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4. Die Grundrechte

Gliederung

(Fortsetzung von: VI. Recht, Staat und Gesellschaft)

Seit Menschen über ihre Beziehungen zum Staat (oder das, was früher an seiner Stelle stand) tiefer nachgedacht haben, bewegte sie die Frage, ob es angeborene, natürliche Rechte des Menschen gebe, die jede Gemeinschaft zu respektieren habe. In einem langen historischen Prozeß setzte sich die Idee von Menschen- und Grundrechten durch. Erste klare Formulierungen solcher Rechte brachten die Magna Charta von 1215 in England und andere mittelalterliche Freiheitsbriefe. Seit der Virgina Bill of Rights von 1776 in Amerika und der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 in Frankreich gehören Grundrechte der Individuen zum unentbehrlichen Bestandteil aller Staatsverfassungen. Ich zitiere aus der Bill of Rights von Virgina und der Déclaration des droits de l'homme et du citoyen 1789:

Bill of Rights von Virgina:

Section 1: "That all men are by nature equally free and independent, and have certain inherent rights, of which, when they enter into a state of society, they cannot, by any compact, deprive or divest their posterity; namely, the enjoyment of life and liberty, with the means of acquiring and possessing property, and pursuing and obtaining happiness and safety."

Déclaration des droits de l'homme et du citoyen 1789:

Art. 1: "Les hommes naissent et demeurent libres et égaux en droits. Les distinctions sociales ne peuvent être fondées que sur l'utilité commune."

Art. 2: "Le but de toute association politique est la conservation des droits naturels et imprescriptibles de l'homme. Ces droits sont: la liberté, la propriété, la sûreté et la résistance à l'oppression."

Art. 4: "La liberté consiste à faire tout ce qui ne nuit pas à autrui: ainsi, l'exercise des droits naturels de chaque homme n'a de bornes que celles qui assurent aux autres membres de la société la jouissance de ces mêmes droits. Ces bornes ne peuvent être déterminées que par la loi."

Das Grundgesetz hat die Menschen- und Grundrechte an die Spitze seines Verfassungstextes gestellt, um 1949 nach dem vorausgegangenen Unrechtsregime ihre besondere Bedeutung für den wieder organisierten Staat der Deutschen zu betonen. Dabei hat es ausdrücklich die vorstaatliche Herkunft der Menschenrechte hervorgehoben (Art. 1 Abs. 2 GG):

"Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gesellschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt".

Ausgehend von dieser Vorstaatlichkeit und der Unantastbarkeit der Menschenwürde wird in den Art. 1-19, 33, 38 und 101-104 GG ein umfangreicher Katalog von Grundrechten gewährt, die sich im Anschluß an Stern, Staats- und Verfassungsrecht, in: BeckRechtsberater, 3. Aufl. 1991, S. 21 f., wie folgt einteilen lassen:

Die Grundrechte sind nicht bloße Programmsätze, sondern gewähren dem Einzelnen unmittelbar geltende Rechte gegen die Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 3 GG). Die Staatsgewalt - das sind die Gesetzgebung, die Exekutive und die Rechtsprechung. Eines der wichtigsten, wenn nicht das wichtigste, Instrumente zur Durchsetzung der Grundrechtsbindung der Staatsgewalt ist die Verfassungsbeschwerde, mit der sich jeder Einzelne an das Bundesverfassungsgericht mit der Behauptung wenden kann, er sei von der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ist allerdings auch von einigen Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängig, über die die §§ 90 ff. BVerfGG Auskunft geben. Ich zitiere die wichtigsten Bestimmungen im Wortlaut:

§ 90 [Aktivlegitimation] (1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

§ 92 [Begründung der Beschwerde] In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

§ 93 [Einlegungsfrist] (1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(3) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

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a) Grundrechtsschranken

Die Grundrechtsgewährung ist nicht schrankenlos. Einige Grundrechte sind dadurch einengbar, daß die Verfassung ausdrücklich einen Gesetzesvorbehalt vorgesehen hat, durch den die Gesetzgebung ermächtigt wird, in das Grundrecht einzugreifen. So bestimmt etwa Art. 2 Abs. 2 GG: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden."

Der erlaubte gesetzliche Eingriff in Grundrechte ist aber seinerseits stark eingeengt. Die wichtigsten Schranken für die Gesetzgebung ergeben sich einmal aus Art. 19 Abs. 2 GG, wonach in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf, und zum anderen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Übermaßverbot. Danach haben auch gesetzliche Grundrechtseingriffe vor der Verfassung nur dann Bestand, wenn sie für die Verfolgung eines verfassungsrechtlich legitimierten Zieles erforderlich, geeignet sind und im Hinblick auf das Ziel der Eingriff als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Verboten sind nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG ferner einschränkende Individualgesetze, d.h. solche Gesetze, die das Grundrecht nur bezogen auf einen Einzelfall oder eine Einzelperson mindern. Der Rechtsklarheit und damit der formellen Sicherung der Grundrechte dient die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, wonach das Gesetz, das zulässigerweise in ein Grundrecht eingreift, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muß.

Auch Grundrechte, die keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt kennen, unterliegen Schranken. Diese Schranken wohnen den Grundrechten selbst inne. Man nennt sie deshalb auch immanente Grundrechtsschranken. Wenn das Hauptfreiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG jedem das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gewährt, dann ergibt sich das Problem, daß der Freiheitsanspruch des einen mit dem Freiheitsanspruch des anderen kollidieren kann. Die einen möchten demonstrieren, die anderen möglichst schnell nach Feierabend nach Hause kommen. Die einen feiern im Garten, die anderen möchten schlafen, um am nächsten Morgen der Vorlesung "Einführung in das Recht" mit der gebotenen Aufmerksamkeit folgen zu können. Deshalb findet jedes Grundrecht seine Grenze an den Rechten anderer, und es ist in seiner Ausübung an die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz gebunden (Art. 2 Abs. 1 GG). Im Einzelfall kann es hier zu schwierigen Abwägungsentscheidungen kommen, deren Ergebnis durch die Regelungen des Grundgesetzes nicht vorgezeichnet ist.

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b) Grundrechtsgewährungen

Die Grundrechtsnormen gewähren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur subjektive Rechte des einzelnen, sondern enthalten auch Wertentscheidungen, die für die gesamte Rechtsordnung beachtlich sind, und sie garantieren bestimmte Einrichtungen (Institutsgarantien) wie Ehe, Familie, Privatschule, Eigentum, Erbrecht, Staatsangehörigkeit, darüber hinaus aufgrund besonderer Normen kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG), Berufsbeamtentum (Art. 33 Abs. 5 GG), richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG), kirchliche Autonomie (Art. 140 GG).

Im systematischen Aufbau können wir ein Hauptfreiheitsrecht und ein Hauptgleichheitsrecht ausmachen. Das Hauptfreiheitsrecht ist in Art. 2 Abs. 1 GG, das Hauptgleichheitsrecht in Art. 3 Abs. 1 GG enthalten. Daneben normiert das Grundgesetz spezielle Freiheits- und spezielle Gleichheitsrechte. Spezielle Gleichheitsrechte finden wir etwa im Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, spezielle Freiheitsrechte in den Art. 4, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 GG. Bei der Prüfung von Grundrechtsbeeinträchtigungen ist dabei so vorzugehen, daß zunächst der Eingriff in ein spezielles Recht untersucht wird. Bleibt die Untersuchung ergebnislos, so ist auf das Haupt- oder Muttergrundrecht zurückzugreifen. So schützt etwa Art. 11 GG die Freizügigkeit aller Deutschen im gesamten Bundesgebiet. Will ein Deutscher auswandern, so ist diese Freiheit nicht in Art. 11 GG geschützt, sondern im allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG.

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c) Der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes

Artikel 1 stellt dem Grundrechtskatalog ein Bekenntnis zur Menschenwürde und zu den Menschenrechten sowie eine allgemeine Erklärung über die rechtliche Bedeutung und den Rechtsgehalt der nachfolgenden Artikel voran.

Die in Art. 2 bis 19, 101, 103, 104 verankerten Grundrechte sind:

  1. freie Entfaltung der Persönlichkeit, körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1, 2);
  2. Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104);
  3. Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1);
  4. Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2);
  5. keine Benachteiligung wegen Geschlecht, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöser und politischer Anschauung (Art. 3 Abs. 3);
  6. Glaubens-, Bekenntnis- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2);
  7. kein Zwang zum Kriegsdienst mit der Waffe gegen das eigene Gewissen (Art. 4 Abs. 3);
  8. Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5);
  9. Schutz von Ehe und Familie (Art. 6);
  10. Staatliche Ordnung von Schule und Religionsunterricht (Art. 7);
  11. Versammlungsfreiheit (Art. 8);
  12. Vereinigungsfreiheit (Art. 9);
  13. Unverletzlichkeit des Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10);
  14. Freizügigkeit (Art. 11);
  15. Freie Arbeitsplatz- und Berufswahl (Art. 12);
  16. Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13);
  17. Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht (Art. 14);
  18. Auslieferungsverbot, Asylrecht (Art. 16 Abs. 2);
  19. Bitt- und Beschwerderecht (Petitionsrecht, Art. 17);
  20. Anrufung der Gerichte bei Rechtseingriffen durch die öffentliche Gewalt (Art. 19 Abs. 4);
  21. Gewährung des gesetzlichen Richters (Art. 101);
  22. Einräumung rechtlichen Gehörs (Art. 103).

Man kann im Hinblick auf diesen Katalog Freiheitsrechte, Unverletzlichkeitsrechte, soziale Rechte und staatlich garantierte Einrichtungen unterscheiden. An diesen Unterscheidungen richten sich die knappen Charakterisierungen des folgenden Textes aus.

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Aus: Prof. Dr. Helmut Rüßmann, Einführung in das Recht, Skript zur Vorlesung für den Fachbereich Wirtschaftswissenschaft im Sommersemester 1994.