die nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG auch mit der Behauptung erhoben werden kann, der Grundsatz des gesetzlichen Richters sei verletzt, nicht aber mit der Behauptung, Unabhängigkeit und Neutralität der entscheidenden Richter seien nicht gewahrt gewesen.

Richterliche Unabhängigkeit bedeutet die Freiheit von unsachlichen Einflussnahmen, die von außen kommen. Richterliche Neutralität bedeutet die Freiheit von unsachlichen Einflüssen, die aus dem Innern des Richters von ihm selbst ausgehen.

Im Hinblick auf die Unabhängigkeit unterscheidet man die sachliche Unabhängigkeit und die persönliche Unabhängigkeit. Die sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie die Freiheit von Weisungen für die Rechtsprechungstätigkeit des Richters. Weder die Gerichtsverwaltung noch die Regierung dürfen dem Richter bestimmte Entscheidungen vorschreiben. Allerdings unterliegen auch Richter einer allgemeinen Dienstaufsicht. Sie erfasst zunächst das Verhalten außerhalb der Rechtsprechungstätigkeit des Richters und kann dem Richter etwa vorhalten, dass sein allgemeines Auftreten in der Öffentlichkeit nicht dem Mäßigungsgebot entspreche, dem der Richter nach § 39 des Deutschen Richtergesetzes unterliegt. Hier hat es Probleme wegen öffentlicher Stellungnahmen zu politischen Fragen unter Bezugnahme auf das Richteramt gegeben (Zeitungsanzeigen gegen die Nachrüstung, Sitzblockaden in Mutlangen). Dazu sagt die Disziplinarrechtsprechung mit Recht: "Keinem Richter ist die politische Betätigung untersagt. Die Inanspruchnahme besonderer Dignität einer politischen Äußerung unter Ausnutzung des Richteramts widerspricht jedoch dem Mäßigungsgebot des § 39 des Deutschen Richtergesetzes und kann deshalb dienstaufsichtsrechtlich beanstandet werden."

Was dagegen die Rechtsprechungstätigkeit eines Richter anlangt, so ist sie in ihrem eigentlichen Kern völlig weisungsfrei. Lediglich die Art einer Amtsführung darf gerügt werden, wenn etwa der Richter verspätet oder gar nicht zum Dienst erscheint, anberaumte Termine nicht einhält, die vorgeschriebene Amtstracht nicht anlegt. Als Maßnahmen der Aufsicht über Richter im äußeren Rechtsprechungsbereich kommen der Vorhalt und die Ermahnung in Betracht. Jeder Richter, der meint, eine gegen ihn ergriffene Maßnahme beeinträchtige ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit, kann gegen die Maßnahme das Richterdienstgericht anrufen (§ 26 Abs. 3 DRiG).

Die persönliche Unabhängigkeit gewährt einem Richter Schutz gegen Amtsenthebung, Entlassung, Versetzung gegen seinen Willen. Ein Richter darf auch nicht auf mittelbarem Wege über die Art der Geschäftsverteilung oder einer Abordnung zu einer anderen Tätigkeit kaltgestellt werden. Schließlich ist der Richter vor Bestrafung und vor zivilrechtlichen Haftungsfolgen aus seiner richterlichen Tätigkeit geschützt, wenn ihm nicht eine vorsätzliche Rechtsbeugung nachgewiesen werden kann (vgl. für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit § 839 Abs. 2 BGB und für die strafrechtliche Verantwortlichkeit § 339 StGB). Wie sicher dieser Schutz der richterlichen Unabhängigkeit ist, lässt sich daran ermessen, dass kein Richter aus der Zeit des Nationalsozialismus wegen Rechtsbeugung rechtskräftig verurteilt worden ist.

Zur Sicherung der persönlichen Unabhängigkeit zählt auch der Anspruch auf eine angemessene Besoldung (Mit leerem Magen richtet's sich schlecht!).

Der Grundsatz der richterlichen Neutralität soll die Unparteilichkeit und die sachliche Distanz des zur Entscheidung berufenen Richters sichern. Die Neutralität ist gefährdet durch die unmittelbare Eigenbetroffenheit des Richters, durch enge persönliche Beziehungen zu den Streitbeteiligten, durch Eingriffe in die Unabhängigkeit, durch Vorbefassung mit einer Sache, sei es als Richter, Rechtsbeistand, Gutachter oder Zeuge. Eine Voräußerung zu bestimmten Rechtsauffassungen mag die Neutralität ebenfalls beeinträchtigen. Man muss aber beachten, dass es erwünscht ist, wenn Richter auch außerhalb ihrer Rechtsprechungstätigkeit an der Diskussion offener Rechtsfragen beteiligt sind. Publizistische Äußerungen gefährden deshalb die Neutralität nur dann, wenn der Richter den Eindruck vermittelt, als sei er überhaupt keiner Gegenargumentation mehr zugänglich.

Verfahrensrechtlich gewährleistet wird die richterliche Neutralität durch den Ausschluss kraft Gesetzes und durch die Möglichkeit der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. für die Zivilprozessordnung §§ 41, 42 ZPO). Bei der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist, sondern allein darauf, ob eine vernünftige Partei Grund hat, die Befangenheit des Richter zu besorgen. Ein solcher Grund liegt dann vor, wenn Umstände gegeben sind, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO).

Dem Justizgewährungsanspruch kommt in unserer Rechtsordnung Verfassungsqualität zu. Obwohl das Grundgesetz ihn nicht ausdrücklich nennt, leitet man ihn aus dem dem Grundgesetz zugrunde liegenden Rechtsstaatsprinzip her. Es ist ein gegen den Staat gerichteter Anspruch auf Einrichtung von gerichtlichen Verfahren, in denen der Bürger das Bestehen von Rechten durch unabhängige Richter feststellen lassen kann. Der Anspruch ist ein Ausgleich dafür, dass der Staat dem Bürger die gewaltsame Selbsthilfe zur Durchsetzung seiner Rechte verbietet. Eine positivrechtliche Grundlage hat der Anspruch in Art. 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention gefunden. Das Grundgesetz regelt den Anspruch - wie schon bemerkt - nicht ausdrücklich. Es gibt aber in Art. 19 Abs. 4 GG einen Weg zu den Gerichten für jeden, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Damit ist dann jedenfalls der Bereich außerhalb der privatrechtlichen Beziehungen abgedeckt.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat eine positive verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 103 Abs. 1 GG. Der Grundsatz bedeutet in seinem Kern, dass eine Entscheidung nur dann getroffen werden darf, wenn der von der Entscheidung Betroffene zuvor Gelegenheit erhalten hat, sein Anliegen zu Gehör zu bringen. Er muss über die ihn betreffenden Verfahren informiert, über die ihm offen stehenden Gestaltungsmöglichkeiten aufgeklärt werden, damit er neben der Möglichkeit zur Stellungnahme überhaupt die Chance zur echten Interessenwahrnehmung hat. Schließlich muss in der Entscheidungsbegründung dokumentiert werden, dass das Gericht sein Anliegen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Manchmal ist die Verfassungsbeschwerde das letzte Mittel, um den Bürger vor Schnellschüssen unter Missachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zu bewahren. Zur Information habe ich hier zwei Beispiele aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinterlegt. 2 BvR 869/81 und 2 BvR 340/81.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz richtet sich gegen jede Art von Geheimjustiz. Er ermöglicht Prozessunbeteiligten den Zugang zu Gerichtsverfahren und gewährleistet damit eine Kontrolle des Prozessgeschehens durch die Öffentlichkeit. Diese Kontrolle kann allerdings auch Gefahren mit sich bringen, wenn Sensationsverfahren das Interesse von Presse, Funk und Fernsehen auf sich ziehen. Hier mag es zu sachfremden Einflüssen auf die Verfahrensbeteiligten kommen, die eine Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit und Neutralität darstellen. § 169 Abs. 1 Satz 2 GVG erklärt deshalb Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts für unzulässig. Auch werden in bestimmtem Umfang Geheimhaltungsbedürfnisse anerkannt. Einzelheiten dazu regeln die §§ 170 bis 172 GVG.

Der Öffentlichkeit des staatlichen Gerichtsverfahrens kann man ausweichen, indem man eine Entscheidung durch private Schiedsgerichte vertraglich vereinbart. Die Möglichkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist in den §§ 1025 ff. ZPO vorgesehen. Im schiedsrichterlichen Verfahren haben die Parteien die Befugnis, Personen ihres Vertrauens als Schiedsrichter einzusetzen. Aus dem Schiedsspruch des privaten Schiedsgerichts kann mit Hilfe der staatlichen Vollstreckungsorgane vollstreckt werden, wenn der Schiedsspruch durch ein staatliches Gericht für vollstreckbar erklärt wird (vgl. §§ 794 Abs. 1 Nr. 4a, 1053 bis 1055, 1060 ZPO). Dabei findet eine Überprüfung des Schiedsspruchs nur in formeller Hinsicht statt. Allein wenn der Schiedsspruch gegen den sog. ordre public (tragende Grundsätze unserer Rechtsordnung) verstoßen sollte, kann ihm auch aus materiellen Gründen die Vollstreckbarerklärung versagt werden.

Bei einer gültigen Schiedsabrede ist der Weg zu den staatlichen Gerichten versperrt. Eine dennoch vor den staatlichen Gerichten erhobene Klage wird als auf Einrede des Gegners als unzulässig abgewiesen.

Zum Grundsatz der Waffengleichheit hat sich das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit Arzthaftpflichtprozessen geäußert. Die Entscheidung 2 BvR 878/74 können Sie hier nachlesen.

Dem Anspruch auf Fairness begegnen wir ebenfalls in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen die Durchführung von Zwangsversteigerungen als unfair qualifiziert werden. Wir Juristen neigen dazu, vieles allein deshalb für gerecht zu halten, weil es in einem rechtlich geregelten Verfahren abläuft. Das Bundesverfassungsgericht verlangt über die Regeleinhaltung hinaus ein faires Verfahren: 2 BvR 804/75 und 1 BvR 734/77.

 

© Prof. Dr. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich bitte an:

Prof. Dr. Helmut Rüßmann.
Letzte Änderung am 14. January 2005
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