Footnotes

[1] So der Titel einer Abhandlung von Horst-Eberhard Henke, ZZP 81, S. 196 bis 251 und 321 bis 379, in der Henke in weitem Umfang Ergebnisse seiner Habilitationsschrift: Die Tatfrage. Der unbestimmte Betriff im Zivilrecht und seine Revisibilität, 1966, vorträgt.

[2] Vgl. das eindrucksvolle Literaturverzeichnis bei Peter Gottwald, Die Revisionsinstanz als Tatsacheninstanz, 1975.

[3] Ich weiß auch gar nicht, wem ich welche Idee, welche Anregung, verdanke. Sicher ist, daß ich von allen gelesenen Autoren gelernt habe, nicht zuletzt von denen, die meines Erachtens irren.

[4] Wilhelm A. Scheuerle, Beiträge zum Problem der Trennung von Tat- und Rechtsfrage, AcP 157, 1 ff. zeigt weitere Zusammenhänge auf, in denen die Trennung von Tat- und Rechtsfrage eine Rolle spielt.

[5] Vertreten insbesondere durch Scheuerle, a.a.O. (N. 4). Schon Adolf Wach war dieser Auffassung. Die That- und Rechtsfrage bei der Revision im Civilprozeß, JW 1881, 73ff.

[6] So verändert etwa Henke die logisch-begriffliche Grenze im Hinblick auf einen im Vereinheitlichungs- und Richtliniengedanken gesehenen Revisionszweck. Dadurch wird ein Teil der logisch-begrifflich als Rechtsfragen ausgewiesenen Fragen der Überprüfungskompetenz der Revisionsgerichte entzogen, ein Teil der solcher Art charakterisierten Tatfragen der Überprüfungskompetenz der Revisionsgerichte unterstellt. Der ebenfalls der zweiten Richtung zuzurechnende Gottwald setzt sich hingegen einen anderen Revisionszweck und begründet von daher die möglichst weite Ausdehnung der Überprüfungskompetenz in den Bereich der Tatfragen.

[7] Hier sind in erster Linie Kurt Kuchinke, Grenzen der Nachprüfbarkeit tatrichterlicher Würdigung und Feststellungen in der Revisionsinstanz, 1964, und Erich Schwinge, Grundlagen des Revisionsrechts, 2. Aufl. 1960, zu nennen.

[8] Karl Engisch, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, 3. Aufl., 1963, S. 120.

[9] A.a.O., S. 120.

[10] Vgl. dazu Wilhelm K. Essler, Einführung in die Logik, 2. Aufl. 1969, S. 41 ff.; Eike v. Savigny, Grundkurs im logischen Schließen, 1976.

[11] Jürgen Rödigs Analysen - insbesondere auch des juristischen Syllogismus - sind in ihrer Präzision bestechend. Vgl. etwa Jürgen Rödig, Die Theorie des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens, 1973. Dennoch finden sie kaum Eingang in die juristische (auch nicht die im engeren Sinne methodologische) Alltagsdiskussion. Dies einfach deshalb, weil dem Leser zugemutet wird, eine überaus komplizierte Symbolsprache zu lernen, ohne deren Kenntnis Rödigs Gedankenführung bei all ihrer Präzision unverständlich bleibt.

[12] Es kommen nur die Werte wahr oder falsch in Betracht. Nach welchen Kriterien diese für nicht zusammengesetzte Sätze vergeben werden, ist keine Frage der Logik.

[13] Vgl. dazu O. Weinberger, Ex falso quodlibet in der deskriptiven und in der präskriptiven Sprache, Rechtstheorie 6 (1975), 17 ff.

[14] Der logisch ungeübte Leser möge sich das anhand der oben gegebenen Definitionen der logischen Zeichen verdeutlichen.

[15] BGH LM Nr. 2 zu § 138 (Ed) BGB, mit Hervorhebung zitiert nach Henke, ZZP 81, 229 (N. 162). Vgl. auch Henke, Tatfrage, S. 102 ff.

[16] Unter der Einschränkung, daß nur über Gegenstände, nicht auch über Prädikate (Eigenschaften von Gegenständen) quantifiziert werden kann. Dazu müßten wir die nächst höhere Stufe der Prädikatenlogik (Klassen- oder Mengenlogik) erklimmen. Ich fürchte nur, daß darunter die Verständlichkeit für den Nichtlogiker leidet, und entschließe mich deshalb zu einem Kompromiß zwischen logischer Präzision und alltagssprachlicher Verständlichkeit.

[17] Zur Verwendung der Prädikatenlogik im normativen Bereich” und zum Verzicht auf deontische Operatoren vgl. zuletzt Rödigs Beitrag in D. Grimm, Rechtswissenschaft und Nachbarwissenschaften 2, 1976, S. 53 ff. Am gleichen Ort Kritik von Weinberger.

[18] Hier zeigt sich deutlich, warum Allsätze im modus barbara und hypothetische Sätze logisch gleichwertig sind: Die Allsätze können gar nicht anders als im Konditional - hypothetisch - notiert werden. Wer im Rahmen traditioneller Logik verbleibt, muß dazu eigens Stellung nehmen. Vgl. etwa Karl Engisch, Einführung in das juristische Denken, 5. Aufl. 1971, S. 35 und ders., a.a.O. (N. 8), S. 8ff.

[19] Sie sind für den Schluß logisch gleichwertig, so daß hier und im folgenden eine Differenzierung von Ober- und Untersatz entfällt. Im Hinblick auf die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage werde ich später andere Differenzierungen vorschlagen.

[20] Die rechts der Zeile stehende Nummer gibt an, aus welchen vorangegangenen Zeilen der Satz gewonnen wurde. Wenn rechts dieselbe Zahl steht wie links, ist der Satz nicht logisch aus einem anderen gewonnen worden. Er fungiert vielmehr als Prämisse.

[21] Vgl. nur Scheuerle, a.a.O. (N. 4), passim.

[22] Repräsentativ für derartige Argumentationen Kuchinke, a.a.O. (N. 7), S. 67 ff.

[23] Vgl. hierzu nur Günther Patzig, Sprache und Logik, 1970, S. 6 ff.

[24] Sie wird expliziert von Rödig, a.a.O. (N. 11), S. 148 ff. und von Koch/Trapp, Richterliche Innovationen - Begriff und Begründbarkeit, in: Harenburg u.a., Rechtlicher Wandel durch richterliche Innovation, 1977.

[25] Er besteht ja aus allen Sätzen der Ableitung!

[26] Ich bitte, die Redeweise von der Grundstruktur wörtlich zu nehmen. Allgemeine Rechtssätze können hochkomplexe Gebilde sein, in denen zum einen wenn über verschiedene Gegenstände (etwa verschiedene Personen) gesprochen wird, Quantifizierungen über mehrere Objektsvariable vorkommen, zum anderen positive und negative Tatbestandsmerkmale in konjunktiver oder alternativer Verknüpfung und schließlich differenzierte Rechtsfolgeanordnungen auftreten können. Für unsere Zwecke genügt es, sich die Grundstruktur der Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge zu verdeutlichen.

[27] R steht für die Rechtsfolge (Pflicht, Verbot, Erlaubnis).

[28] Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., 1975, S. 256.

[29] S. oben bei N. 16.

[30] Vgl. dazu Rödig, a.a.O. (N. 11), S. 179; Winfried Hassemer, Tatbestand und Typus, 1967, S. 108 ff.

[31] Intensionen der im Normsatz verwendeten Terme.

[32] Der modus barbara der traditionellen Logik ist von eben dieser Struktur: aus der Konjunktion zweier allgemein bejahender Sätze folgt ein dritter allgemein bejahender Satz:

1. Alle Griechen sind Menschen(1)
2. Alle Menschen sind sterblich(2)
3. Alle Griechen sind sterblich(1) (2)

In einem (logisch wahren) Satz:

.

[33] Diese Fälle sind seit langem in der Diskussion. Henke, Tatfrage, S. 138 ff. und passim hat sie vollständig zusammengetragen. Ich kann mich deshalb damit begnügen, im folgenden allein auf ihn zu verweisen.

[34] Diese Frage wird von Henke, Tatfrage, S. 150 ff., unter dem Stichwort “Synonymität” behandelt. Der Kontext zeigt, daß Henke unter “Synonymität” das versteht, was Sprachwissenschaftler als “Homonymität” bzeichnen, vgl. Franz v. Kutschera, Sprachphilosophie, 2. Aufl. 1975, S. 112. Dieser Lapsus war schon Scheuerle, AcP 157, 43 unterlaufen. Seiner ungeachtet enthalten Henkes Ausführungen neben treffenden Charakterisierungen eine Unzahl von Mißverständnissen, die einen dazu neigen lassen, dem Urteil Dieter Simons beizupflichten, Henkes Buch sei “ein besonders guter Beleg für die majestätische Verachtung der gesamten neueren Logik seit G. Frege durch juristische `Logiker'” (D. Simon, Die Unabhängigkeit des Richters, 1975, S. 91).

[35] Insoweit stimme ich Gustav Radbruch, Rechtsidee und Rechtsstoff, Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie 17 (1923/24), 343, 349 zu.

[36] Ausnahmen gelten nur, wenn etwa bei der Beurteilung einer bildlichen Darstellung als Kunstwerk oder der Frage der Verwechselungsgefahr von Warenzeichen die entsprechenden Abbildungen dem Revisionsgericht vorliegen. Vgl. dazu Henke, Tatfrage, S. 186 f.

[37] Vgl. dazu grundlegend Wolfgang Stegmüller, Metaphysik, Skepsis, Wissenschaft, 2. Aufl. 1969, S. 374 ff.

[38] Tatfrage, S. 177 f.

[39] Darunter versteht Henke den modus barbara oder den modus ponens, vgl. S. 95.

[40] Das ist die Begriffsverkennung, die “sich aus den Mißverständnissen des Gesetzes oder eines durch das Gesetz in Bezug genommenen Erfahrungsgesetzes, aus unvollständiger Würdigung des Sachverhalts sowie aus der Verletzung von “Denkgesetzen” ergeben” (S. 124) könne.

[41] Das sind “die unrichtige Bewertung, die unvollständige Würdigung des Prozeßstoffs, der Verstoß gegen Denkgesetze sowie die ungenügende Trennung von Tatsachenfeststellung und rechtlicher Würdigung” (S. 134).

[42] P, N und K erschöpfen den gesamten Diskussionsbereich. Dies rechtfertigt die Notierung des Bikonditionalzeichens.

[43] Wenn alle übrigen Merkmale gegeben sind, ist das letzte Merkmal immer hinreichend und notwendig zugleich. Logisch handelt es sich dann um eine “Immer dann und nur dann, wenn-Verknüpfung”.

[44] Vgl. dazu Hans Albert, Traktat über kritische Vernunft, 2. Aufl. 1969, S. 15 ff.

[45] Vgl. Arwed Blomeyer, Beweislast und Beweiswürdigung im Zivil- und Verwaltungsprozeß, Gutachten für den 46. Deutschen Juristentag, 1966, S. 13 ff.

[46] Die zeitgenössischen Denkmethoden, 4. Aufl. 1969, S. 73.

[47] Es handelt sich um Systematisierungen, wie sie das Hempel-Oppenheim-Schema adäquat erfaßt. Vgl. dazu eingehend Wolfgang Stegmüller, Wissenschaftliche Erklärung und Begründung, Probleme und Resultate der Wisssenschaftstheorie und Analytischen Philosophie, Band 1, 1969, S. 72 ff.

[48] Es gibt nur wenige Autoren, die das kategorisch ablehnen. Man findet sie bei A. Blomeyer, a.a.O. (N. 45), S. 44 ff.

[49] Konsequent durchgehalten von Gottwald, a.a.O. (N. 2), S. 138 ff.

[50] Ich halte es für sinnvoll, die Überprüfung auf solche Sätze zu beschränken, deren Geltungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht (vgl. § 549 ZPO).