Footnotes

[1] Im Falle vorzeitiger Fälligstellung des Kredits können Zinsen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nur bis zum Zeitpunkt der Fälligstellung und nicht etwa bis zum Zeitpunkt der ursprünglichen Vertragsdauer oder gar noch darüber hinaus verlangt werden. Bei Ratenkrediten verlangt dies nach u.U. komplizierten Rückrechnungen, vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 48. Aufl. 1989, § 246 Anm. 2 b.

[2] Der Blick ist auf den Schaden beim Kreditgeber, nicht auf eine etwaige Bereicherung beim Kreditnehmer gerichtet.

[3] Vgl. dazu allgemein Schwerdtner in: MünchKomm, 2. Aufl. 1988, § 628 Rdnr. 8 ff. und zur Erstreckung der Regelung auf Schuldverhältnisse außerhalb des Dienstvertragsrechts BGHZ 94, 180 (194) m.w.N.

[4] Davon legen alle Darstellungen des Schadensrechts in Handbüchern, Lehrbüchern und Kommentaren ein beredtes Zeugnis ab.

[5] Das ist die Alternative, die der Alternativkommentar zum Schadensrecht bietet; vgl. AK-BGB/Rüßmann, 1980, §§ 249-255.

[6] Vgl. Walchshöfer in: MünchKomm, § 289 Rdnr. 3.

[7] III ZR 57/87 - NJW 1988, 1967 = JuS 1988, 904 = WM 1988, 929 und III ZR 120/87 - NJW 1988, 1971 = JuS 1988, 904 = WM 1988, 1044 = JZ 1988, 1126 mit umfangreichen Nachweisen zur Diskussion.

[8] Weil der BGH in Sonderheit in den Entscheidungsgründen nur von den Folgen des Verzugs spricht, verleitet er Reifner zu der (Fehl-)Einschätzung, daß der BGH keine Analogie, sondern eine davon (wie?) zu scheidende Rechtsfortbildung betrieben habe, Reifner JZ 1988, 1130 (1132).

[9] Das unzutreffende Maß sind die Bruttosollzinsen ohne Berücksichtigung der gewinnschmälernden Kosten. Mißt man allerdings Rechtsfolgen - auch das ist nicht legitim! - nur am Maßstab der Konsumentenfreundlichkeit, könnte man den konsumentenunfreundlichen Bruttomaßstab dadurch in einem milderen Licht erscheinen lassen, daß er am konsumentenfreundlichen Durchschnittszinssatz ausgerichtet wird (so in der Tendenz Reifner, JZ 1988, 1130 (1131)).

[10] BGHZ 62, 102 (105 ff.).

[11] So mit Recht gegen die herrschende Meinung Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl., Bd. 5 1982, § 376 Rdnrn. 19-25.

[12] Gegen den vorschnellen Zugriff auf die Eigenwertung aus methodischer Sicht Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 1982; Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982, 2. Teil: Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung.

[13] Vgl. BGHZ 55, 329.

[14] Vgl. die umfassende Zusammenstellung bei Palandt/Heinrichs (o. Fußn. 1), § 254 Anm. 3 b.