Footnotes

[1] Es könnte sich um eine Schlußnote des Maklers handeln, die das deutsche Recht in § 94 HGB regelt.

[2] Große Havarei, im deutschen Recht in den §§ 700 ff. HGB geregelt.

[3] Abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 6. Aufl. 1992, Nr. 72.

[4] In Art. 3 Abs. 1 des das EuGVÜ in England einführenden Civil Jurisdiction and Judgements Acts 1982 heißt es denn auch: "Any question as to the meaning or effect of any provision of the Convention shall, if not referred to the European Court in accordance with the 1971 Protocol, be determined in accordance with the principles laid down by and any relevant decision of the European Court."

[5] Urteil Tessili/Dunlop vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Slg. 1976, 1473.

[6] Vgl. die überzeugende Kritik bei Schack, Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und internationalen Privat- und Zivilprozeßrecht, 1985, Rdnrn. 223 ff. und 325 ff.; ders., Internationales Zivilverfahrensrecht, 1991, Rdnrn. 268 ff.

[7] Durch das Urteil Ivenel/Schwab vom 26. Mai 1982 in der Rechtsssache 133/81, Slg. 1982, 1891.

[8] Einschränkung durch das Urteil in Sachen Six/Humbert vom 15. Januar 1989 in der Rechtssache 32/89, Slg. 1989, 341.

[9] Sie ist nicht zu verwechseln mit dem Streitgegenstand des konkreten Verfahrens. Im Falle eines Vertragsbruchs mag Streitgegenstand ein auf Zahlung lautender Schadensersatzanspruch sein. Der zuständigkeitsbegründende Erfüllungsort richtet sich aber nicht nach dem Zahlungsanspruch, sondern nach der Pflicht, deren Verletzung den Zahlungsanspruch begründet. Vgl. Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 1991, Rdnrn. 266 ff.

[10] Daß das nur die halbe Wahrheit ist, belegt der in Fn.  zitierte Gesetzestext.

[11] Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76, Slg. 1976, 1497.

[12] Oben Fn. .

[13] Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Slg. 1987, 239.

[14] So für das deutsche Recht Recht Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht, 3. Aufl. 1992, § 565 Anm. C 3.

[15] Vgl. Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 1990, Rdnr. 134 und Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 1991, Rdnrn. 214 ff. jeweils m.w.N.

[16] Schack, a.a.O., Rdnr. 216.

[17] Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache 190/89.

[18] Im letzteren Punkt a.A. Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1989, Rdnrn. 115, 908.

[19] Es geht nicht um die Kompetenz/Kompetenz im strengen die staatlichen Gerichte im Exequaturverfahren bindenden Sinne, sondern um die "vorläufige" Kompetenz/Kompetenz. Vgl. dazu Schlosser (oben Fn. ), Rdnrn. 546 ff.

[20] Nur wenn geltend gemacht wird, die Schiedsabrede sei unter Einfluß von "fraud" zustande gekommen, kann nach Art. 24 Abs. 2 Arbitration Act 1950 das staatliche Gericht die Sache an sich ziehen. In internationalen Schiedsstreitigkeiten gilt diese Vorschrift nach Art. 3 Abs. 3 des Arbitration Acts 1979 nicht, wenn die Parteien ein entsprechendes "exclusion agreement" getroffen haben.

[21] Das House of Lords bezeichnet diese Möglichkeit als die normale: "Now, when an issue arises as to the existence of a charterparty containing a London arbitration clause, the party claiming that there is such a charterparty will usually commence proceedings in the Commercial Court in London claiming a declaration to that effect" (S. 163).

[22] Siehe Schlosser (oben Fn. ), Rdnr. 116.

[23] So nach dem Referat des Generalanwalts Marco Darmon (unter Nrn. 78 ff. seines Schlußantrags in der Sache Rich/Impianti) Schlosser in einem zu diesem Verfahren erstatteten Gutachten. Siehe auch Schlosser (oben Fn. ), Rdnr. 115.

[24] Auch diese Idee wird von Generalanwalt Marco Darmon Schlosser zugeschrieben.

[25] So explizit Schlosser (oben Fn. ), Rdnr. 115.

[26] Das ist die Haltung, die mit Nachdruck der Generalanwalt Marco Darmon in seinem elaborierten Schlußantrag in der Sache Rich/Impianti verfochten und dem Gerichtshof zur Annahme vorgeschlagen hat.