Euleklein.gif (982 Byte) Relationstechnik Eulerechtsklein.gif (984 Byte)

Home Nach oben Ziele und Aufgaben Parteidispositionen Relationstechnik


Schlüssigkeit
Beweislastfunktionen

Grundregeln der Relationstechnik

Die Relationstechnik verbindet zwei Bereiche miteinander: die geordnete Darstellung des tatsächlichen Geschehens (genauer: der Parteivorträge und gegebenenfalls auch der gerichtlichen Ermittlungen zum tatsächlichen Geschehen) und die rechtliche Bewertung der gestellten Anträge auf der Grundlage des tatsächlichen Geschehens. Die geordnete Darstellung des tatsächlichen Geschehens findet sich im Sachbericht, die rechtliche Bewertung in Gutachten, die je nach der herangezogenen tatsächlichen Grundlage als Schlüssigkeitsprüfung oder als Erheblichkeitsprüfung bezeichnet wird. Zu einer Beweisstation in der Bewertung kommt es, wenn die Schlüssigkeitsprüfung (auf der Grundlage des klägerischen Vortrags) und die Erheblichkeitsprüfung (auf der Grundlage des Beklagtenvortrags) zu dem Ergebnis führen, dass eine rechtlich erhebliche Tatsache streitig ist. Es gibt viele Bücher zur Relationstechnik und auch eine Ausarbeitung für das World Wide Web von Götz Knoop. Der Kernbestand aber lässt sich mit den folgenden Grundregeln beschreiben.

A. Sachbericht

1. Negativregel

Der Sachbericht enthält keine Schilderung des Prozessablaufs, der zeitlichen Abfolge des Informationseingangs bei Gericht, sondern eine geordnete Schilderung des Sach- und Streitstands, der als Einheit zu fassenden Parteivorbringen und gerichtlichen Erhebungen im Zeitpunkt seiner Abfassung bzw. der (letzten) mündlichen Verhandlung.

2. Positive Ordnungs- und Gliederungsregeln

a. Geschichtserzählung

Die Geschichtserzählung enthält die Darstellung des unstreitigen Geschehens (Zeitform: Imperfekt Indikativ):

  • von den Parteien gemeinsam vorgetragene Darstellung (von Teilen) des Sachverhalts
  • von einer Partei vorgetragene und von der anderen Partei ausdrücklich zugestandene oder nicht bestrittene Darstellung (von Teilen) des Sachverhalts
  • nach der Beweisaufnahme unter den Parteien unstreitig gewordene Darstellung (von Teilen) des Sachverhalts

b. Vortrag des Klägers

Der Vortrag des Klägers gibt seine Sicht der Dinge wieder (Zeitform: Präsens Indikativ für den Einleitungssatz: "Der Kläger behauptet, ...; trägt vor, ...; macht geltend ..." und der Konjunktiv der indirekten Rede für den eigentlichen Vortrag):

  • die Teile der Sachverhaltsdarstellung mit den noch unerledigten Beweisangeboten des Klägers, die vom Beklagten bestritten werden
  • in Ausnahmefällen Rechtsausführungen des Klägers, soweit sie zum Verständnis des Falles erforderlich sind

c. Prozessgeschichte

Die Prozessgeschichte enthalt Informationen zum Verfahrensablauf (Zeitform: Perfekt Indikativ):

Dieser Teil wird nur benötigt, wenn es für irgendeine der zu entscheidenden Fragen auf den Prozessablauf ankommen sollte. Häufige Anwendungsfälle sind Zins-, Verjährungs- und Verspätungsfragen sowie Fragen, die sich aus der Geltendmachung von Rechtsbehelfen ergeben.

d. Antrag des Klägers

(Zeitform: Präsens Indikativ)

e. Antrag des Beklagten

(Zeitform: Präsens Indikativ)

f. Vortrag des Beklagten

Der Vortrag des Beklagten enthält dessen Sicht der Dinge (Zeitform: Präsens Indikativ für den Einleitungssatz: "Der Beklagte trägt vor, ...; behauptet, ...; macht geltend ..." und der Konjunktiv der indirekten Rede für den eigentlichen Vortrag):

  • die Teile der Sachverhaltsdarstellung mit den noch unerledigten Beweisangeboten des Beklagten, die vom Kläger bestritten werden
  • in Ausnahmefällen Rechtsausführungen des Beklagten, soweit sie zum Verständnis des Falles erforderlich sind

g. Replik des Klägers

h. Duplik des Beklagten

Replik und Duplik sind Vortragsformen, mit denen auf Gegenrechte bzw. Gegengegenrechte im materiellrechtlichen Sinne reagiert wird. Sie sind nur dann in einem Sachbericht zu verwenden, wenn ein Vortrag erst als Reaktion auf ein entsprechendes Recht des Gegners verständlich wird. Im Übrigen gilt die Negativregel (1)!

i. Die Maßnahmen des Gerichts zur Beweiserhebung

(Zeitform: Perfekt Indikativ)

Hierzu gehören Beweisbeschluss, Beweisthema, Beweismittel, Beweisaufnahme.

h. Ergebnis der Beweisaufnahme

Dieser Punkt wird in der Regel durch Bezugnahme auf entsprechende Schriftstücke in der Akte erledigt. Die Beweiswürdigung gehört nicht hierher. Sie ist im Gutachten vorzunehmen.

B. Gutachten

Das Gutachten ist untergliedert in sog. Prüfungsstationen.

0. Kurzvorschlag

Der Kurzvorschlag nimmt das wesentliche Ergebnis mit einem Satz vorweg.

I. Zulässigkeitsstation

Hier werden wegen des Verbots der sachlichrechtlichen Prüfung einer unzulässigen Klage Fragen etwa der Gerichtsbarkeit, des Rechtswegs, der Zuständigkeit, der Partei- und Prozessfähigkeit, der Prozessführungsbefugnis, der anderweitigen Rechtshängigkeit, der entgegenstehenden Rechtskraft, des Rechtsschutzinteresses geprüft, soweit dazu nach der konkreten Fallgestaltung Anlass besteht.

Bei nicht behebbaren Mängeln erfolgt Klagabweisung durch Prozessurteil.

Nur die zulässige Klage führt zur

II. Darlegungsstation

Sie enthält die sachlichrechtliche Prüfung des Parteivorbringens ohne Beweiserwägungen und wird in die folgenden Prüfungen unterteilt:

1. Schlüssigkeitsprüfung

Das ist die Prüfung des Klagebegehrens auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung des Klägers. Es handelt sich um ein normales zivilrechtliches Gutachten mit Anspruchsnormen und auch den Gegenrechten, die sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Klägers ergeben.

Bei fehlender Schlüssigkeit erfolgt Klagabweisung durch Sachurteil.

Nur die schlüssige Klage führt zur  

2. Erheblichkeitsprüfung

Sie ist im Grunde ein zweites Gutachten über das Klagebegehren nunmehr auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung des Beklagten.

Erheblich ist das Vorbringen des Beklagten

  • wenn er mindestens eine der zur Schlüssigkeit der Klage erforderlichen tatsächlichen Behauptungen des Klägers bestreitet
    oder
  • wenn er ein Gegenrecht schlüssig darlegt, das den zunächst begründeten Anspruch des Klägers zu Fall bringt.

Ist das Beklagtenvorbringen insgesamt unerheblich, gibt es ein Sachurteil, das den Beklagten nach dem Antrag des Klägers verurteilt.

Ist das Beklagtenvorbringen erheblich, so ist bei (a) in die Beweisstation und bei (b) in die Erheblichkeitsprüfung der klägerischen Replik einzutreten. Sie verläuft analog der Erheblichkeitsprüfung des Beklagtenvorbringens.

III. Beweisstation

Wenn noch keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, werden hier zunächst die nach der Schlüssigkeitsprüfung und der (den) Erheblichkeitsprüfung(en) beweisbedürftigen Behauptungen zusammengestellt und sodann die Beweisangebote (vornehmlich der beweisbelasteten Partei) überprüft.

Die Überprüfung der Beweisangebote führt

  • zum Urteil gegen die beweisbelastete Partei, wenn kein Beweisangebot vorliegt und das Gericht den erforderlichen Beweis auch nicht von Amts wegen erheben kann,
    anderenfalls
  • zum Beweisbeschluss.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme (Ausschöpfung der im konkreten Fall gegebenen Informationsmöglichkeiten) muss das Ergebnis gewürdigt werden. Danach kommt es auf jeden Fall zu einem Urteil

  • entsprechend dem Ergebnis der sachlichrechtlichen Prüfung in der Darlegungsstation bei der Feststellung einer fraglichen Behauptung als wahr oder nicht wahr;
  • unter zusätzlicher Anwendung der Beweislastregeln bei einem "non-liquet".

Bisweilen sprechen Bilder mehr als Worte. Hier der Versuch, die Verbindungen der Prüfungsstationen im Gutachten (rechts) zu den tatsächlichen Grundlagen im Sachbericht (links) darzustellen.

IV. Prozessuale Nebenentscheidungen

Wenn das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass der Rechtsstreit mit einem Urteil abzuschließen ist, dann müssen Ausführungen zu den prozessualen Nebenentscheidungen gemacht werden.

1. Kostenentscheidung

Das ist eine von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Kostentragungspflicht (§§ 91 bis 101 ZPO). Im Grundsatz wird nach dem Unterlegenheitsprinzip (§ 91 Abs. 1 ZPO) verfahren mit einer Quotelung bei Teilunterliegen (§ 92 Abs. 1 ZPO).

2. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

Auch das ist eine überwiegend von Amts wegen nach §§ 708 bis 714 ZPO zu treffende Entscheidung (Antragsmöglichkeiten in §§ 710, 711 Satz 2, 712 ZPO):

  • ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis (§ 708 Nr. 1 bis 3; §§ 708 Nr. 4 bis 11, 713 ZPO)
  • ohne Sicherheitsleistung mit Abwendungsbefugnis (§§ 708 Nr. 4 bis 11, 711 ZPO)
  • gegen Sicherheitsleistung (§ 709 ZPO).

Sicherheitsleistungen dienen der Sicherung des Schadensersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Vollstreckung (§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie richten sich regelmäßig nach der Höhe des vollstreckungsfähigen Anspruchs (Hauptanspruch + Nebenanspruch (Zinsen) + Kostenerstattungsanspruch) und müssen im Gutachten berechnet werden.

V. Entscheidungsvorschlag

Das Gutachten wird mit einem ausformulierten Entscheidungsvorschlag abgeschlossen. Das ist bei einem Beweisbeschluss der vollständige Beweisbeschluss nach § 359 ZPO, bei einem Urteil die vollständige Urteilsformel, der Urteilstenor, mit den prozessualen Nebenentscheidungen.

VI. Die goldene Regel

Überraschungsentscheidungen sind verboten! Darum muss das Gericht vor jedem die Instanz abschließenden Urteil darauf achten, dass der vom Prozessverlust bedrohten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird! Das kann u.U. dazu führen, dass die Relation in eine Aufklärungsempfehlung nach § 139 ZPO oder eine Vorbereitungsempfehlung nach § 273 ZPO mündet. In einem solchen Fall ist die schriftliche Aufklärung bzw. Vorbereitungsmaßnahme zu formulieren (als Verfügung oder als Beschluss).


© Prof. Dr. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich bitte an:

Prof. Dr. Helmut Rüßmann.
Letzte Änderung am 14. January 2005
Eulerechtsklein.gif (984 Byte)