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Die RechtsmittelFür den Begriff des Rechtsmittels und zur Abgrenzung gegenüber den sonstigen Rechtsbehelfen sind zwei Merkmale charakteristisch:
Rechtsmittel sind daher nur:
Keine Rechtsmittel sind
I. ErfolgsvoraussetzungenDas Rechtsmittel hat Erfolg, wenn es zulässig und begründet ist. Zulässigkeitsvoraussetzungen sind:
Das Rechtsmittel muss seiner Art nach in Betracht kommen. Bei inkorrekter Entscheidung - z.B. Beschluss statt Urteil - ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl das Rechtsmittel statthaft, das der inkorrekten Entscheidungsform entspricht (Beschwerde), als auch das bei korrekter Entscheidung gegebene (Berufung).
Eine Partei ist beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung von der von ihr beantragten abweicht (sog. formelle Beschwer). Die h.M. will diese Art der Beschwer allerdings nur für den Kläger gelten lassen. Der Beklagte soll dagegen beschwert sein, wenn die angefochtene Entscheidung für ihn nachteilig ist (sog. materielle Beschwer).
Bei Berufung mehr als 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), bei der Beschwerde über Kosten mehr als 200 € (§ 567 Abs. 2 ZPO).
Auch die Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels ist möglich (§§ 516, 565 ZPO); dann kann - im Unterschied zum Rechtsmittelverzicht - das Rechtsmittel erneut eingelegt werden, solange die Einlegungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das Rechtsmittel ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung unrichtig und daher abzuändern ist. Über die Begründetheit darf nur entschieden werden, wenn das Rechtsmittel zulässig ist! Das unzulässige Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen, das unbegründete Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die Zulässigkeit der angefochtenen Entscheidung sind zu unterscheiden; ob z.B. die Klage zulässig war oder nicht, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine der Begründetheit des Rechtsmittels.
Die Berufung ist zulässig, da gegen Urteile des Landgerichts die Berufung an das Oberlandesgericht gegeben ist und da - wovon auszugehen ist - die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung erfüllt sind. Sie ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Klage unzulässig ist. Das Urteil des Landgerichts ist zwar wegen der Unzulässigkeit der Klage unrichtig; die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Das Berufungsgericht soll aber gerade die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nachprüfen und ein unrichtiges Urteil beseitigen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils auf prozessualen oder materiellrechtlichen Gesichtspunkten beruht. Es gilt das Verbot der reformatio in peius (§§ 528, 557 ZPO): Die angefochtene Entscheidung darf nicht weiter abgeändert werden, als dies beantragt ist. Wer ein Rechtsmittel einlegt, läuft somit nur Gefahr, dass es erfolglos bleibt. Dagegen kann das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil geändert werden.
Eine Abänderung des Urteils zuungunsten des Rechtsmittelklägers kann der Rechtsmittelbeklagte durch ein Anschlussrechtsmittel (Anschlussberufung, Anschlussrevision, §§ 524, 554 ZPO) erreichen. II. Die einzelnen Rechtsmittel1. Die Berufung (§§ 511 bis 541 ZPO)Statthaft: gegen Urteile des AG und erstinstanzliche Urteile des LG. Einlegung: Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Einreichung einer Berufungsschrift beim Berufungsgericht (judex ad quem, §§ 517, 519 ZPO). Die Berufungsfrist von einem Monat beginnt spätestens fünf Monate nach Verkündung des Urteils zu laufen, wenn nicht vorher eine wirksame Zustellung erfolgt ist. Die Berufung ist frist- und formgerecht zu begründen (§ 520 ZPO). Im Berufungsverfahren wird der Rechtsstreit - soweit er durch die Berufungsanträge in die zweite Instanz gelangt ist - in rechtlicher Hinsicht neu verhandelt. In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auf neue Tatsachen kann die Entscheidung des Berufungsgerichts nur gestützt werden, wenn diese nach § 531 ZPO zuzulassen sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung über die Berufung kann folgenden Inhalt haben:
2. Die Revision (§§ 542 bis 566 ZPO)Die Revision führt zu einer Überprüfung der Berufungsurteile allein in rechtlicher Hinsicht und auch dann nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist. Die Revision dient damit dem Individualrechtsschutz gegen fehlerhafte Entscheidungen nur noch höchst mittelbar. Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof (§ 133 GVG). Die Revision ist nur zulässig:
Die Revision wird beim BGH eingelegt (§ 549 ZPO; Frist: ein Monat seit Zustellung, spätestens fünf Monate seit Verkündung, § 548 ZPO). Sie muss begründet werden (§ 551 ZPO), d.h. die verletzte Rechtsnorm bezeichnen, bei Rüge von Verfahrensmängeln auch die Tatsachen, die den Mangel ergeben. Revisionsgrund kann nur eine Rechtsverletzung sein (§ 545 Abs. 1 ZPO). Das Urteil muss auf der Gesetzesverletzung beruhen, was in den Fällen der absoluten Revisionsgründe des § 547 ZPO unwiderlegbar vermutet wird. Die Entscheidung des BGH kann nur aufgrund des bisherigen Tatsachenvortrages der Parteien ergehen (§ 559 ZPO). Neues tatsächliches Vorbringen ist daher in der Revisionsinstanz ausgeschlossen. Die Entscheidung kann lauten:
3. Die sofortige Beschwerde (§§ 567 bis 573 ZPO)Die sofortige Beschwerde ist in den Fällen statthaft, in denen sie ausdrücklich zugelassen ist, und ferner grundsätzlich gegen Entscheidungen, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdefrist: zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO). Beschwerdeeinlegung beim Gericht der angefochtenen Entscheidung (Gericht des ersten Rechtszuges). Abhilfemöglichkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges (§ 572 Abs. 1 ZPO) Entscheidung durch das im Rechtszug höhere Gericht (§ 572 Abs. 2 ZPO, durch Beschluss, § 572 Abs. 4 ZPO). 4. Die Rechtsbeschwerde (§§ 574 bis 577 ZPO)Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Jahre 2002 neu eingeführt worden und erlaubt Angriffe auf Beschlüsse des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts und des Oberlandesgerichts, soweit die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich macht (§ 574 ZPO). Frist-, Form- und Begründungserfordernisse entsprechen denen der Revision, deren Aufgaben und Funktion die Rechtsbeschwerde teilt. |
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