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e) Unverletzlichkeitsrechte

f) Soziale Grundrechte

g) Staatlich garantierte Einrichtungen

Gliederung

(Fortsetzung von: VI. Recht, Staat und Gesellschaft)

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e) Unverletzlichkeitsrechte

Als Unverletzlichkeitsrechte bezeichnet man die folgenden Grundrechte, die sich im allgemeinen nur gegenüber der Staatsgewalt auswirken:

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(1) Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG).

Dieses Recht schließt Maßnahmen der Zwangssterilisation und Euthanasie aus.

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(2) Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG).

Das sogen. Abhörgesetz G10 (offiziell Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses) vom 13.8.1968 (BGBl. I 949) läßt zur Abwehr drohender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder der Stationierungsstreitkräfte die Kontrolle von Postsendungen, des Fernschreib- und Telefonverkehrs und die Aufnahme der abgehörten Mitteilungen auf Tonträger durch bestimmte Sicherheitsbehörden zu (Verfassungsschutz, militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst).

Voraussetzung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht, daß bestimmte politische Delikte geplant oder bereits begangen worden sind oder werden (Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit, Straftaten gegen die Landesverteidigung oder die Sicherheit der Stationierungsstreitkräfte, Zugehörigkeit zu terroristischen oder geheimen Ausländervereinigungen; ausgenommen sind Straftaten von geringerem Gewicht). Die Anordnung setzt ferner einen Antrag des Leiters einer der genannten Sicherheitsbehörden voraus. Sie wird vom Bundes- oder Landesinnenminister erlassen (bei Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik vom Bundesminister der Verteidigung) und ist auf höchstens drei Monate zu befristen (mit Verlängerungsmöglichkeit). Die gewonnenen Unterlagen sind nach endgültiger Auswertung zu vernichten.

Ein Gremium aus fünf vom Bundestag bestimmten Abgeordneten ist mindestens halbjährlich über die Durchführung der Maßnahmen nach dem Abhörgesetz zu unterrichten, desgleichen monatlich, aber vor Vollzug der Maßnahmen eine von dem Gremium bestellte, in ihren Entscheidungen unabhängige Dreierkommission. Erklärt diese einzelne Maßnahmen für unzulässig oder nicht notwendig, so sind sie aufzuheben. Außer bei Verdacht einer der genannten Straftaten dürfen entsprechende Anordnungen mit Zustimmung des Abgeordnetengremiums nur noch zwecks Sammlung von Nachrichten zur Abwendung eines möglichen Angriffskriegs getroffen werden. Abgesehen von der Anrufung der Kommission ist der Rechtsweg gegen die Maßnahmen nicht zugelassen. Von Beschränkungsmaßnahmen der Sicherheitsbehörden wird der Betroffene nach ihrer Beendigung in Kenntnis gesetzt, wenn eine Gefährdung des Beschränkungszwecks ausgeschlossen werden kann.

Überwachungsanordnungen der genannten Art können auch im Strafverfahren bei Verdacht einer der bezeichneten Straftaten, eines Kapitalverbrechens oder einer sonstigen gefährlichen Straftat (Geldfälschung, Freiheitsberaubung, Erpressung usw.) vom Richter getroffen werden, wenn notwendige Ermittlungen sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wären. Die Staatsanwaltschaft kann die Anordnungen nur bei Gefahr im Verzug treffen und muß richterliche Bestätigung einholen (§§ 100a ff. StPO). Die Beteiligten werden unterrichtet, sobald das ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist (§ 101 Abs. 1 StPO). In diesem Zusammenhang bewegt sich die derzeitige Diskussion um den großen Lauschangriff.

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(3) Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).

Auch dieses Grundrecht dient dem Schutz der Intimsphäre. Durchsuchungen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen durch den Richter angeordnet werden (vgl. §§ 102 ff. StPO). Die Anordnungsbefugnis steht bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft und der Polizei zu. Diese muß einen Gemeindebeamten oder zwei Gemeindemitglieder zuziehen (§ 105 StPO).

Auch ein Gerichtsvollzieher darf sich nicht ohne weiteres Zutritt zu der Wohnung verschaffen, um einen Pfändungsauftrag durchzuführen. Eine richterliche Anordnung der Durchsuchung muß - außer bei Gefahr im Verzug - eingeholt werden (BVerfG NJW 1973, 1539).

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(4) Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG).

Art. 14 Abs. 1 gewährleistet das Privateigentum sowohl als Einrichtung wie auch als konkretes Recht in der Hand eines Eigentümers. Das Grundrecht gewährt die Befugnis, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf den Eigentumsbestand abzuwehren. Das Eigentum wird allerdings nicht als schrankenloses Herrschaftsrecht gewährt. Die Verfassung hat vielmehr eine Wertentscheidung im Sinne der Sozialpflichtigkeit des Eigentums getroffen: "Eigentum verpflichtet, sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen" (Art. 14 Abs. 2 GG). Die Festlegung des konkreten Pflichtengehalts erfolgt durch die Gesetze, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen. Soweit das Eigentum und seine Ausübung gewissen Sozialpflichten unterworfen wird, ist das Eigentumsrecht nur beschränkt oder eingeengt, nicht jedoch in seiner Substanz aufgehoben. Diese Einschränkungen muß der Betroffene hinnehmen, ohne daß er dafür Entschädigung verlangen kann.

In besonderen Fällen fordert das allgemeine Wohl aber sogar den vollen Entzug des Eigentums oder eine derart starke Einengung des Eigentumsrechts, daß es praktisch vom Eigentümer überhaupt nicht mehr ausgeübt werden kann. Diese Fälle werden als Enteignung bezeichnet. Art. 14 Abs. 3 GG gestattet die Enteignung ausnahmsweise und nur unter folgenden strengen Voraussetzungen:

Die Garantie des Erbrechts bindet den Gesetzgeber, das Prinzip der Privaterbfolge aufrechtzuerhalten. Der Staat ist allerdings durch das Erbschaftssteuerrecht an fast jeder Erbschaft beteiligt.

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f) Soziale Grundrechte

Soziale Grundrechte befassen sich mit den Beziehungen des Einzelnen zu den grundgesetzlich anerkannten sozialen Gemeinschaften (z.B. Ehe, Familie, Kirche, Schule), aber auch zum Staat in seiner Eigenschaft als Sozialstaat. Zu den sozialen Grundrechten gehören:

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(1) Das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 und 3 GG).

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Damit geht das elterliche Erziehungsrecht dem des Staates vor. Der Staat hat nur eine überwachende, unterstützende und ergänzende Funktion. Staatliche Gemeinschaftserziehung ist abgelehnt.

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(2) Das Recht auf Errichtung privater Schulen (Art. 7 Abs. 4 GG).

Es besteht staatliche Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG), d.h. Leitung, Verwaltung, Aufstellung der Lehrpläne und Ziele, Lehrmethoden und Lernmittel sowie die Schulordnung werden vom Staat (von den Ländern) bestimmt. Dieser kann die Aufsicht auf Gemeinden übertragen, die insoweit als Staatsorgan handeln. Eine geistliche Schulaufsicht gibt es nicht mehr.

Die Jugendbildung in öffentlichen Schulen erfolgt grundsätzlich in Grund- und Hauptschulen, welche die Gesamtjugend aufnehmen, Mittel- und höheren Schulen, deren Form der Staat bestimmt. Eine private Grund- und Hauptschule kann nur zugelassen werden, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder wenn sie als Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und keine öffentliche Schule dieser Art in der Gemeinde besteht (Art. 7 Abs. 5 GG). Sonstige Privatschulen sind zulässig, aber genehmigungspflichtig (Art. 7 Abs. 4 GG).

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(3) Das Verbot der Ausbürgerung (Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG).

Die Staatsangehörigkeit darf nicht zwangsweise entzogen werden. Art. 16 Abs. 1 S. 2 schützt gegen unfreiwilligen Verlust aus sonstigen Gründen.

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(4) Das Auslieferungsverbot (Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG).

Die Auslieferung eines Deutschen an einen ausländischen Staat ist verboten. Dafür kann der Deutsche wegen einer im Ausland begangenen Straftat von den deutschen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden.

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(5) Das Asylrecht (Art. 16 a GG).

Asylrechtlichen Schutz genießt jeder Ausländer, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre. Art. 16a Abs. 1 GG verpflichtet unseren Staat, dem Asylberechtigten einen sicheren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen und ihm zugleich an Mindestmaß an menschenwürdigen Lebensbedingungen zu gewährleisten.

Das Asylrecht, dessen verfassungsrechtliche Regelung bis vor kurzem aus dem Satz "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" (Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG a.F.) bestand, hat in dem neu eingeführten Art. 16a GG (Gesetz vom 28.6.1993) eine umfangreiche Regelung im GG selbst erfahren. Nach der wortgleichen Garantie in Abs. 1 enthält Art. 16a GG

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(6) Der Anspruch auf staatliche Fürsorge.

Dieses Recht folgert man aus dem Bekenntnis des Grundgesetzes zum Sozialstaat (Art. 20 und 28 Abs. 1 GG). Das Sozialstaatsprinzip ist einer der tragenden Grundsätze der Bundesrepublik. Es hat insbesondere im Bundessozialhilfegesetz seinen Ausdruck gefunden.

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g) Staatlich garantierte Einrichtungen

Durch das Grundgesetz werden folgende Einrichtungen vom Staat gewährleistet (sogen. institutionelle Garantie):

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(1) Ehe und Familie (Art. 6 GG).

(2) Religionsunterricht (Art. 7 Abs. 3 GG).

Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Die Länder sind verpflichtet, in allen Volks-, Mittel-, höheren und Berufsschulen Religionsunterricht erteilen zu lassen. Dagegen besteht für die Schüler kein Teilnahmezwang. Das Bestimmungsrecht haben die Erziehungsberechtigten (Art. 7 Abs. 2 GG).

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(3) Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG).

(4) Die gemeindliche Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG).

(5) Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG).

Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. Dazu gehören vor allem: Anstellung in der Regel auf Lebenszeit, angemessene Alimentierung einschließlich Versorgung, Fürsorgepflicht des Dienstherren, Gewährleistung wohlerworbener Rechte, andererseits Pflicht des Beamten zum Einsatz für den Dienstherrn, besondere Treuepflicht, Bekenntnis zur verfassungsmäßigen Ordnung, uneigennützige Amtsausübung, achtunggebietendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes.

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Der gesetzliche Richter (Art. 101 GG).

Niemand darf seinem nach gesetzlicher Vorschrift (Gerichtsverfassungsgesetz, Verfahrensordnung) zuständigen Richter entzogen werden. Wer im Einzelfall zur Entscheidung berufen ist, muß in einer vor Beginn des Geschäftsjahres aufgestellten Geschäftsverteilung so bestimmt sein, daß die Einzelsache nicht durch organisatorischen Eingriff der Justizverwaltung dem Richter entzogen werden kann (zu weiteren Einzelheiten siehe unten IX.B.). Während des Geschäftsjahres darf die Geschäftsverteilung nur aus bestimmten Gründen geändert werden (§§ 21e, g GVG).

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Aus: Prof. Dr. Helmut Rüßmann, Einführung in das Recht, Skript zur Vorlesung für den Fachbereich Wirtschaftswissenschaft im Sommersemester 1994.