Was ist eigentlich das Recht, von dem wir die ganze Zeit reden? Eine Antwort auf die "Was ist Recht"-Frage könnte vielleicht das Bedürfnis nach Klarheit und Verständigung, nach einer Definition befriedigen. Nur hat die Frage wahrscheinlich so viele Antworten, wie es Leute gibt, die eine Antwort versuchen. Das mag unter anderem daran liegen, daß man die Frage von ganz verschiedenen Aspekten aus betrachten kann. Ich verweise auf die oben unter V. kurz skizzierten rechtswissenschaftlichen Disziplinen. In einem aber dürften wir eine breite Zustimmung finden, wenn wir damit auch noch keine Definition bereithalten: Recht hat irgend etwas mit dem Staat und der Gesellschaft zu tun. Es scheint eine staatliche Veranstaltung mit einem Ordnungssystem für das Leben in der Gesellschaft zu sein. Aus diesem Grunde wollen wir uns jetzt dem Staat zuwenden. Was definiert ihn? Was legitimiert ihn und seine Aufgaben theoretisch? Wie ist es in unserem Gemeinwesen um ihn bestellt?
Zuvor aber lassen Sie mich aber zeigen, daß die Frage mit einfachen (sich vielleicht aufdrängenden) Antworten nicht hinreichend erschöpft wird.
Die erste Antwort erinnert sich an unsere Normenwanderung im Forellenfall und versucht es mit der These: "Recht erschöpft sich in dem, was in den Gesetzbüchern steht."
Diese These möchte ich am Beispiel des Soraya-Falls problematisieren und widerlegen (BVerfGE 34, 369)
Es geht um folgenden Sachverhalt:
In einem Organ der Springer-Presse erschien eines Tages ein Interview mit Prinzessin Soraya unter der Überschrift: "Der Schah liebt mich nicht mehr!" Das Interview war von einer freien Mitarbeiterin des Springer-Verlages frei erfunden worden. Soraya fühlte sich verletzt und verlangte als Ausgleich für die erlittene Unbill von Springer eine Entschädigung in Geld (DM 10.000,-). Sie erhielt diesen Betrag auch zugesprochen, obwohl die Gesetze die Gewährung von Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht vorsahen und auch heute nicht vorsehen.
Frage: Wie sind die Gerichte zu dieser Entscheidung gekommen?
Lege artis mußten sie ein Gutachten entwickeln in der Art, wie das oben am Forellenfall demonstriert worden ist. Dabei ging die Sache nicht gleich an das Bundesverfassungsgericht. Das ist nicht zuständig für die Entscheidung von Zahlungsklagen. Zuständig sind die Fachgerichte (hier die Fachgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der Instanzenfolge: Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof; siehe dazu unter VI.C.3.c.). Sie mußten bei ihren gutachtlichen Erwägungen auf die folgenden Fragen stoßen:
Im Soraya-Fall streiten Privatleute auf der Ebene der Gleichordnung (Bürgerliches Recht). Sie sind nicht in einer Sonderbeziehung miteinander verbunden, so daß Ausgleichsansprüche aus allgemeinem sozialen Kontakt in Rede stehen. Ziel ist nicht die Abschöpfung eines "Zuviel" beim Gegner (Herausverlangen einer ungerechtfertigten Bereicherung, §§ 812 ff. BGB), sondern der Ausgleich eines "Minus" beim Anspruchsteller. Das geschieht in Form des Schadensersatzes. Gesucht ist mithin eine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch aus dem Aufeinandertreffen im allgemeinen sozialen Kontakt. Fündig wird man im Recht der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB), genauer: Mögliche Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB. Dessen (haftungsbegründende) Voraussetzungen gilt es zunächst zu prüfen.
Schwierigkeiten bereitet schon die Feststellung einer Rechtsgutsverletzung. Leben, Körper, Gesundheit, (körperliche Bewegungs-)Freiheit und Eigentum sind nicht verletzt. Es bleibt allein die Beeinträchtigung eines sonstigen Rechts. Gehört dazu der gute Ruf einer Person, das allgemeine Persönlichkeitsrecht? Die Antwort darauf läßt sich dem Gesetzestext nicht abgewinnen. Die juristische Auslegungslehre (Hermeneutik) bietet über die philologische Interpretation hinaus noch die systematische, die historische (subjektiv-teleologische) und die (objektiv-)teleologische. Sie führen im Hinblick auf die hier anstehende Frage nicht zu eindeutigen Ergebnissen. Der Bundesgerichtshof hat 50 Jahre nach dem Inkrafttreten des BGB erstmals das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein in § 823 Abs. 1 BGB geschütztes sonstiges Recht anerkannt. Diese Anerkennung steht heute außer Streit. Vielleicht ist schon das ein erstes Anzeichen für die Unrichtigkeit unseres Antwortversuchs, Recht erschöpfe sich in dem, was in den Gesetzbüchern steht. Es kommt indessen noch dicker!
Die Haftungsbegründung ist bejaht, die Haftungsausfüllung ist noch
offen. Gibt das oben (unter ![]()
Aber auch die sich nun vielleicht aufdrängende zweite Antwort, Recht sei das, was die Gerichte machten, erweist sich als falsch. Das zeigen andere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen Entwicklungen der Fachgerichte nicht hingenommen wurden:
Sozialplan - BVerfGE 65, 182
In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde von Konkursverwaltern hin die Gelegenheit, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu überprüfen, nach der durch Sozialplan begründete Forderungen von Arbeitnehmern im Falle des Unternehmenskonkurses eine Rangklasse 0 in § 61 der Konkursordnung zugebilligt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hatte seine Rechtsprechung mit dem Hinweis auf das grundgesetzlich verankerte Sozialstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) begründet, das es verbiete, Forderungen aus Sozialplänen mit dem schlechtesten Rang des § 61 Nr. 6 KO zu bedenken. Das BVerfG gibt den Verfassungsbeschwerden statt und hält dem Bundesarbeitsgericht vor, daß es die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung nicht beachtet habe:
"Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes enthält infolge seiner Weite und Unbestimmtheit regelmäßig keine unmittelbaren Handlungsanweisungen, die durch die Gerichte ohne gesetzliche Grundlage in einfaches Recht umgesetzt werden könnten. Insoweit ist es richterlicher Inhaltsbestimmung weniger zugänglich als die Grundrechte; es zu verwirklichen ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers. So ist es im Wege richterlicher Rechtsfortbildung aus dem Sozialstaatsgedanken kaum zu erschließen, warum den Sozialplanansprüchen, obwohl sie nur auf eine soziale Zusatzleistung des Arbeitgebers abzielen, ein besserer Konkursrang zukommen soll als den rückständigen Bezügen der Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Gemeinschuldner gem. § 61 Abs. 1 Nr. 1a KO. Zu diesen Bezügen gehört insbesondere der nicht bereits von § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO erfaßte rückständige Arbeitslohn für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Konkursverfahrens. Der Arbeitslohn ist aber die wesentliche Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Ebensowenig ließe sich aus dem Sozialstaatsprinzip etwa begründen, daß Sozialplanansprüche von größerer sozialer Wertigkeit sein müßten als beispielsweise die Forderungen der Schutzbefohlenen gem. § 61 Abs. 1 Nr. 5 KO oder der Unterhaltsberechtigten, die keinerlei Konkursvorrecht genießen. Die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu, den Sozialplanabfindungen sei ein ihrer "existenziellen Bedeutung für den einzelnen Arbeitnehmer" entsprechender Rang im Konkurs einzuräumen, machen deutlich, daß es sich aus im wesentlichen sozialpolitischen Gründen zu einem Eingriff in das Ranggefüge der Konkursordnung entschlossen hat" (S. 193/194).
Weigand - BVerfGE 49, 304
Weigand verstand sich als Sozialanwalt. Er spürte in Berlin Mißständen in der Justiz nach. Die angeblichen Mißstände prangerte er in einer Sprache an, die beleidigenden Charakter hatte. Das rief die Strafverfolgungsorgane auf den Plan. Im Rahmen des staatswaltlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein Gutachten zur Persönlichkeit des beschuldigten Weigand eingeholt. Das Gutachten bestätigte dem Beschuldigten eine "psychopathische progressive Querulanz mit eindeutigem Krankheitswert". Die Folge war, daß Weigand in eine Heilanstalt eingewiesen wurde. Dort verbrachte er längere Zeit, bis im gerichtlichen Hauptverfahren ein weiteres Gutachten ihm attestierte, er sei zurechnungsfähig und strafrechtlich voll verantwortlich (vgl. BGHSt 21, 334). Nun versuchte Weigand, bei den Zivilgerichten Schadensersatz von dem Erstgutachter wegen der von diesem ausgelösten Freiheitsentziehung zu bekommen (vgl. § 823 Abs. 1 BGB). Der Schadensersatz wurde ihm vom Bundesgerichtshof verwehrt (vgl. BGHZ 62, 54). Der Bundesgerichtshof billigte den in gerichtlichen Verfahren tätigen Sachverständigen ein Haftungsprivileg zu. Sie sollten nur für vorsätzliche Falschbegutachtung zur Verantwortung gezogen werden können. Gegen diese den § 823 Abs. 1 BGB ändernde Rechtsfortbildung wandte sich Weigand mit seiner Verfassungsbeschwerde und hatte Erfolg. Das BVerfG hielt es für von der Verfassung ausgeschlossen, daß die Zivilrichter den Haftungsmaßstab des § 823 Abs. 1 BGB bis auf Vorsatz zurückführen. Mit einem Abstimmungspatt von 4:4 wurde die Zurückführung des Haftungsmaßstabs auf grobe Fahrlässigkeit für verfassungsrechtlich nicht angreifbar angesehen.
Einfache Antworten auf die "Was ist Recht"-Frage versagen. Überlassen wir die Frage der juristischen Grundlagenforschung, und wenden uns dem zu, von dem wir jedenfalls sagen können, er habe etwas mit dem Recht zu tun: dem Staat.
Ein Staat wird durch die (notwendigen und hinreichenden) Merkmale des Staatsvolks, des Staatsgebiets und der Staatsgewalt bestimmt. Er ist die politische Einheit einer Gemeinschaft von Menschen, die in einem bestimmten Gebiet unter einer obersten Gewalt organisiert sind.
Das Staatsgebiet ist der Bereich der staatlichen Herrschaft (Gebietshoheit). Es braucht nicht einheitlich zusammenzuhängen. Auch Exklaven, d.h. vom fremden Staatsgebiet umschlossene Gebietsteile, gehören dazu. An der Meeresküste reicht das Staatsgebiet drei Seemeilen in das Meer (Dreimeilenzone). Manche Staaten, insbesondere nordische, beanspruchen vier, andere sechs (Italien) oder zwölf (Rotchina), Island und einzelne südamerikanische Staaten sogar bis 200 Seemeilen. Das Staatsgebiet erstreckt sich auch auf den Luftraum (Lufthoheit). Es geht überdies in die Tiefe der Erde und gewährt dadurch das Recht zur Ausbeutung von Bodenschätzen.
Das Staatsvolk ist die Gesamtheit der Staatsangehörigen. Es kann national gemischt sein (Schweiz). Nation ist ein Volk, das nach Abstammung, Sprache und Kultur eine Gemeinschaft bildet. Liegen diese Voraussetzungen bei einem Staatsvolk vor, fallen also Staatsvolk und Nation zusammen, so spricht man von einem Nationalstaat (Schweden). Soweit in einem solchen ein kleinerer Teil des Staatsvolks einer anderen Kulturgemeinschaft angehört, ist eine nationale Minderheit gegeben (z.B. Dänen in Schleswig-Holstein, Südtiroler in Italien).
Ein Staat muß über die Macht verfügen, seine Anordnungen durchzusetzen. Diese Staatsgewalt geht in einem demokratischen Staat vom Volke aus (vgl. Art. 20 Abs. 2 GG), wird aber von ihm in der Regel nicht unmittelbar ausgeübt. Die Staatsgewalt ist eine Gebietsgewalt und kann insoweit über jedermann ausgeübt werden, der sich auf dem Gebiete des Staates aufhält, auch wenn er nicht Angehöriger dieses Staates ist. Die Staatsgewalt ist aber auch Personalgewalt über die Staatsangehörigen. Sie kann auch über die Grenzen des Staatsgebiets hinausgehen, wenn sie im Ausland lebende Staatsangehörige erfaßt. Das ist etwa dann der Fall, wenn deutsche Staatsangehörige für im Ausland begangene Straftaten von deutschen Gerichten belangt werden (vgl. §§ 3 ff. StGB).
Die Staatsangehörigkeit wird in der Regel nach dem Abstammungsgrundsatz ( ius sanguinis, Blutsrecht) durch die Staatsangehörigkeit der Eltern oder nach dem Territorialitätsgrundsatz (ius soli, Bodenrecht) durch den Ort der Geburt bestimmt. Das deutsche Staatsrecht folgt dem Abstammungssystem, nach welchem die Staatsangehörigkeit der Eltern für die der Kinder maßgebend ist. Mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit gehört der Erwerber (Staatsbürger) zum Schutzverband des Heimatstaates. Aus der Staatsangehörigkeit ergeben sich Rechte (Wahlrecht, Zulassung zu öffentlichen Ämtern) und Pflichten (Treue und Gehorsam gegen die Verfassung und Gesetze, Schul-, Steuer- und Wehrpflicht).
Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit richten sich nach dem Reichs- und Staatsangehörigengesetz vom 22.7.1913 (RGBl. 583) mit späteren Änderungen, die u.a. infolge der grundgesetzlich gebotenen Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) erforderlich wurden.
Philosophie und Rechtslehre haben sich mit den Fragen beschäftigt, wie der Staat zu rechtfertigen ist, welche Aufgaben er zu erfüllen und welchem Ziel er zuzustreben hat. Die Vielzahl der dazu entwickelten Auffassungen kann hier nicht präsentiert werden. Von besonderer Bedeutung für den Staat, in dem wir leben, erweisen sich vertragstheoretische Auffassungen, nach denen der Staat auf einem Urvertrag beruht, in dem die Staatsbürger Befugnisse und Aufgaben und insbesondere das Recht zur Gewaltausübung auf den Staat übertragen haben. Die Theorie vom liberalen Rechtsstaat beschränkt den Staatszweck darauf, die innere und äußere Sicherheit der Staatsbürger zu gewährleisten. Aus dem liberalen Rechtsstaat entwickelte sich im 19. Jahrhundert der Verfassungsstaat, in dem die staatlichen Organe an Verfassung und Gesetz gebunden und auch Verwaltungsakte einer gerichtlichen Überprüfung unterworfen wurden. Im Zuge der Entwicklung traten als weitere Staatszwecke hinzu: die Überwindung religiöser und sozialer Gegensätze, die Förderung von Gemeinschaftsinteressen, von Kultur und Wissenschaft. Nach neuerer Auffassung soll der Staat die materielle Gerechtigkeit im Rahmen einer freiheitlichen Rechtsordnung soweit wie möglich verwirklichen und für die sozialgerechte Gestaltung der Lebensverhältnisse des Volkes sorgen. Er soll insbesondere den Bürgern Hilfe gewähren, die nicht in der Lage sind, sich aus eigener Kraft die materielle Grundlage für ein menschenwürdiges Leben zu schaffen. Das läßt sich am Beispiel der Staatsverfassung der Bundesrepublik Deutschland verdeutlichen.