Footnotes

[1] Vgl. nur die Monographie: Die Grundzüge des Beweisrechts im europäischen Zivilprozeß, eine rechtsvergleichende Studie, 1967; Kapitel VII aus Internationales Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 1983; das Stichwort Evidence, Law of in der Encyclopaedia Britannica.

[2] In deutscher Sprache zugänglich über Ekelöf, Beweiswert, Festschrift für Fritz Baur, 1981, S. 343 ff.; in englischer Sprache über Ekelöf, My Thoughts on Evidentiary Value, in: Gärdenförs/Hansson/Sahlin (Hrsg.), Evidentiary Value: Philosophical, Judicial, and Psychological Aspects of a Theory, Essays dedicated to Sören Hallden, 1983, S. 9 ff.

[3] Vgl. Anders Stening, Bevisvaerde, 1975 (schwedisch mit einer englischen Zusammenfassung); zur Diskussion in Schweden überhaupt die Beiträge in dem von Gärdenförs/Hansson/Sahlin herausgegebenen Sammelband Evidentiary Value, a.a.O. (alle in englischer Sprache).

[4] Diese Einschätzung habe ich in persönlichen Gesprächen mit Heinrich Nagel gewonnen.

[5] Eine Sicherheit, die auch mathematikintern nur im Verhältnis zu den angenommenen Axiomen und Ableitungsregeln gilt!

[6] Vgl. Jonathan Cohen, The Probable and the Provable, 1977.

[7] Vor Jahren angekündigt erscheint er vielleicht noch vor dieser Festschrift.

[8] In der folgenden Darstellung werden die mathematischen Sätze nach ihrer erstmaligen Einführung fortlaufend numeriert. Das erleichtert Verweisungen und erspart Wiederholungen.

[9] Aufgrund dieses Axioms kann man die überkommene Wahrscheinlichkeitstheorie auch als additiv bezeichnen. Später werden wir die Frage aufwerfen, ob nicht für das Zusammenfassen mehrerer Zeugenaussagen eine nicht-additive Wahrscheinlichkeitsauffassung das angemessenere Modell abgibt (unten D).

[10] Zu einer Konditionalisierung zwischen Aussage und Ereignis greift man auch im Rahmen der Rekonstruktion des Zeugenbeweises, solange man sich der Mittel der überkommenen Wahrscheinlichkeitstheorie bedient (vgl. unten B V 1).

[11] In einer nicht-additiven Wahrscheinlichkeitstheorie wird es nicht gelten.

[12] Vgl. zu den unterschiedlichen Begriffsbestimmungen Ernst Ludwig Nell, Wahrscheinlichkeitsurteile in juristischen Entscheidungen, 1983, S. 18 ff.

[13] Vgl. dazu schon Rüßmann, Allgemeine Beweislehre und Denkgesetze, Recht und Politik 1982, 62 ff.

[14] Vgl. Bender/Nack, Tatsachenermittlung vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 1981, Rdnrn. 411 ff.

[15] So die Charakterisierung von Nell, Wahrscheinlichkeitsurteile in juristischen Entscheidungen, 1983, S. 51.

[16] Anregungen zu den mathematischen Ableitungen für den Beweisring und die Beweiskette habe ich durch einen Briefwechsel mit Herrn Staatsanwalt Günther Hähn, Berlin, gewonnen.

[17] A.a.O., Rdnr. 403.

[18] Vgl. hierzu auch Nell, Wahrscheinlichkeitsurteile ..., a.a.O., S. 54 ff.

[19] Vgl. zur Beschreibung Bender/Nack, a.a.O., Rdnr. 404.

[20] A.a.O., Rdnr. 406.

[21] Vgl. dazu schon das Widerlegungsbeispiel bei Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982, § 32.

[22] Vgl. Physiologische und psychologische Streiflichter zum Zeugenbeweis, Festschrift für Wassermann, 1985, S. 789 ff.; Die Zeugenvernehmung im Zivilprozeß, DRiZ 1985, 41 ff.

[23] Zitiert nach Eggleston, Evidence, Proof, and Probability, 1978 S. 153.

[24] In: Festschrift für Baur, 1981, S. 343 ff.

[25] A.a.O., Rdnr. 497.

[26] A.a.O., Rdnr. 483.

[27] A.a.O., Rdnr. 499.

[28] Vgl. AK-ZPO/Rüßmann, vor § 373 Rdnrn. 26, 27, 34 f.

[29] Vgl. Bender/Nack, a.a.O., Rdnrn. 482 ff.

[30] A.a.O., Rdnrn. 500 ff.

[31] A.a.O., Rdnr. 482.

[32] Diesen Hinweis verdanke ich Herrn Staatsanwalt Günther Hähn, Berlin. Die Wahrscheinlichkeit für alle möglichen Ampelzustände darf nicht größer als 1 sein.

[33] Vgl. AK-ZPO/Rüßmann, vor § 373 Rdnr. 44.

[34] A.a.O., Rdnr. 361.

[35] Vgl. Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982, § 32.

[36] Rupert Schreiber, Theorie des Beweiswerts für Beweismittel im Zivilprozeß, 1968, S. 31.

[37] In: Festschrift für Baur, 1981 S. 353.

[38] Hinter ihr verbirgt sich nichts anderes als das Bayestheorem mit der Ursprungswahrscheinlichkeit von 0,5. Vgl. auch Eggleston, Evidence, Proof, and Probability, 1976, S. 168.

[39] Gärdenförs, Probabilistic Reasoning and Evidentiary Value, in: Gärdenförs/Hansson/Sahlin, Evidentiary Value, a.a.O., S. 44 ff.

[40] Dieser und die im Text folgenden Werte sind auf die zweite Stelle hinter dem Komma gerundet. In der Prozentsprechweise ergibt das nur ganze Zahlen.

[41] Vgl. dazu Rüßmann, Indizien, Kausalität und Wahrscheinlichkeit, in: Pasternack (Hrsg.), Erklären, Verstehen, Begründen, Schriftenreihe des Zentrums Philosophische Grundlagen der Wissenschaften, Bd. 1, 1985, S. 139, 146 ff.

[42] Vgl. dazu oben unter B III 3.

[43] Vgl. dazu oben unter B III 2.

[44] Erreicht haben wir das durch die Interpretation von A* mit: “Ich habe erlebt, daß A.” Vgl. dazu oben B III 2 und 3.

[45] Das wäre eine Verletzung von Axiom (1) und (2) der Wahrscheinlichkeitstheorie.

[46] Neues Organon, oder Gedanken über die Erforschung und Bezeichnung des Wahren und dessen Unterscheidung von Irrtum und Schein, 1764.

[47] Für die anglo-amerikanische Diskussion hat das u.a. Glenn Shafer besorgt mit der Arbeit: Non-additive Probabilities in the Works of Bernoulli und Lambert, Archive for History of Exact Sciences 19 (1978), S. 309 ff.

[48] A.a.O., S. 358 ff.

[49] Der von Stening, Bevisvaerde, 1975, propagierte Übergang von der “Themamethode” zur “Wertmethode” ist nichts anderes als die Aufgabe der wahrscheinlichkeitstheoretischen Konditionalisierung. Zu den Interpretationsschwierigkeiten vgl. Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982, § 35 2.

[50] Vgl. noch einmal die Beiträge in dem Sammelband “Evidentiary Value”, a.a.O. (N. 2).