Footnotes

[1] Im soeben erschienenen Register zur 20. Auflage des Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, taucht der Begriff nicht auf. Sucht man mit dem Begriff in den juris-Datenbanken, so erhält man in der Rechtsprechungsdatenbank 0 Treffer und in der Datenbank für die unselbständige Literatur 1 Treffer. Hinter ihm verbirgt sich der in der folgenden Fußnote genannte Beitrag von Eike Schmidt.

[2] Eike Schmidt, Der Umgang mit Normtatsachen im Zivilprozeß, in: Festschrift für Wassermann, 1985, S. 807 ff., spricht von einem "Datenbedarf, der vom Ausmessen des Regelungsbereichs über die Feststellung der Steuerungsnotwendigkeit bis hin zur Ermittlung des adäquaten Steuerungsmittels" (S. 809) reicht.

[3] Über Relevanz und Bedeutung dieser Sachverhalte muß die juristische Methoden- und Begründungslehre befinden. Das geschieht auch im Zusammenhang mit Normgeltungs-, Auslegungs- und Rechtsfortbildungskriterien, vgl. die umfassenden Entwickungen bei Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 1982; Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 6. Aufl. 1991.

[4] So auch bei Seiter, Beweisrechtliche Probleme der Tatsachenfeststellung bei richterlicher Rechtsfortbildung, in: Festschrift für Baur, 1981, S. 516 ff.

[5] Man denke nur an singuläre Kausalbehauptungen, wonach ein Ereignis die Ursache eines anderen Ereignisses sei.

[6] Z.B.: "Alle Lebewesen, die behaart und identisch mit Eike Schmidt sind, lehren an der Universität Bremen."

[7] Dazu vor allem Eike Schmidt, Festschrift für Wassermann, S. 812 f.; ders., Richteramt und Parteilasten bei der Verbandsklage nach dem deutschen AGB-Gesetz, in: Festschrift für Max Keller, 1989, S. 661 ff.. Auch Lindacher, Zur »Sonderprozeßrechtsnatur« der lauterkeitsrechtlichen Verbands- und Konkurrentenklage sowie der Verbandsklage nach dem AGB-Gesetz, ZZP 103 (1990), 397, 406 sieht in diesem Punkt einen Erörterungs- und Klärungsbedarf für das allgemeine Prozeßrecht.

[8] Auch dazu Eike Schmidt, Festschrift für Keller, S. 670 ff.

[9] Eike Schmidt, Festschrift für Wassermann, 1985, S. 815 f.

[10] Dazu Eike Schmidt, Struktur- und Kompetenzanforderungen an einen zeitgemäßen Zivilprozeß, KritV 1989, 303, 316 ff.

[11] Es handelt sich tatsächlich nur um einen Schein. Das Aufklärungsrisiko stellt sich immer. Vgl. dazu die Bemerkungen unter D I später im Text.

[12] Vgl. dazu schon Rüßmann, Zur Abgrenzung von Rechts- und Tatfrage, in: H.J. Koch (Hrsg.), Juristische Methodenlehre und analytische Philosophie, 1976, S. 242 ff.; ders., Logisch-strukturelle Analysen juristischer Entscheidungsbegründungen. Ein Rahmen für prozeßrechtliche Untersuchungen zur Aufgabenverteilung im Zivilprozeß? Keio Law Review 1990, S. 389 ff.

[13] Keio Law Review 1990, S. 402.

[14] Ich greife hier Beispiele auf, die ich mit teilweise abweichender Zielrichtung schon in meinem Beitrag in der KEIO-Festschrift diskutiert habe.

[15] Ähnliche Lösungen diskutiert Martens unter dem Gesichtspunkt des Informationsgefälles; Martens, Konvergenztendenzen zwischen Zivil- und Verwaltungsprozeß, KritV 1989, 341, 349 ff.

[16] So auch Eike Schmidt, Festschrift für Wassermann, S. 815 f.

[17] Wenn das Unhaltbarkeitsurteil, das Mühl zu der Kostentragungslast des Staates bei der Diskussion auf der Konstanzer Zivilprozeßrechtslehrertagung am 6.4.1990 gefällt hat, ZZP 103 (1990), 415, als lex-lata-Urteil gemeint ist, rennt es offene Türen ein. Als Urteil über die zukünftige Gestaltung der Kostentragungslast erscheint es mir dagegen zu undifferenziert.

[18] Die Formel des Judge Learned Hand. Vgl. Kötz, Deliktsrecht, 4. Aufl. 1988, RN 125; Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 1986, S. 97 ff.

[19] Das ist die Partei, die die objektive Beweislast trägt.

[20] Prozessual gesehen geht es um eine Last.

[21] Ich möchte die jetzige Diskussion nicht mit der Frage belasten, inwieweit es eine prozessual begründete Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei gibt. Die Frage gehört bekanntlich zu den zentralen Streitfragen der Prozeßrechtslehre. Sie ist, wenn man die vorgeschlagene Informationsdifferenzierung mitmacht, keine der Verhandlungsmaxime geschuldete Frage. Zu ihr zuletzt (und als Grundlagenentscheidung erstmals) BGH, Urteil vom 11.6.1990 - II ZR 159/89 -, ZZP 104 (1991), 203 mit einer den Diskussionsstand nachweisenden Anmerkung von Stürner.

[22] In diesem Band S.

[23] Vgl. dazu meine Ausführungen zum Sachverständigenbeweis im Alternativkommentar zur ZPO, 1987, vor § 402.

[24] Eike Schmidt, KritV 1989, 303, 318 f. mahnt unerfüllte Ausbildungsdesiderate an.