Footnotes

[1] Im folgenden Geldkredit genannt.

[2] Im folgenden Sachkredit genannt.

[3] Dabei handelt es sich in der Regel um die in § 246 BGB festgelegten 4%. Es kann aber auch bei Existenzgründungsdarlehen nach §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 3 VerbrKrG der in § 352 HGB für Kaufleute geltende Zinssatz von 5% in Betracht kommen. Wir gehen in unseren Beispielen von dem Regelfall aus.

[4] Dabei geht es um die Analyse des Gesetzestextes als nicht nur isoliertes sprachliches Gebilde, sondern auch als Bestandteil eines Satzsystems. Vgl. dazu Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. 1991, S. 437 ff.; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, Kapitel 4 (2 a und b); zu den bedeutungstheoretischen Grundlagen Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982, § 16.

[5] Das ist der zweite Bindungspol der gesetzesgebundenen Rechtsanwendung. Vgl. Rüßmann, Möglichkeiten und Grenzen der Gesetzesbindung, in: Behrends/Dießelhorst/Dreier (Hrsg.), Rechtsdogmatik und praktische Vernunft, Symposion zum 80. Geburtstag von Franz Wieacker, 1990, S. 35, 41 ff.

[6] Sie richten sich beide auf das Vernünftige (Gerechte) einer Lösung, das vom Gesetzgeber mit größerem Spielraum zur Geltung gebracht werden kann als vom gesetzesgebundenen Rechtsanwender. Für den Rechtsanwender leitet es die Ausfüllung von Auslegungs- und Rechtsfortbildungsspielräumen.

[7] Zur Herleitung der Uniformmethode, die man auch präziser als 78er Methode bezeichnet, vgl. Reifner, Handbuch des Kreditrechts, 1991, § 2 B III 3; Wessels, Zinsrecht in Deutschland und England, 1992, S. 45 f.

[8] Das heißt bei Raten in beliebiger (auch wechselnder) Höhe, Zahlungen zu beliebigen (auch unregelmäßigen) Zeitpunkten und Laufzeiten in beliebiger Länge.

[9] § 4 Abs. 3 VerbrKrG definiert den effektiven Jahreszins als "die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages oder des Barzahlungspreises anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr" und ordnet eine Berechnung nach § 4 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben an. Dort ist in Abs. 2 bestimmt: "Der Vomhundertsatz ist mit der im Kreditwesen üblichen Genauigkeit in der Weise zu berechnen, daß er alle bei regelmäßigem Kreditverlauf preisbestimmenden Faktoren erfaßt, die sich unmittelbar auf den Kredit und seine Vermittlung beziehen, und den Zinssatz beziffert, mit dem sich der Kredit, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen und nachschüssiger Zinsbelastung gemäß § 608 BGB staffelmäßig abrechnen läßt."

[10] Vgl. die Änderungsrichtlinie des Rates zur Verbraucherkreditrichtlinie vom 22. Februar 1990, wie die Verbraucherkreditrichtlinie vom 22. Dezember 1986 abgedruckt bei Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz, 1991, S. 92 ff. (100 ff.).

[11] Daher hat die Methode ihren Namen.

[12] Das heißt täglich.

[13] Vgl. dazu Wessels (oben Fn. ), S. 46 ff.

[14] Die im folgenden angestellten Berechnungen sind mit dem Tabellenkalkulationsprogramm EXCEL durchgeführt worden, das seit der Version 3 über eine das Annäherungsverfahren automatisierende Funktion "Zielwertsuche" verfügt. Das Programm rechnet intern mit 15 Nachkommastellen, auch wenn am Bildschirm und im Ausdruck die Zahlen auf zwei Nachkommastellen gerundet werden.

[15] Die Beträge auf dem Zinskonto errechnen sich aus der Multiplikation des bei Eingang einer Rate offenen Kapitals mit den Tagen und dem effektiven Jahreszinssatz von hier 13,06% geteilt durch 360 Jahrestage. Das läßt sich mit einem Taschenrechner leicht überprüfen, wenn man an die Rechengenauigkeit von EXCEL (oben Fn. ) denkt. Statt mit den aufgerundeten 13,06% rechnet EXCEL mit dem Faktor 0,13058100239001, den es bei der Zielwertsuche gefunden hat. Nur dieser Faktor führt zum Ausgleich der Konten. Zur Aufklärung des Kreditnehmers begnügt sich das Recht mit einer weniger präzisen Angabe des effektiven Jahreszinses. Vgl. Seibert (oben Fn. ), Rdnr. 26 zu § 4.

[16] Das ist zwar nicht banküblich. Die bankübliche Rechnung des Jahres zu 12 Monaten à 30 Tagen hat aber ihre Berechtigung verloren, nachdem Zinsen nicht mehr auf dem Papier, sondern durch Computer berechnet werden.

[17] Daher der Name Annuitätenmethode.

[18] Diese Tabelle kann mit einem einfachen, auf die Grundrechenarten beschränkten Taschenrechner nicht nachvollzogen werden. Man benötigt dazu einen Taschenrechner mit der Potenzfunktion xy.

[19] So auch Wessels (oben Fn. ), S. 49 und Reifner (oben Fn. ), § 2 D.

[20] So auch Reifner (oben Fn. ), § 2 D.

[21] Er ergibt sich bei der Annuitäten- und Rentenmethode aus der Potenzierung mit der abgelaufenen Zeit in Jahren; vgl. Wessels (oben Fn. ), S. 46 f.

[22] Die einen halten sie deshalb für nicht geboten; vgl. Emmerich, JuS 1991, 705 (707); die anderen halten sie trotzdem für geboten; vgl. Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz, 1992, § 6 Rdnr. 38 und Münstermann/Hannes, Verbraucherkreditgesetz, 1991, Rdnr. 316; wieder andere eröffnen dem Sachkreditnehmer die Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten in Anlehnung an die Vorgängerregelung des Abzahlungsgesetzes; vgl. Bülow, Kommentar zum Verbraucherkreditgesetz, 1991, § 6 Rdnr. 28.

[23] Das wäre der Effekt aus der sofortigen Fälligkeit und dem Verbot des Zinseszinses.

[24] In diesem letzten Punkt bricht das Modell mit § 367 BGB.

[25] Mathematisch macht es auch keine Schwierigkeiten, einen Ratenzahlungsplan für eine 4%iege Effektivverzinsung nach der Annuitäten- und Rentenmethode aufzustellen.

[26] In der Literatur spricht man meistens vom Nominalzinssatz. Der wird aber in der Regel nicht weiter erläutert, was auf ein bemerkenswertes Fehlen von Problembewußtsein schließen läßt. Soweit er erläutert wird, stoßen wir auf höchst unterschiedliche Verständnisse. Für die einen ist es der im Vertrag genannte Zinssatz als fiktive Größe ohne Bezug auf die reale Zinssituation, d.h. aus einem Monatszinssatz von 0,5% wird ohne Berücksichtigung der Tilgungsleistungen ein Jahreszinssatz von 6%, vgl. Brinkmann, BB 1991, 1947 f. (zu § 6 Abs. 4 VerbrKrG); für die anderen ist es der sich aus der nominellen Angabe errechnende effektive Jahreszinsatz; d.h. aus einem Monatszinssatz von 0,5% wird unter Berücksichtigung der Tilgungsleistungen ein Jahreszinsatz von ca. 13%, vgl. Scholz, BB 1992, 222 f. (in einer Erwiderung auf den Beitrag von Brinkmann). Wir werden später sehen, daß die Auffassung von Scholz die besseren Gründe für sich hat.

[27] Dann bedurfte es auch keiner Entscheidung über das Tilgungsmodell.

[28] Sie sind fast vollständig abgedruckt bei Seibert (oben Fn. ), S. 91 ff.

[29] Nachdem die Lösungen 'Abwicklung des nichtigen Kreditvertrages nach Bereicherungsrecht (sofortige Rückzahlung des Kapitals)' und 'zinslose Belassung des Kapitals' verworfen werden, heißt es in der amtlichen Begründung: "Die angestrebte Regelung stellt einen angemessenen Kompromiß dar. Sie beläßt dem Verbraucher das Kapital für die vereinbarte Laufzeit ... . Der Kreditgeber, der es in der Hand hat, die Einhaltung der Formvorschrift und Mindestangabepflicht zu beachten, wird demgegenüber mit Sanktionen belastet, die sich an dem Schutzzweck der jeweiligen Pflicht orientieren. Soweit Kredite mit einer Verzinsung durch den gesetzlichen Zinssatz vergeben sind, bleibt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des Nominalzinses oder des Effektivzinses nach Darlehensauszahlung grundsätzlich ohne Rechtsfolgen."

[30] Nachweise im stenographischen Protokoll der 86. Sitzung des Rechtsausschusses am Freitag, dem 1. Juni 1990, Deutscher Bundestag, 11. Wahlperiode 1987, 6. Ausschuß, Protokoll Nr. 86.

[31] Hörmann (S. 69): "Nunmehr soll der Kreditgeber bei Nichtangabe den gesetzlichen Zinssatz und bei Falschangabe den angegebenen Zinssatz erhalten."; Reifner (S. 242): "Wenn in diesen Fällen alle Einmalgebühren sowie auch noch 4% Zinsen zu zahlen sind, ... ."; Scholz (S. 281): "... statt völliger Zinslosigkeit eine Verzinsung zum gesetzlichen Zins ... ."; und besonders schön der Zentrale Kreditausschuß (S. 309): "Deshalb mag es gerechtfertigt sein, eine Reduzierung des Zinssatzes auf den gesetzlichen Zinssatz vorzusehen, wenn in der Vertragsurkunde weder der Nominalzinssatz noch der Effektivzinssatz angegeben ist. Nicht mehr sachgerecht ist es aber, diese Sanktion darüberhinaus auch in den Fällen vorzusehen, wenn nicht beide, sondern nur einer dieser Zinssätze genannt ist; denn der Kunde wird sodann durchaus über seine Zinsbelastung informiert. Bei bloßer Angabe des Effektivzinses kennt er die Größe, die ihm eine Gegenüberstellung mit anderen Angeboten erlaubt. Wird lediglich der Nominalzins angegeben, geht der Darlehnsnehmer davon aus, mindestens mit diesem Zinssatz belasetet zu werden. Es wäre daher nur konsequent, in diesen Fällen den Nominalzinssatz als Effektivzinssatz anzusetzen."

[32] A.a.O. (Fn. ), § 6 Rdnr. 6.

[33] 0,5% Monatszins macht (12 mal 0,5 gleich) 6% Jahreszins.

[34] Seibert (oben Fn. ), Rdnr. 10.

[35] Auf diesen Grundgedanken heben auch Münstermann/Hannes (oben Fn. ), Rdnr. 313 ab, wenn sie eine geleistete Anzahlung auf jeden Fall aus der Verzinsungspflicht herausnehmen wollen.

[36] Hier greifen wir an sich schon über die Feststellungen des tatsächlich vom Gesetzgeber Gewollten hinaus und legen den Gehalt der Regelung nach dem Kriterium der Vernünftigkeit vorläufig fest.

[37] Einfachheitserwägungen dienen dem "Vater des Gesetzes" immer wieder zum Überspielen von Ungleichbehandlungen. Vgl. Seibert (oben Fn. ), § 6 Rdnrn. 6 und 12.

[38] Die Schuldrechtskommission schlägt in ihrem Abschlußbericht folgende Neuregelung vor: "Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber sechs vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist." Siehe Abschlußbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts, 1992, S. 115.

[39] Das ist die Nachprüfung eines angegebenen effektiven Jahreszinses auf seine Richtigkeit, die § 6 Abs. 4 VerbrKrG verlangt.

[40] Reifner hat insoweit völlig zu recht in seiner Stellungnahme für den Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages von einer Privilegierung der Einmalgebühren gesprochen, Protokoll (oben Fn. ), S. 242.

[41] Damit weichen wir von der dispositiv ausgestalteten Tilgungsregelung des § 608 BGB ab. Dem mag man entgegenhalten, daß eine abweichende Vereinbarung i.S. des § 608 BGB nicht vorliege. Man kann indessen das Gebot, Geldkredit und Sachkredit bei gleicher Interessenlage gleich zu behandeln, für das Verständnis des § 6 Abs. 2 VerbrKrG durchschlagen lassen und den so verstandenen § 6 Abs. 2 VerbrKrG als anderweitige Bestimmung i.S. des § 608 BGB ansehen.

[42] Im Ergebnis ebenso Münstermann/Hannes (oben Fn. ), Rdnr. 312.

[43] Keine der Lösungen ist sprachwidrig; jede hält sich im Rahmen des möglichen Wortsinns, der nach Larenz (oben Fn. ), Kapitel 5 (1), die Grenze der Auslegung bildet.

[44] Dieser Jahreszinssatz müßte im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 VerbrKrG nur dann errechnet werden, wenn er unter dem gesetzlichen Zinssatz läge. Das dürfte indessen bei der derzeitigen Höhe des gesetzlichen Zinssatzes kaum einmal praktisch werden.

[45] Seibert (oben Fn. ), § 6 Rdnrn. 11 und 12.

[46] Seibert (oben Fn. ), § 6 Rdnrn. 11 und 12.

[47] In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (bei Seibert, oben Fn. , S. 131) heißt es: "Der Kreditgeber soll dann an dem von ihm zu niedrig angegebenen Effektivzins festgehalten werden."

[48] Das ist auch der Vorschlag von Münstermann/Hannes (oben Fn. ), Rdnr. 323, die ein Beispiel diskutieren, bei dem das Arbeiten mit absoluten Differenzen zu einer zu starken Entlastung des Kreditnehmers führt.

[49] Münstermann/Hannes (oben Fn. ), Rdnr. 325 wollen deshalb nicht den Teilzahlungspreis, sondern die Kosten des Kredits im Verhältnis der prozentualen Differenz zwischen richtigem und falschem effektiven Jahreszinssatz kürzen. Reifner (oben Fn. ), § 7 C II (Rdnr. 39), erklärt den Ansatz am Teilzahlungspreis schlicht für ein Redaktionsversehen. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien.

[50] So mit guten Gründen Scholz, Verbraucherkreditverträge, 2. Aufl. 1992, Rdnr. 244. Dies entspricht auch dem oben für § 6 Abs. 2 VerbrKrG entwickelten Ergebnis.

[51] Die Fallbeispiele sind an die Beispiele angelehnt, die Brinkmann (oben Fn. ) erörtert.

[52] In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (bei Seibert, oben Fn. , S. 131) können wir lesen: "Der Kreditgeber soll dann an dem von ihm zu niedrig angegebenen Effektivzins festgehalten werden." Um dieses Ziel zu erreichen, hat man allerdings einen völlig untauglichen Weg gewählt.

[53] Vgl. Koch/Rüßmann (oben Fn. ), §  22, 2. Auch Bydlinski definiert die verbotene contra-legem-Entscheidung und damit die lex-lata-Regel in eben dieser Weise, vgl. Bydlinski, Recht, Methode und Jurisprudenz, 1988, S. 42. In der Terminologie von Larenz dürfte es sich bei Regeln, die vom Gesetzgeber wie gesagt so auch gewollt sind, die der Rechtsanwender aber dennoch mißbilligt, um rechtspolitische Fehlleistungen des Gesetzgebers handeln, die der Rechtsanwender nicht korrigieren darf; vgl. Larenz (oben Fn. ), Kapitel 5, 2a und 4d.

[54] In der amtlichen Begründung heißt es: "Abs. 4 enthält eine Sanktion für den Fall, daß die für den Verbraucher besonders wichtige Angabe des effektiven Jahreszinses abweichend von der tatsächlichen Belastung zu niedrig angegeben ist. Der Kreditgeber soll dann an dem von ihm zu niedrig angegebenen Effektivzins festgehalten werden. Dies geschieht, indem der Nominalzins ... um die Differenz zwischen dem richtigen und dem zu niedrig angegebenen Effektivzins vermindert wird ... . Für den Abzahlungskauf ist eine vergleichbare Kürzung des Zinssatzes nicht möglich. Hier wird der Teilzahlungspreis um den Vomhundertsatz vermindert, um den der Effektivzins zu niedrig angegeben ist. Dies führt in der Mehrzahl der Fälle zu einem den Geldkrediten ... vergleichbaren Ergebnis."

[55] Zu dieser Möglichkeit der Rechtsfortbildung Koch/Rüßmann (oben Fn. ), § 23, 1.

[56] Vgl. zu der Idee einer von der Verfassung gebotenen Rechtsfortbildung auch Koch/Rüßmann (oben Fn. ), § 25.

[57] Auch der Richtliniengeber hat sich noch nicht endgültig festgelegt und wäre wohl für die mit Blick auf die Rechtsfragen des Zinses umfassend einsetzbare Methode der tilgungsgenauen Verrechnung zu erwärmen.

[58] Die Richtlinien (oben Fn. ) enthalten insoweit keine Vorgaben.