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Prozessbeendigung durch ParteihandlungenIn der Regel wird in der mündlichen Verhandlung von beiden Parteien streitig verhandelt und dadurch der Streitstoff geklärt; das Gericht wird dann aufgrund sachlicher Prüfung dieses Streitstoffs und erforderlichenfalls einer Beweisaufnahme seine Entscheidung - das Urteil - fällen. Die Parteien können jedoch durch Prozesshandlungen über den Streitstoff in einer Weise verfügen, dass das Gericht nicht mehr zu einer Sachentscheidung kommt (Dispositionsmaxime!). Solche Prozesshandlungen sind: Klagerücknahme und Klageverzicht des Klägers, Anerkenntnis des Beklagten, Erledigungserklärung der Parteien und der Prozessvergleich. I. Grundsätzliches zu den Prozesshandlungen der ParteienProzesshandlungen der Parteien sind solche Handlungen, deren Hauptwirkungen auf prozessualem Gebiet liegen. Dabei werden im allgemeinen unterschieden:
Voraussetzungen für die wirksame Vornahme von Prozesshandlungen durch die Parteien sind: Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, bei Vertretung: Vertretungsmacht (und Nachweis) und Postulationsfähigkeit. Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich: Die Notwendigkeit der Eindeutigkeit und Klarheit der jeweiligen Prozesssituation verbietet es, dass Prozesshandlungen unter einer Bedingung vorgenommen werden. So darf z.B. eine Klage nur unbedingt erhoben oder zurückgenommen, ein Rechtsmittel nicht bedingt eingelegt, ein Anerkenntnis nicht bedingt ausgesprochen werden. Zulässig ist allerdings die Abhängigkeit der Prozesshandlung von innerprozessualen Bedingungen. So ist der Hilfsantrag (Eventualantrag) zulässig, der nur für den Fall zur Entscheidung des Gerichts gestellt wird, dass das Gericht dem Hauptantrag nicht stattgibt. Durch solche innerprozessualen Bedingungen entsteht keine Unklarheit der Prozesslage. Prozesshandlungen unterliegen grundsätzlich nicht den Regelungen des BGB über Willensmängel, eine Anfechtung nach §§ 119 ff BGB ist daher ausgeschlossen. Ob und wie Willensmängel nach den Regeln des Prozessrechts zu berücksichtigen sind, gilt nicht für alle Prozesshandlungen gleich. II. Die KlagerücknahmeDie Klagerücknahme ist zulässig, solange der Rechtsstreit noch nicht endgültig beendet, d.h. noch kein formell rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Sie erfolgt durch einseitige Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht (§ 269 Abs. 2 ZPO). Nach Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache bedarf die Klagerücknahme zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Beklagten (§ 269 Abs. 1 ZPO). Verweigert der Beklagte diese Einwilligung, geht der Prozess weiter. Grund: Der Kläger soll sich dann nicht mehr einseitig vom Rechtsstreit lösen können; der Beklagte hat nach seiner Einlassung zur Hauptsache ein schutzwürdiges Interesse an einer - i.d.R. klageabweisenden - Sachentscheidung. Klagerücknahmeerklärung und Einwilligung sind als Prozesshandlungen bedingungsfeindlich, unwiderruflich und unanfechtbar. Eine Klagerücknahme hat die folgenden Wirkungen: Die Rechtshängigkeit der Sache wird rückwirkend beseitigt (§ 269 Abs. 3 ZPO); eine Sachentscheidung ergeht nicht mehr! Ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf. Der Kläger hat zwingend die Prozesskosten zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Auch die zuletzt genannten Rechtsfolgen treten von selbst ein, sind aber auf Antrag des Beklagten durch Beschluss festzustellen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Da die Klagerücknahme die Rechtshängigkeit rückwirkend beseitigt, kann der Kläger die Klage jederzeit erneut erheben (BGH NJW 1974, 658). Eine vertragliche Verpflichtung zur Klagerücknahme kann wirksam eingegangen werden. Hat der Kläger sich dem Beklagten gegenüber vertraglich verpflichtet, die Klage zurückzunehmen, und tut er dies nicht, hat der Beklagte zwei Wege:
III. Klageverzicht (§ 306 ZPO)Der Klageverzicht ist die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht, dass der Klageanspruch ganz (oder teilweise) nicht bestehe. Er bedeutet also einen Verzicht auf den Klageanspruch als solchen, nicht nur - wie bei der Klagerücknahme - auf die anhängig gemachte Klage. Der Klageverzicht führt auf Antrag des Beklagten zum klageabweisenden (Verzichts-)Urteil, das ohne nähere Sachprüfung, allein aufgrund des Verzichts, ergeht. Die Kosten des Rechtsstreits werden dabei dem Kläger als dem Unterliegenden auferlegt (§ 91 ZPO). Da die Sache selbst entschieden wird, kann der Kläger nach einem Klageverzicht - im Gegensatz zur Klagerücknahme - keine erneute Klage desselben Inhalts mehr erheben (rechtskräftige Sachabweisung). IV. AnerkenntnisDas Anerkenntnis ist die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung an das Gericht, dass der vom Kläger geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht; es bedeutet also eine Unterwerfung des Beklagten unter das Klagebegehren. Das Anerkenntnis führt nach § 307 ZPO zum Erlass des Anerkenntnisurteils, d.h. eines klagezusprechenden Urteils, das ohne Sachprüfung allein aufgrund des Anerkenntnisses ergeht. Das Anerkenntnis ist vom Geständnis (§ 288 ZPO) zu unterscheiden: Das Anerkenntnis bezieht sich auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch als solchen, das Geständnis auf Tatsachen. Anerkennen kann nur der Beklagte; Tatsachen zugestehen kann jede Partei. Da das Anerkenntnisurteil ein Sachurteil ist, müssen die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (BGH FamRZ 1974, 246), fehlen sie, ist die Klage also unzulässig, so ist sie daher trotz eines Anerkenntnisses durch Prozessurteil abzuweisen. Das Anerkenntnisurteil ergeht grundsätzlich ohne jede Sachprüfung (BGH NJW 1985, 2716). Der vom Kläger geltend gemachte prozessuale Anspruch braucht daher nicht schlüssig dargelegt zu sein oder der materiellen Rechtslage zu entsprechen. Zu beachten ist jedoch: Die anerkannte Rechtsfolge darf nicht rechtlich unmöglich, strafbar, gesetzlich verboten oder sittenwidrig sein. Da das Anerkenntnis Ausfluss der Parteiherrschaft ist (Dispositionsmaxime), ist es dort nicht wirksam, wo die Dispositionsmaxime nicht eingreift, die Parteien über den Streitgegenstand nicht verfügen können (BGH NJW 1985, 2716; OLG Düsseldorf NJW 1974, 1517), wie z.B. im Eheverfahren. Nach heute herrschender Meinung ist das Anerkenntnis i.S.d. § 307 ZPO eine reine Prozesshandlung und hat mit einem materiellrechtlichen Rechtsgeschäft i.S.v. § 781 BGB nichts zu tun (BGHZ 80, 389). Als Prozesshandlung kann ein irrtümlich abgegebenes Anerkenntnis nicht nach den Anfechtungsregeln des BGB beseitigt oder kondiziert werden (BGHZ 80, 389). Gibt es andere Beseitigungsmöglichkeiten?
Es ist ein Widerruf mit der Folge des Entfallens des Anerkenntnisses möglich:
Im Beispielsfall liegt der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b vor - Auffinden einer Urkunde, die eine günstigere Entscheidung für die Partei herbeigeführt haben würde. B kann daher das Anerkenntnis widerrufen. Ein Anerkenntnisurteil kann somit nicht ergehen. Wäre das Anerkenntnisurteil schon erlassen gewesen, hätte B Berufung einlegen müssen. Bei Rechtskraft des Anerkenntnisurteils wäre nur noch die Wiederaufnahmeklage gemäß § 580 Nr. 7 b möglich. Zu einem Anerkenntnisurteil kann es bereits im schriftlichen Vorverfahren nach § 276 ZPO kommen: Erklärt der Beklagte auf die Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, dass er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er ohne vorherige mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 Abs. 2). Nach BGHZ 10, 333 sollte ein Anerkenntnisurteil (entgegen dem damaligen Text des § 307: "auf Antrag"!) auch dann ergehen, wenn der Kläger den Antrag auf Erlass des Anerkenntnisurteils nicht stellt, sondern ein streitiges Urteil (aufgrund Sachprüfung) verlangt; für ein streitiges Urteil bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil nach einem Anerkenntnis der Kläger die beantragte Rechtsfolge einfacher (eben durch Anerkenntnisurteil) erreichen können (für die gleiche Konsequenz beim Klageverzicht: Verzichtsurteil ohne Antrag des Beklagten, vgl. BGHZ 49, 213; 76, 53). Mit Blick auf das Anerkenntnis hat sich das Problem erledigt, weil es nicht mehr auf einen Antrag des Klägers ankommt. Mit Blick auf den Verzicht hat sich das Problem nicht erledigt, weil es zum Verzichtsurteil immer noch eines Antrags des Beklagten bedarf. V. Die Erledigung der HauptsacheDie in der Praxis sehr häufig vorkommende Erledigungserklärung in der Hauptsache ist in der ZPO in nur einer Vorschrift angesprochen: § 91a ZPO. Die Bestimmung des § 91a ZPO gilt nur für die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien.
Es liegt ein Fall der Erledigung der Hauptsache vor: Der Antrag des Klägers ist gegenstandslos geworden. In einem solchen Fall kann der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Dem Kläger soll damit ermöglicht werden, eine Abweisung oder Zurücknahme seiner jetzt nicht mehr erfolgversprechenden Klage mit der für ihn ungünstigen Kostenfolge nach §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu vermeiden, wenn seine Klage erst im Laufe des Rechtsstreits ganz oder teilweise unzulässig oder unbegründet wird. Schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung an (übereinstimmende Erledigungserklärung) - dem steht gleich, dass der Beklagte der Erledigungserklärung nicht widerspricht (BGHZ 21, 289, 299) -, so treten folgende Rechtswirkungen ein: Die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche wird unmittelbar beendet. Es ist nur noch gemäß § 91a ZPO durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen binden das Gericht. Die Rechtshängigkeit der Ansprüche endet allein aufgrund der Erklärungen der Parteien (Dispositionsmaxime!). Es kommt daher nicht darauf an (und ist daher auch nicht vom Gericht zu prüfen), ob sich die Hauptsache wirklich erledigt hat und ob die Klage zulässig und begründet gewesen ist. Infolgedessen kann es auch nicht darauf ankommen, wann die Erledigung eingetreten ist, ob vor oder nach Rechtshängigkeit (BGHZ 83, 12, 14 f.). Nach § 91a ZPO ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die allgemeinen Grundgedanken des Kostenrechts (§§ 91 ff. ZPO) heranzuziehen und zu berücksichtigen, welche der Parteien ohne das erledigende Ereignis die Kosten zu tragen hätte, wer also voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen wäre. Hier war streitig, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen war oder nicht. Da über diese Frage noch keine Beweisaufnahme stattgefunden hat und jetzt (weil aufgrund des "bisherigen" Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist) auch grundsätzlich nicht mehr erfolgen kann, kann nicht festgestellt werden, wie das Verfahren ausgegangen wäre. Dann ist es angebracht, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Daher ergeht hier der Beschluss: "Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien je zur Hälfte" (oder: "werden gegeneinander aufgehoben", vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 91a Abs. 2 ZPO). VI. Der Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)Der Prozessvergleich dient der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits. Darauf hat das Gericht hinzuwirken (vgl. § 278 ZPO). Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist der Prozessvergleich ein Vertrag mit Doppelnatur in der Weise, dass Prozesshandlungen und materielles Rechtsgeschäft (Vergleich i.S.d. § 779 BGB) untrennbar miteinander verbunden sind (BGHZ 79, 74, 86, 186; BGH NJW 1980, 1754; NJW 1985, 1063; Jauernig, § 48 I). 1. WirksamkeitsvoraussetzungenDie Wirksamkeitsvoraussetzungen des Prozessvergleichs ergeben sich daraus, dass sowohl die Voraussetzungen für eine wirksame Prozesshandlung als auch für einen materiellrechtlichen Vergleich erfüllt sein müssen:
2. Wirkungen des ProzessvergleichsDer Rechtsstreit wird, soweit der Vergleich reicht, beendet. Ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil - z.B. bei Prozessvergleich in der Rechtsmittelinstanz - wird daher wirkungslos (BGH JZ 1964, 257). Der Prozessvergleich ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1). Er hat aber nicht die Rechtskraft eines Urteils; § 767 Abs. 2 gilt nicht. Es können daher im Wege der Vollstreckungsgegenklage auch Einredetatsachen vorgebracht werden, die zeitlich vor dem Vergleichsabschluss liegen (BGH NJW 1953, 345; FamRZ 1969, 476; JZ 1987, 888), wenn nicht etwa die Einrede gerade durch den Vergleich erledigt worden ist und daher vom Vergleich erfasst wird. Da der Prozessvergleich zugleich Vergleich i.S.d. § 779 BGB ist, wirkt er auch unmittelbar auf die materielle Rechtslage ein und gestaltet sie entsprechend seinem Inhalt. Der Prozessvergleich kann - entsprechend seiner Doppelnatur - wegen materiellrechtlicher und prozessualer Gründe oder Mängel unwirksam sein oder rückwirkend, z.B. durch Anfechtung, unwirksam werden. Dann ist der bisherige Rechtsstreit nicht beendet bzw. er lebt wieder auf; der bisherige Prozess ist fortzusetzen (BGHZ 86, 187; 87, 230; Rosenberg/Schwab § 132 IV 1 b, 2). Anders soll es jedoch sein, wenn der Vergleich wirksam ist, die Parteien jedoch um die Auslegung, die Erfüllung, ein Rücktrittsrecht gemäß § 326 BGB oder das Fehlen bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage streiten. Dies soll in einem neuen Prozess - z.B. durch eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767) - zu verfolgen sein; der frühere Prozess sei und bleibe durch den wirksamen Prozessvergleich beendet. Die besseren Gründe sprechen allerdings auch hier dafür, den Streit im alten Prozess fortzusetzen (Rosenberg/Schwab/Gottwald, § 132 IV 3, 4, 5 und Stein/Jonas/Münzberg § 794 Rdnr. 57 ff.; BAG NJW 1983, 2212). Ein außergerichtlicher Vergleich der Parteien beendet den Rechtsstreit nicht unmittelbar, sondern erst dann, wenn die Parteien aufgrund der Vereinbarung entsprechende Parteihandlungen - z.B. Prozessvergleich, übereinstimmende Erledigungserklärung - vornehmen; die materiellrechtliche Rechtslage bestimmt sich allerdings nach dem Vergleich. Hat sich der Kläger in dem Vergleich zur Rücknahme der Klage verpflichtet, so wird die Klage, wenn die Rücknahme nicht erklärt wird, als unzulässig abgewiesen. |
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