Prof. Dr. Helmut Rüßmann

Ungereimtes bei den Rechtsfolgen fehlender und falscher Effektivzinsangaben nach dem Verbraucherkreditgesetz*

*Erstveröffentlichung in: Festschrift für Günther Jahr, 1993, S. 367 bis 400


Das Fehlen der Angabe des effektiven Jahreszinssatzes in einem Verbraucherkreditvertrag, sei es in einem Kreditvertrag über Geldleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e VerbrKrG) [1], sei es in einem Kreditvertrag über sonstige Leistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d VerbrKrG) [2], führt nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG zur Nichtigkeit des Vertrages. Werden die Kreditleistungen jedoch in Anspruch genommen, so wird der nichtige Vertrag gültig - allerdings nicht zu den ursprünglich ausbedungenen Gegenleistungen, sondern zu Gegenleistungen, für deren Bemessung der gesetzliche Zinssatz [3] eine Rolle spielt. Dies ist für den Geldkredit in § 6 Abs. 2 und für den Sachkredit in § 6 Abs. 3 VerbrKrG geregelt.

Eine falsche Effektivzinsangabe ist folgenlos, solange der effektive Jahreszinssatz zu hoch angegeben ist. Die Angabe eines zu niedrigen effektiven Jahreszinssatzes hat Folgen. Sie führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des Kreditvertrages, sondern zur Minderung der Gegenleistung “um den Vomhundertsatz, um den der effektive Jahreszins ... zu niedrig angegeben ist” (§ 6 Abs. 4 VerbrKrG). Dabei ist der Ansatzpunkt für die Minderung beim Geldkredit “der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz” und beim Sachkredit der Teilzahlungspreis. Über die Notwendigkeit einer Ratenanpassung schweigt § 6 Abs. 4 VerbrKrG sich aus.

Im folgenden will ich versuchen, den Regelungsgehalt der in den Absätzen 2 bis 4 des § 6 VerbrKrG getroffenen Anordnungen zu erfassen. Der Versuch führt bei der Feststellung des vom Gesetzgeber Gesagten [4] zu Unklarheiten und Offenheiten, bei der Feststellung des vom Gesetzgeber Gewollten [5] zu rechtspolitisch Fragwürdigem, zu Ungereimtheiten und zu Wertungsinkonsistenzen. Die Fragen lauten alsdann: Welche Lösungen können dem Rechtsanwender de lege lata empfohlen werden? Welche Lösungsmöglichkeiten bleiben dem Spruch des Gesetzgebers de lege ferenda vorbehalten? Mit diesen Fragen [6] spreche ich ein Kernproblem der juristischen Methoden- und Begründungslehre und damit - so hoffe ich - das Interesse des Jubilars an, dem der Verfasser so manches anregende Methodengespräch im Pfeifendunst verdankt und dem auch das Spiel mit Zahlen kein Greuel ist.

Das Spiel mit den Zahlen setzt sogleich ein. Es ist kein Spiel um des Spieles willen, sondern es dient zum einen der Klärung dessen, was mit dem effektiven Jahreszins gemeint ist, und eröffnet zum anderen den Blick auf die Variationsmöglichkeiten der in § 6 Abs. 2 bis 4 VerbrKrG angeordneten Rechtsfolgen, die dem verborgen bleiben, der dieses Spiel ausspart.

1. Der effektive Jahreszinssatz

Nominelle Zinsangaben bringen häufig nicht die effektive Belastung des Kreditnehmers zum Ausdruck. Sie werden vielfach auf die gesamte Kreditsumme bezogen, ohne deren teilweise Rückführung durch Tilgungsleistungen zu berücksichtigen. Das ist in besonderem Maße dann der Fall, wenn - wie bei Verbraucherkrediten üblich - monatliche Raten geleistet und die Kreditgebühren mit einem Monatszinssatz auf den Kreditbetrag angegeben werden. Hier verführt die Angabe eines Monatszinssatzes von 0,5% zu der Annahme, man bekomme den Kredit zu einem effektiven Jahreszinssatz von (12 mal 0,5 gleich) 6%. Das wäre indessen nur richtig, wenn dem Kreditnehmer keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt würden und der Kreditbetrag in voller Höhe über die gesamte Kreditlaufzeit zur Verfügung stünde.

Wir wollen uns die Bedeutung des effektiven Jahreszinssatzes an Zahlenmaterial zu einem Fall verdeutlichen, dessen einfach gehaltene Daten von nun an durchgehend zu Demonstrationszwecken verwendet werden sollen.

K interessiert sich für eine Computeranlage. Sie kostet, wenn man sie gleich bezahlt, DM 12.000,-. K hat jedoch das Geld nicht, um die Anlage gleich zu bezahlen. Er ist auf einen Kredit angewiesen. In dem einen Fall besorgt er sich einen Geldkredit bei B, in dem anderen einen Warenkredit bei V - beidemal am 1.3.1991 auf Ratenbasis für 36 Monatsraten à DM 400,-. In dem Kreditformular der Bank ist von einer Bearbeitungsgebühr von 2% (DM 240,-) und von einem monatlichen Kreditgebührensatz von 0,5% auf den Nettokredit von DM 12.000,- die Rede, was nach der Formel “Nettokredit mal Monatszinssatz mal Laufzeit in Monaten” DM 2.160,- ausmache. Das Formular des Verkäufers spricht von einem Barzahlungspreis von DM 12.000,- und einem Teilzahlungspreis von DM 14.400,-.

Zur Rekonstruktion der uns interessierenden Rechtsfolgen werden wir den Fall in zwei Gestaltungen behandeln. In der einen ist der effektive Jahreszins in keinem der Formulare angegeben. In der anderen ist er in beiden Formularen mit 8% angegeben.

Es gibt verschiedene Methoden, den effektiven Jahreszinssatz zu berechnen. Die Rechtsprechungspraxis zur Überprüfung wucherähnlicher Ratenkredite hat sich lange mit der sog. Uniformmethode [7] begnügt. Die Uniformmethode arbeitet mit der Formel

und läßt sich in vertretbarer Zeit mit Kopf, Bleistift und einfachem Taschenrechner bewältigen. Für unseren Fall errechnet sich nach ihr ein effektiver Jahreszinssatz von 12,97%. Die Uniformmethode, die auch schon früher nur unter einschränkenden Bedingungen verwendet werden durfte, ist vom Gesetzgeber des Verbraucherkreditgesetzes verworfen worden. Er hat sich für eine Methode aus dem Bereich der Methoden entschieden, die unter allen Bedingungen [8] zur unverzerrten Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes führen. Die vom Gesetzgeber des Verbraucherkreditgesetzes für maßgeblich erklärte Methode ist die sog. 360-Tage-Methode [9]. Sie ist im internationalen Vergleich ein deutsches Unikat, von dem der deutsche Gesetzgeber kraft europäischen Richtlinienrechts bis 1996 Abschied nehmen muß [10]. Dann wird auch in Deutschland nach der international üblichen Methode gerechnet werden müssen (dürfen), die wir die Annuitäten- oder Rentenmethode nennen können. Beide Methoden sind auf finanzmathematische Genauigkeit verpflichtet. Sie sollen die Zinsbelastung in einem Vomhundertsatz messen, der sich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Leistungsströme bei taggenauer Verrechnung der Leistungen ergibt. Sie gehen in ihren Berechnungen aber von unterschiedlichen Modellen aus.

Der 360-Tage-Methode liegt ein Modell zugrunde, bei dem die Berechnung der Zinslast an dem sich durch Tilgungen ständig verändernden Kapitalstand ansetzt. Dabei werden die Leistungen des Kreditnehmers im laufenden, zu (12 Monaten à 30 Tagen gleich) 360 Tagen gemessenen Jahr voll auf die Kapitalschuld angerechnet und erst nach 360 Tagen [11] die bis dann aufgelaufenen Zinsen addiert und der Kapitalschuld zugeschlagen (Modell des § 608 BGB). Nach dieser Methode ist der effektive Zinssatz der, bei dessen Einsatz die Leistungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers mit der letzten Zahlung ausgeglichen sind, bei dem die letzte Zahlung des Kreditnehmers das Kapitalkonto auf Null bringt.

Der Annuitäten- oder Rentenmethode, die dem europäischen Richtliniengeber als einheitliche Methode zur Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes vorschwebt, liegt ein anderes Modell zugrunde. Die Berechnung der Zinslast setzt nicht an dem sich ständig verändernden Kapitalstand an, sondern bei der jeweils gezahlten Rate. In ihr ist ein Zinsanteil enthalten, der eine Funktion des Zinssatzes und der Zeit ist, die seit der Auszahlung des Kredits bis zum Zeitpunkt der Zahlung der betreffenden Rate vergangen ist. Die Rate muß abgezinst werden, und der effektive Jahreszinssatz ist der, bei dem die Summe der abgezinsten Raten den Nettokredit ergibt.

Beiden Methoden ist ein Zinseszinseffekt eigen. Eine Methode ohne diesen Effekt könnte man die Methode der tilgungsgenauen Verrechnung nennen. Ihr liegt wiederum ein Modell zugrunde, bei dem die Berechnung der Zinslast an dem sich durch Tilgungen ständig verändernden Kapitalstand ansetzt. Im Unterschied zum Modell der 360-Tage-Methode findet bei der Methode der tilgungsgenauen Verrechnung bereits mit jeder Zahlung eine Verrechnung zunächst auf die bis dahin aufgelaufenen Zinsen und alsdann auf die Kapitalschuld statt (Modell der gesetzlichen Verzinsung - Paradigma Verzugszinsen - mit einer Zinsfälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB [12], einem Zinseszinsverbot und einer Tilgung gemäß § 367 BGB).

Gemeinsam ist allen diesen Methoden, daß sie sich einer Berechnung mit Kopf und Bleistift oder einem einfachen Taschenrechner in einer angemessenen Zeitspanne sperren. Der korrekte Vomhundertsatz kann regelmäßig nur im iterativen Annäherungsverfahren, durch Versuch und Irrtum gewissermaßen, ermittelt werden [13]. In angemessener Zeitspanne ist das nur mit einem Computer möglich. Der mag ein eigens für diese Zwecke geschriebenes Programm beherbergen. Eine gute Tabellenkalkulation, die noch viele andere Dinge bewältigen kann, tut es allerdings auch [14].

Nach der dem Tilgungsmodell des § 608 BGB verpflichteten 360-Tage-Methode beträgt der effektive Jahreszinssatz (auf zwei Nachkommastellen gerundet) 13,06%. Bewiesen wird die Korrektheit dieses effektiven Jahreszinssatzes durch die folgende Tabelle [15]:

DatumBewegungBetragKapitalkontoZinskontoTage
1.3.91Auszahlung12000,0012000,00
1.4.911. Rate-400,0011600,00130,5830
1.5.91Folgerate-400,0011200,00126,2330
1.6.91Folgerate-400,0010800,00121,8830
1.7.91Folgerate-400,0010400,00117,5230
1.8.91Folgerate-400,0010000,00113,1730
1.9.91Folgerate-400,009600,00108,8230
1.10.91Folgerate-400,009200,00104,4630
1.11.91Folgerate-400,008800,00100,1130
1.12.91Folgerate-400,008400,0095,7630
1.1.92Folgerate-400,008000,0091,4130
1.2.92Folgerate-400,007600,0087,0530
1.3.92Folgerate-400,007200,0082,7030
1.3.92Zinssumme1279,69
1.3.92Zinsbelastung1279,698479,69
1.4.92Folgerate-400,008079,6992,2730
1.5.92Folgerate-400,007679,6987,9230
1.6.92Folgerate-400,007279,6983,5730
1.7.92Folgerate-400,006879,6979,2230
1.8.92Folgerate-400,006479,6974,8630
1.9.92Folgerate-400,006079,6970,5130
1.10.92Folgerate-400,005679,6966,1630
1.11.92Folgerate-400,005279,6961,8130
1.12.92Folgerate-400,004879,6957,4530
1.1.93Folgerate-400,004479,6953,1030
1.2.93Folgerate-400,004079,6948,7530
1.3.93Folgerate-400,003679,6944,3930
1.3.93Zinssumme820,01
1.3.93Zinsbelastung820,014499,70
1.4.93Folgerate-400,004099,7048,9630
1.5.93Folgerate-400,003699,7044,6130
1.6.93Folgerate-400,003299,7040,2630
1.7.93Folgerate-400,002899,7035,9130
1.8.93Folgerate-400,002499,7031,5530
1.9.93Folgerate-400,002099,7027,2030
1.10.93Folgerate-400,001699,7022,8530
1.11.93Folgerate-400,001299,7018,5030
1.12.93Folgerate-400,00899,7014,1430
1.1.94Folgerate-400,00499,709,7930
1.2.94Folgerate-400,0099,705,4430
1.3.94Letzte Zinsen1,0830
Zinssumme300,30
1.3.94Zinsbelastung300,30400,00
1.3.94Letzte Rate-400,000,00

Bei der Methode der tilgungsgenauen Verrechnung in taggenauer, auch unterschiedliche Monatslängen und Schaltjahre berücksichtigender [16], Gestalt ergäbe sich ein effektiver Jahreszinssatz von 12,22%, und die Tabelle hätte folgendes Aussehen:

DatumBewegungBetragKapitalkontoZinsenTage
1.3.91Auszahlung12000,0012000,00
1.4.91Erste Rate-400,0011724,57124,5731
1.5.91Folgerate-400,0011442,35117,7830
1.6.91Folgerate-400,0011161,12118,7831
1.7.91Folgerate-400,0010873,25112,1230
1.8.91Folgerate-400,0010586,12112,8731
1.9.91Folgerate-400,0010296,00109,8931
1.10.91Folgerate-400,009999,43103,4330
1.11.91Folgerate-400,009703,23103,8031
1.12.91Folgerate-400,009400,7197,4830
1.1.92Folgerate-400,009098,2997,5831
1.2.92Folgerate-400,008792,4894,1931
1.3.92Folgerate-400,008477,6385,1529
1.4.92Folgerate-400,008165,3987,7631
1.5.92Folgerate-400,007847,1981,8030
1.6.92Folgerate-400,007528,4381,2431
1.7.92Folgerate-400,007203,8575,4230
1.8.92Folgerate-400,006878,4374,5831
1.9.92Folgerate-400,006549,6371,2131
1.10.92Folgerate-400,006215,2565,6230
1.11.92Folgerate-400,005879,5964,3431
1.12.92Folgerate-400,005538,4958,9030
1.1.93Folgerate-400,005195,8357,3431
1.2.93Folgerate-400,004849,7653,9431
1.3.93Folgerate-400,004495,2345,4728
1.4.93Folgerate-400,004141,9046,6631
1.5.93Folgerate-400,003783,5041,6130
1.6.93Folgerate-400,003422,7839,2731
1.7.93Folgerate-400,003057,1634,3830
1.8.93Folgerate-400,002688,9031,7331
1.9.93Folgerate-400,002316,8127,9131
1.10.93Folgerate-400,001940,0823,2730
1.11.93Folgerate-400,001560,2220,1431
1.12.93Folgerate-400,001175,9015,6730
1.1.94Folgerate-400,00788,1012,2131
1.2.94Folgerate-400,00396,288,1831
1.3.94Letzte Rate-400,000,003,7228

Bei der Annuitäten- oder Rentenmethode muß sich das Bild wandeln, da ihr ein anderes Modell zugrunde liegt. Die Zinsberechnungen setzen nicht am (noch) ausstehenden Kapital, sondern an der jeweiligen Rate an. Sie ist in der Weise abzuzinsen, daß die Summe der abgezinsten Raten den Nettokredit ergibt. Die allgemeine Formel lautet dafür:

Hier steht n für die Anzahl der Raten, k für die Zahlung, Ak für den Betrag der jeweiligen Rate, tk für die Zeit (in Jahren [17]), die von der Auszahlung des Nettokredits bis zum Ratenzahlungszeitpunkt verflossen ist, und i für den gesuchten effektiven Jahreszinssatz. Für unser Beispiel errechnet sich bei taggenauer, auch unterschiedliche Monatslängen und Schaltjahre berücksichtigender Abzinsung jeder Rate ein effektiver Jahreszinssatz von 12,94%. In der Tabelle ergibt das folgendes Bild [18]:

DatumBewegungBetragAbgezinste RatenZinsenTaggenaue Nutzungszeit in Jahren
1.3.91Auszahlung12.000,00 DM
1.4.91Erste Rate400,00 DM395,89 DM4,11 DM0,08493151
1.5.91Folgerate400,00 DM391,95 DM8,05 DM0,16712329
1.6.91Folgerate400,00 DM387,92 DM12,08 DM0,25205479
1.7.91Folgerate400,00 DM384,06 DM15,94 DM0,33424658
1.8.91Folgerate400,00 DM380,11 DM19,89 DM0,41917808
1.9.91Folgerate400,00 DM376,20 DM23,80 DM0,50410959
1.10.91Folgerate400,00 DM372,46 DM27,54 DM0,58630137
1.11.91Folgerate400,00 DM368,63 DM31,37 DM0,67123288
1.12.91Folgerate400,00 DM364,96 DM35,04 DM0,75342466
1.1.92Folgerate400,00 DM361,21 DM38,79 DM0,83835616
1.2.92Folgerate400,00 DM357,61 DM42,39 DM0,92076503
1.3.92Folgerate400,00 DM354,18 DM45,82 DM1
1.4.92Folgerate400,00 DM350,55 DM49,45 DM1,08469945
1.5.92Folgerate400,00 DM347,07 DM52,93 DM1,16666667
1.6.92Folgerate400,00 DM343,51 DM56,49 DM1,25136612
1.7.92Folgerate400,00 DM340,10 DM59,90 DM1,33333333
1.8.92Folgerate400,00 DM336,61 DM63,39 DM1,41803279
1.9.92Folgerate400,00 DM333,16 DM66,84 DM1,50273224
1.10.92Folgerate400,00 DM329,86 DM70,14 DM1,58469945
1.11.92Folgerate400,00 DM326,48 DM73,52 DM1,66939891
1.12.92Folgerate400,00 DM323,24 DM76,76 DM1,75136612
1.1.93Folgerate400,00 DM319,92 DM80,08 DM1,83606557
1.2.93Folgerate400,00 DM316,54 DM83,46 DM1,92328767
1.3.93Folgerate400,00 DM313,60 DM86,40 DM2
1.4.93Folgerate400,00 DM310,38 DM89,62 DM2,08493151
1.5.93Folgerate400,00 DM307,29 DM92,71 DM2,16712329
1.6.93Folgerate400,00 DM304,13 DM95,87 DM2,25205479
1.7.93Folgerate400,00 DM301,11 DM98,89 DM2,33424658
1.8.93Folgerate400,00 DM298,01 DM101,99 DM2,41917808
1.9.93Folgerate400,00 DM294,95 DM105,05 DM2,50410959
1.10.93Folgerate400,00 DM292,01 DM107,99 DM2,58630137
1.11.93Folgerate400,00 DM289,01 DM110,99 DM2,67123288
1.12.93Folgerate400,00 DM286,13 DM113,87 DM2,75342466
1.1.94Folgerate400,00 DM283,19 DM116,81 DM2,83835616
1.2.94Folgerate400,00 DM280,28 DM119,72 DM2,92328767
1.3.94Letzte Rate400,00 DM277,68 DM122,32 DM3
1.3.94Summe14.400,- DM12.000,- DM2.400,- DM

Es fällt auf, daß nach der 360-Tage-Methode und nach der Methode der tilgungsgenauen Verrechnung die Zinsen entsprechend dem sich wandelnden Kapitalstand am Anfang der Kreditzeit höher sind und zum Ende der Kreditzeit abnehmen, während nach der Annuitäten- oder Rentenmethode genau umgekehrt die Zinsen entsprechend der Laufzeit am Anfang niedrig sind und zum Ende immer höher werden. Die Unterschiede zwischen der 360-Tage-Methode und der Methode der tilgungsgenauen Verrechnung sind den verschiedenen Vorstellungen zur Zinsfälligkeit (§ 608 BGB einerseits und § 271 BGB andererseits) geschuldet. Auch die Unterschiede zur Annuitäten- oder Rentenmethode lassen sich auf eine abweichende Vorstellung von der Zinsfälligkeit zurückführen, für die es indessen keine gesetzliche Vorgabe gibt: Es werden im Moment der Zahlung nur die Zinsen fällig, die für die Nutzung des jetzt zurückgeführten Kredits angefallen sind, nicht aber auch die Zinsen, die bis jetzt auf den später zurückzuzahlenden Kredit angefallen sind.

Es ist hier nicht der Ort, über die Richtigkeit der einen oder anderen Methode zu rechten. Nur so viel sei angemerkt: International scheinen die Weichen zur Annuitäten- und Rentenmethode gestellt [19]. Sie bedeutet eine Absage an das deutsche Unikat der 360-Tage-Methode. Ob sie indessen das geeignete Modell für eine einheitliche Behandlung der vielen mit dem Zins zusammenhängenden Rechtsfragen (Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes, Rückrechnung vorzeitig abgelöster Kredite, Anpassung von Krediten an neue Konditionen, bereicherungsrechtliche Rückabwicklung überzahlter Zinsen bei nichtigen Kreditverträgen) ist, mag man mit Fug bezweifeln. Hier drängt sich eher die Methode der tilgungsgenauen Verrechnung auf [20]. Das Gerechtigkeitsgebot, zu Zinsen nur und insoweit herangezogen zu werden, wie man die Kreditleistung des anderen in Anspruch nimmt, verletzt keine der vorgestellten Methoden. Die Entscheidung für eine der Methoden ist daher ein eher technisches Problem, zu dem unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten nur so viel gesagt werden kann, daß die Entscheidung einheitlich für alle Kredite ausfallen sollte. Unterhalb der Gerechtigkeitsebene mag man noch anführen, daß die Annuitäten- und Rentenmethode mit einem dem bürgerlichen Gesetzbuch unbekannten Fälligkeitsmodell arbeitet und daß die 360-Tage-Methode wie auch die Annuitäten- und Rentenmethode einen Zinseszinseffekt [21] aufweisen. Die Vermeidung dieses Effekts in der Methode der tilgungsgenauen Verrechnung, deren Einfachheit und Durchsichtigkeit und die Tatsache, daß diese Methode der gesetzlichen Verzinsung entspricht, legen heute und in Zukunft den Einsatz der Methode der tilgungsgenauen Verrechnung, i.e. die Tilgung nach dem Modell sofortiger Zinsfälligkeit mit der Verrechnung nach § 367 BGB überall nahe, wo nichts Entgegenstehendes vereinbart oder angeordnet ist. Wir werden nach dieser Maxime verfahren und jetzt die Rekonstruktion der Rechtsfolgen für fehlende und falsche Effektivzinsangaben in Verbraucherkreditverträgen in Angriff nehmen.

2. Fehlen der Angabe des effektiven Jahreszinssatzes

Fehlt die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes bei einem Geldkredit, so ordnet, wenn der Kredit in Anspruch genommen wird, § 6 Abs. 2 VerbrKrG zweierlei an: Der “dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d)” ermäßigt sich auf den gesetzlichen Zinssatz. Die vereinbarten Teilzahlungen sind neu zu berechnen. Fehlt die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes bei einem Sachkredit, so ordnet, wenn die Leistung erbracht wird, § 6 Abs. 3 VerbrKrG nur eines an: Der Barzahlungspreis ist mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Von einer Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen ist nicht die Rede [22].

2.1. Das vom Gesetzgeber Gesagte

Suchen wir das vom Gesetzgeber Gesagte festzuhalten, stehen wir auf sicherem Grund nur mit Blick auf die Neuberechnungsanordnung für die vereinbarten Teilzahlungen eines Geldkredits und das Fehlen einer Neuberechnungsanordnung für die vereinbarten Teilzahlungen eines Sachkredits. Wir wähnen uns womöglich noch sicher mit Blick auf die Verzinsung des Barzahlungspreises zum gesetzlichen Zinssatz. Wer wüßte nicht, was es heißt, eine Forderung zu verzinsen? Doch könnten wir uns hier schon täuschen. Ist etwa der gesamte (nominelle) Barzahlungspreis während der in Aussicht genommenen Kreditzeit mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, oder gilt die Verzinsungspflicht nur für den jeweils noch ausstehenden Teil des Barzahlungspreises? Wenn letzteres richtig sein sollte, ist auch noch das Tilgungsmodell offen. Das richtet sich nach den Zinsfälligkeiten. Werden die Zinsen mit jeder Ratenzahlung für den gesamten bis dahin in Anspruch genommenen Kredit fällig [23], können wir mit einem rein dem § 367 BGB verpflichteten Modell arbeiten. Das bedeutet mit jeder Rate Tilgung zunächst der bis dahin angefallenen Zinsschuld und mit dem Rest Tilgung der Hauptschuld, des Kapitals. Das Alternativmodell ist ein an § 608 BGB angelehntes Modell: Auflaufen der Zinsen für ein Jahr, bis dahin Tilgung des Kapitals mit jeder Rate in voller Höhe der Rate, nach einem Jahr Addieren und Zuschlagen der aufgelaufenen Zinsen zum Kapital [24]. Den beiden Modellen entsprechen die vorgestellten verschiedenen Methoden der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes: die Methode der tilgungsgenauen Verrechnung und die 360-Tage-Methode [25].

Schwierigkeiten macht uns der Normtext auch bei der Ermittlung dessen, was “der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz” sei [26]. Ist es der dem Vertrag (verdeckt, aber tatsächlich) zugrunde liegende effektive Jahreszinssatz, oder ist es ein Zinssatz, den der Kreditgeber den Berechnungen im Kreditvertrag (offen, aber irreführend) zugrunde legt? Der isolierte Text des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist trotz der ausdrücklichen Verweisung auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d VerbrKrG für beide Lösungen offen. Erst die sich aus der Gegenüberstellung von Buchstabe d und Buchstabe e in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VerbrKrG ergebende Differenzierung zwischen dem Zinssatz und dem effektiven Jahreszins enthält einen Fingerzeig dahin, daß nicht der effektive Jahreszins, sondern ein anderer Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt werden soll. Ein weiteres Indiz für diese Auffassung kann man darin sehen, daß der Gesetzgeber die Anordnung der Ermäßigung des effektiven Jahreszinses auf den gesetzlichen Zinssatz viel einfacher hätte ausdrücken können. Schließlich wissen wir, daß in die Ermittlung des effektiven Jahreszinses die mithilfe des dem Vertrag zugrunde gelegten Zinssatzes errechneten Zinsen (Kreditgebühren) und die weiteren Kosten wie etwa Vermittlungsgebühren und Bearbeitungsgeühren eingehen. Die Bezugnahme auf eine Teilkomponente des effektiven Jahreszinses kann deshalb schlecht eine Bezugnahme auf den effektiven Jahreszins sein, zumal für das Fehlen der Angaben zum dem Vertrage zugrunde gelegten Zinssatz und zu sonstigen Komponenten des effektiven Jahreszinssatzes in § 6 Abs. 2 VerbrKrG unterschiedliche Rechtsfolgen angeordnet werden. Die Sprachanalyse deutet deshalb auf den vom Kreditgeber angegebenen Zinssatz (Nominalzinssatz). Viel weiter kommen wir damit aber noch nicht. Nach dem Gesagten soll der dem Vertrag zugrunde gelegte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz beschränkt werden. Fragen wir danach, wie das geschehen soll, läßt uns die Sprachanalyse im Stich, weil sie uns keine Auskunft darüber gibt, ob mit dem auf den gesetzlichen Zinssatz beschränkten Nominalzinssatz so weiter gerechnet werden soll, wie der Kreditgeber das mit einem von ihm genannten Nominalzins ohne Berücksichtigung von Tilgungsleistungen tut, oder ob mit dem gesetzlichen Zinssatz nur der jeweils noch ausstehende Kreditbetrag verzinst werden soll. Sollte letzteres richtig sein, wäre abermals eine Entscheidung über das Tilgungsmodell zu treffen. Mit sprachlichen Erwägungen erweist sich weder die erste Möglichkeit als geboten noch die zweite Möglichkeit als verboten und umgekehrt.

2.2. Das vom Gesetzgeber für den Geldkredit Gewollte

Gewollt hat der Gesetzgeber wohl die erste Möglichkeit [27]. Zwar finden wir dazu keine eindeutigen Belege in den offiziellen Gesetzesmaterialien [28]. Im Gegenteil: Die wenigen Bemerkungen in der amtlichen Begründung des in diesem Bereich unverändert gebliebenen Regierungsentwurfs sprechen für die Absicht des Gesetzesinitiators, eine Verzinsung zum gesetzlichen Zinssatz anzuordnen [29] und damit eben nicht den gesetzlichen Zinssatz zu einer bloß fiktiven Rechengröße zu machen. So haben anscheinend auch die Experten die Regelung verstanden, die der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages um eine Stellungnahme und zu einer öffentlichen Anhörung mit u.a. der Frage (16) geladen hatte: “Reichen die Rechtsfolgen von Formmängeln bei Kreditverträgen ... aus?” [30] Umstritten war unter den Experten, ob überhaupt eine Verzinsung und, wenn ja, zu welchem Zinssatz eine Verzinsung vorgenommen werden sollte. Man ging aber wie selbstverständlich davon aus, daß es, bei welchem Zinssatz auch immer, um eine Effektivverzinsung gehen müsse [31]. Doch deutet die Kommentierung dessen, der in der Ministerialbürokratie mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in ein Verbraucherkreditgesetz betraut war, in die andere Richtung. Und dabei handelt es sich gerade um die Person, aus deren Feder die amtliche Begründung stammen dürfte. Bei Seibert [32] können wir lesen: “Der dem Vertrag zugrundegelegte Zinssatz ist der gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 d zu benennende Nominalzins. Diese Bezugnahme soll die Anwendung der Vorschrift erleichtern. Bei Ratenkrediten ist dieser Zinssatz ohnehin niedrig, da er auf einen fiktiven Anfangskapitalbestand (ohne Berücksichtigung der während des Jahres laufenden Tilgungen) berechnet wird. Bei Ratenkrediten wirkt sich folglich die Absenkung auf den gesetzlichen Zinssatz erheblich weniger stark aus als bei Nichtratenkrediten, was eine unerfreuliche Unstimmigkeit ist.”

Wenn die ausgelegten Kredite effektiv zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen wären, könnte es zu der beklagten Unstimmigkeit nicht kommen. Folglich hat der “Vater des Gesetzes” entweder falsch gedacht oder aber die Verzinsung zum gesetzlichen Zinssatz als Nominalzinssatz in Fortführung der Berechnung ohne Tilgungsleistungen angestrebt. Die “unerfreuliche Unstimmigkeit” wäre, entspräche sie dem gesetzlich Angeordneten, eine rechtspolitische Fehlleistung ersten Ranges und eine Täuschung des rechtsuchenden Bürgers zugleich. Ihm wird im Normtext suggeriert, daß sich seine Zinsbelastung für den in Anspruch genommenen Kredit auf den gesetzlichen Zinssatz beschränke. In Wirklichkeit würde das nach dem vom Gesetzgeber Gewollten vielleicht für den Sachkredit stimmen, nicht aber für den Geldkredit. Beim Geldkredit gäbe man der Verbraucherirreführung durch die Geldinstitute Raum, die mit der Angabe von nominellen Monatszinssätzen zu Milchmädchenrechnungen [33] verführen und dafür schließlich noch belohnt würden, indem die Rückführung auf den gesetzlichen Zinssatz just diese fiktiven Monatszinssätze zum Ausgangspunkt nähme.

2.3. Das vom Gesetzgeber für den Sachkredit Gewollte

Bevor wir uns die Folgen des nach Seibert vom Gesetzgeber für den Geldkredit Gewollten genauer ansehen, wollen wir nach dem fragen, was er für den Sachkredit gewollt hat. Die Gesetzesmaterialien geben uns auch hier keine Klarheit. In der Kommentierung des “Vaters des Gesetzes” wird lediglich der Gesetzestext wiederholt [34]. Greifen wir auf die Vorgängerregelung des Abzahlungsgesetzes zurück, stoßen wir auf eine Beschränkung der Gegenleistung des Kreditnehmers auf den Barzahlungspreis (§ 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG). Er war nicht zu verzinsen. Die Raten waren auf Verlangen des Käufers auf den zinslos geschuldeten Barzahlungspreis anzupassen. Auch nach dem Verbraucherkreditgesetz ist der Barzahlungspreis geschuldet, wenn dies auch nicht ausdrücklich gesagt, sondern als selbstverständlich unterstellt wird. Er ist allerdings nicht mehr zinslos geschuldet, sondern mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Für von Gesetzes wegen zu verzinsende Schulden gilt der Grundsatz der Effektivverzinsung. Das heißt, daß Zinsen nur für noch ausstehende, nicht aber für schon getilgte Schulden geschuldet werden [35]. Für von Gesetzes wegen zu verzinsende Schulden gilt überdies der Grundsatz der jederzeitigen Zinsfälligkeit mit der Tilgungsregelung des § 367 BGB. Daß dem Gesetzgeber diese Regelung für die Verzinsung des Barzahlungspreises vorgeschwebt hat, dürfen wir deshalb mindestens vorläufig unseren weiteren Überlegungen zugrunde legen [36]. Offen bleibt nach dem Kriterium des Gewollten noch die Frage der Ratenhöhe. Werden die Raten in der ursprünglich vereinbarten Höhe (mit der Folge der vorzeitigen Tilgung des Kredits) oder werden sie in einer der neuen Zinssituation angepaßten Höhe geschuldet?

2.4. Die Folgen des vom Gesetzgeber Gewollten

Vergegenwärtigen wir uns die Folgen unserer bisherigen Rekonstruktionsbemühungen um den Inhalt der nach § 6 Abs. 2 und 3 VerbrKrG vom Kreditnehmer im Falle des Fehlens der Angabe des effektiven Jahreszinssatzes geschuldeten Gegenleistung in Zahlen, so ergibt sich folgendes.

2.4.1. Der Sachkredit

Beim Sachkredit ist der jeweils noch ausstehende Betrag vom Barzahlungspreis mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Dabei variiert das Bild nach der Höhe der Raten.

Werden die Raten in der ursprünglichen Höhe zu den ursprünglich vorgesehenen Terminen gezahlt, gibt die folgende Tabelle über die Kreditentwicklung bei einem Zinssatz von 4% und der Zinsfälligkeit mit jeder Rate Auskunft:

DatumBewegungBetragKapitalkontoZinsenTage
1.3.91Auszahlung12000,0012000,00
1.4.91Erste Rate-400,0011640,7740,7731
1.5.91Folgerate-400,0011279,0438,2730
1.6.91Folgerate-400,0010917,3638,3231
1.7.91Folgerate-400,0010553,2535,8930
1.8.91Folgerate-400,0010189,1035,8531
1.9.91Folgerate-400,009823,7234,6231
1.10.91Folgerate-400,009456,0132,3030
1.11.91Folgerate-400,009088,1432,1231
1.12.91Folgerate-400,008718,0229,8830
1.1.92Folgerate-400,008347,6329,6231
1.2.92Folgerate-400,007975,9228,2831
1.3.92Folgerate-400,007601,1925,2829
1.4.92Folgerate-400,007226,9525,7531
1.5.92Folgerate-400,006850,6423,6930
1.6.92Folgerate-400,006473,8523,2131
1.7.92Folgerate-400,006095,0821,2330
1.8.92Folgerate-400,005715,7320,6531
1.9.92Folgerate-400,005335,0919,3631
1.10.92Folgerate-400,004952,5817,4930
1.11.92Folgerate-400,004569,3616,7831
1.12.92Folgerate-400,004184,3414,9830
1.1.93Folgerate-400,003798,5214,1831
1.2.93Folgerate-400,003411,4312,9031
1.3.93Folgerate-400,003021,8910,4728
1.4.93Folgerate-400,002632,1610,2731
1.5.93Folgerate-400,002240,818,6530
1.6.93Folgerate-400,001848,437,6131
1.7.93Folgerate-400,001454,506,0830
1.8.93Folgerate-400,001059,444,9431
1.9.93Folgerate-400,00663,043,6031
1.10.93Folgerate-400,00265,222,1830
1.11.93Letzte Rate-266,120,000,9031

Man sieht, daß der Kredit gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan (letzte Rate am 1.3.1994) vorzeitig zurückgeführt wird. Will man sich im ursprünglichen Zeitplan halten, müssen die Raten in der Höhe verändert werden. Die für diesen Fall geltende Kreditentwicklung bei einem Zinssatz von 4% und der Zinsfälligkeit mit jeder Rate läßt sich der folgenden Tabelle entnehmen.

DatumBewegungBetragKapitalkontoZinsenTage
1.3.91Auszahlung12000,0012000,00
1.4.91Erste Rate-354,3311686,4340,7731
1.5.91Folgerate-354,3311370,5238,4230
1.6.91Folgerate-354,3311054,8238,6331
1.7.91Folgerate-354,3310736,8336,3430
1.8.91Folgerate-354,3310418,9736,4831
1.9.91Folgerate-354,3310100,0435,4031
1.10.91Folgerate-354,339778,9133,2130
1.11.91Folgerate-354,339457,8033,2231
1.12.91Folgerate-354,339134,5631,0930
1.1.92Folgerate-354,338811,2631,0331
1.2.92Folgerate-354,338486,7829,8531
1.3.92Folgerate-354,338159,3426,9029
1.4.92Folgerate-354,337832,6527,6431
1.5.92Folgerate-354,337504,0025,6830
1.6.92Folgerate-354,337175,0925,4231
1.7.92Folgerate-354,336844,2823,5230
1.8.92Folgerate-354,336513,1423,1931
1.9.92Folgerate-354,336180,8722,0731
1.10.92Folgerate-354,335846,8120,2730
1.11.92Folgerate-354,335512,2819,8131
1.12.92Folgerate-354,335176,0218,0730
1.1.93Folgerate-354,334839,2217,5431
1.2.93Folgerate-354,334501,3316,4431
1.3.93Folgerate-354,334160,8113,8128
1.4.93Folgerate-354,333820,6114,1431
1.5.93Folgerate-354,333478,8412,5630
1.6.93Folgerate-354,333136,3311,8231
1.7.93Folgerate-354,332792,3110,3130
1.8.93Folgerate-354,332447,469,4931
1.9.93Folgerate-354,332101,448,3131
1.10.93Folgerate-354,331754,026,9130
1.11.93Folgerate-354,331405,645,9631
1.12.93Folgerate-354,331055,934,6230
1.1.94Folgerate-354,33705,193,5931
1.2.94Folgerate-354,33353,252,4031
1.3.94Letzte Rate-354,330,001,0828

Das an § 608 BGB angelehnte Tilgungsmodell wird hier nicht weiter ausgeführt. Bei ihm wären entweder die Tilgungszeit noch kürzer oder die zu zahlenden Raten noch niedriger. Da es aber nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, begnügen wir uns mit dem ohnehin vorzugswürdigen Modell.

2.4.2. Der Geldkredit

Beim Geldkredit sieht die Sache so aus: Es soll der Nominalzins auf den gesetzlichen Zinssatz reduziert werden. Der Nominalzins ist in unserem Beispiel ein Monatszins von 0,5%. Macht man den gesetzlichen Zinssatz von 4% per anno zum nominellen Monatszins, muß an die Stelle von 0,5% der durch 12 geteilte gesetzliche Jahreszinssatz treten. Das ergibt einen nominellen Monatszinssatz von 0,3333. Errechnet man mit ihm die Kreditgebühren in der Art, wie das das Kreditinstitut mit dem von ihm angegebenen Monatszinssatz tut, so macht das [DM 12.000,- (Nettokredit) mal 0,3333% (Monatszinssatz) mal 36 (Monate Laufzeit) gleich] DM 1.440,- Kreditgebühren. Es kommt die Bearbeitungsgebühr von DM 240,- hinzu. Die auf die Laufzeit angepaßte Ratenhöhe beträgt (DM 13.680,- geteilt durch 36 gleich) DM 380,-. Das macht einen effektiven Jahreszinssatz von 9,12% nach der 360-Tage-Methode und von 8,70% nach der Methode der tilgungsgenauen Verrechnung. Um die Vergleichbarkeit zum nach der Methode der tilgungsgenauen Verrechnung abzurechnenden Sachkredit herzustellen, können wir auch sagen, daß der Geldkreditnehmer den Nettokredit mit 8,70% und der Sachkreditnehmer den Barzahlungspreis mit 4% verzinsen muß. Absolut entrichtet der Geldkreditnehmer DM 1.440,- Kreditgebühren plus DM 240,- Bearbeitungsgebühr und der Sachkreditnehmer DM 755,98 Zinsen. Diese Diskrepanz spricht jeglichem Gerechtigkeitsempfinden Hohn. Sie läßt sich nicht mit Vereinfachungserwägungen rechtfertigen [37].

2.5. Die Angleichung der Regelung für den Geld- und Sachkredit

Der, träfe die Annahme Seiberts zu, eklatante Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ließe sich auf zweierlei Weise beheben. Man könnte die Regelung für den Sachkredit der Regelung für den Geldkredit anpassen, und man könnte umgekehrt die Regelung für den Geldkredit der Regelung für den Sachkredit anpassen. Für die Anpassung der Sachkreditregelung an die Geldkreditregelung müßte man die in § 6 Abs. 3 VerbrKrG getroffene Anordnung so verstehen, daß über die gesamte Laufzeit der Barzahlungspreis in seiner nominellen Höhe mit dem gesetzlichen Zinssatz verzinst wird. Für die Anpassung der Geldkreditregelung an die Sachkreditregelung müßte man mit dem nominellen Zinssatz von monatlich 0,3333% nicht den über die Laufzeit als gleichbleibend fingierten Nettokredit, sondern den sich Monat für Monat um den Tilgungsanteil verringernden Kredit verzinsen. Der Nominalzins würde alsdann - von anderen Kostenbestandteilen des Kredits einmal abgesehen - zum Effektivzins.

Für eine Anpassung der Sachkreditregelung an die Geldkreditregelung spricht die einfachere, weil mit Kopf, Bleistift und einem normalen Taschenrechner zu bewältigende, Berechnung der vom Kreditnehmer geschuldeten Leistung. Für eine Anpassung der Geldkreditregelung an die Sachkreditregelung spricht der höhere Gerechtigkeitsgehalt und die Durchsichtigkeit der Sachkreditregelung. Hier wird im Einklang mit § 367 BGB bei jederzeitiger Zinsfälligkeit nur das zum gesetzlichen Zinssatz verzinst, was als zu verzinsende Forderung noch aussteht. Auch wenn man mit gutem Grund den gesetzlichen Zinssatz für zu niedrig hält [38], sollte man nicht zu Korrekturen durch die Hintertür greifen, vom gesetzlichen Zinssatz reden und einer höheren Effektivverzinsung Raum geben.

Das Einfachheitsargument ist schwach, weil erstens das Gesetz dem Rechtsanwender ohnehin Aufgaben stellt, die er nicht mehr mit Kopf, Bleistift und einfachem Taschenrechner bewältigen kann [39], und zweitens die Kompliziertheit sich zu einem großen Teil dem Versteckspiel der Geldkreditgeber bei den Kosten des Kredits verdankt, das der Gesetzgeber eher unterbinden als fördern sollte. Die Aufspaltung der Gegenleistung des Kreditnehmers in die verschiedensten Bestandteile (Kreditgebühren, Vermittlungskosten, Bearbeitungskosten) ist nicht etwa dem Transparenzgebot geschuldet, sondern hält mit dem Monatszinssatz als fiktiver Rechengröße den Nominalzinssatz künstlich niedrig. Darin liegt ein beträchtliches Täuschungspotential, das mit der Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinssatzes, in den alle Kostenbestandteile eingehen, beschnitten, aber nicht ausgeschlossen wird. Dem Transparenzgebot wäre vollkommen genügt, wenn der Nettokredit (Barzahlungspreis), der Ratenplan mit dem insgesamt zu zahlenden Betrag (Teilzahlungspreis) und der effektive Jahreszinssatz (am besten nach der Methode der tilgungsgenauen Verrechnung) angegeben würden, wie das beim Sachkredit mit Ausnahme der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes nach der Methode der tilgungsgenauen Verrechnung ja auch der Fall ist. Die zum gesetzlichen Gebot erhobene Angabe des (Nominal-)Zinssatzes und der übrigen Kostenbestandteile erhöht die Transparenz für den an einer Einschätzung der Belastung interessierten Kreditnehmer nicht; im Gegenteil: sie mag ihn in die Irre führen.

Doch ist dieses Gebot nun einmal Gesetz, und man könnte sich durchaus mit ihm arrangieren, wenn nicht zu allem Unglück der Gesetzgeber an die Verletzung des Gebots unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft hätte: die Ermäßigung des Nominalzinssatzes auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn der Nominalzinssatz oder der Effektivzinssatz nicht angegeben sind, und das Nichtgeschuldetsein nicht angegebener Kosten. Das eröffnet bei unveränderten Gesamtkosten eine Verteilung (Verschiebung) der Kosten auf unterschiedlich benannte Posten (von nur Kreditgebühren auf Kreditgebühren, Bearbeitungskosten und Vermittlungskosten), bei der die Be- und Verrechnung der Raten problematisch wird.

Wir wollen auch das an Beispielen verdeutlichen, die den Nettokredit, die Raten und die Gesamtbelastung unseres bisherigen Beispiels übernehmen, die Kosten indessen anders verteilen. Im ersten Beispiel sollen auf die Position Bearbeitungskosten DM 360,- und auf die Position Vermittlungskosten DM 600,- entfallen. Dann bleiben für die Kreditgebühren noch DM 1.440,-. Der monatliche Nominalzins verringert sich auf wundersame Art und Weise von 0,5% auf 0,3333%. Da dieser Nominalzins genau dem gesetzlichen Nominalzins entspricht, könnte, so scheint es, seine Angabe ebenso folgenlos unterbleiben wie die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes. Doch gilt es zu bedenken, daß die ins Auge zu fassende Folge ja gerade nicht die Nominalverzinsung zum gesetzlichen Zinssatz, sondern die Effektivverzinsung sein sollte.

Wir wollen die sich dann ergebenden Berechnungsschwierigkeiten an einem weniger extremen, zweiten Beispiel zeigen, bei dem wir die Kostenverteilung so vornehmen, daß wir ohne Vermittlungskosten und mit Bearbeitungsgebühren von DM 360,- arbeiten. Dann bleiben für die Kreditgebühren DM 2.040,-. Der nominelle Monatszinssatz beläuft sich auf 0,4722%. Er mag nun wegen fehlender Effektivzinsangabe auf 0,3333% reduziert werden. Der Ratenzahlungsplan sieht, wenn wir versuchen, den Wertungswiderspruch in den Regelungen des Geldkredits und des Sachkredits durch Anpassung der Regelung des Geldkredits an die Regelung des Sachkredits auszumärzen, abstrakt gesprochen so aus, daß dem Kreditgeber die Bearbeitungsgebühr erhalten bleibt [40] und im übrigen der Nettokredit mit dem gesetzlichen Zinssatz in dem Sinne effektiv verzinst wird, daß Zinsen nur für den jeweils noch ausstehenden Kreditbetrag bezahlt werden. Unklar sind dabei noch die Verrechnungsmodalitäten für die Bearbeitungsgebühr. Man kann daran denken, sie vorab vor den Zinsen und dem Kapital zu tilgen. Man kann sie aber auch zu gleichen Teilen auf die Raten aufteilen. Da Bearbeitungen, wenn auch in unterschiedlichem Maße, während der gesamten Laufzeit anfallen, legen wir das Aufteilungsmodell zugrunde.

Im Aufteilungsmodell sähe der Rückzahlungsplan mit den angepaßten Raten bei einem Zinssatz von 4% und einer Zinsfälligkeit mit jeder Rate [41] wie folgt aus:

DatumBewegungBetragKapitalkontoZinsenTageBearbeitung
1.3.91Auszahlung12000,0012000,00
1.4.91Erste Rate-364,3311686,4340,773110,00
1.5.91Folgerate-364,3311370,5238,423010,00
1.6.91Folgerate-364,3311054,8238,633110,00
1.7.91Folgerate-364,3310736,8336,343010,00
1.8.91Folgerate-364,3310418,9736,483110,00
1.9.91Folgerate-364,3310100,0435,403110,00
1.10.91Folgerate-364,339778,9133,213010,00
1.11.91Folgerate-364,339457,8033,223110,00
1.12.91Folgerate-364,339134,5631,093010,00
1.1.92Folgerate-364,338811,2631,033110,00
1.2.92Folgerate-364,338486,7829,853110,00
1.3.92Folgerate-364,338159,3426,902910,00
1.4.92Folgerate-364,337832,6527,643110,00
1.5.92Folgerate-364,337504,0025,683010,00
1.6.92Folgerate-364,337175,0925,423110,00
1.7.92Folgerate-364,336844,2823,523010,00
1.8.92Folgerate-364,336513,1423,193110,00
1.9.92Folgerate-364,336180,8722,073110,00
1.10.92Folgerate-364,335846,8120,273010,00
1.11.92Folgerate-364,335512,2819,813110,00
1.12.92Folgerate-364,335176,0218,073010,00
1.1.93Folgerate-364,334839,2217,543110,00
1.2.93Folgerate-364,334501,3316,443110,00
1.3.93Folgerate-364,334160,8113,812810,00
1.4.93Folgerate-364,333820,6114,143110,00
1.5.93Folgerate-364,333478,8412,563010,00
1.6.93Folgerate-364,333136,3311,823110,00
1.7.93Folgerate-364,332792,3110,313010,00
1.8.93Folgerate-364,332447,469,493110,00
1.9.93Folgerate-364,332101,448,313110,00
1.10.93Folgerate-364,331754,026,913010,00
1.11.93Folgerate-364,331405,645,963110,00
1.12.93Folgerate-364,331055,934,623010,00
1.1.94Folgerate-364,33705,193,593110,00
1.2.94Folgerate-364,33353,252,403110,00
1.3.94Letzte Rate-364,330,001,082810,00

Darin liegt immer noch eine an der Ratenhöhe (DM 364,33 zu DM 354,33) ablesbare Diskrepanz zur Abwicklung des Sachkredits. Sie ist der Tatsache geschuldet, daß der Gesetzgeber beim Geldkredit Zinsen und übrige Kostenbestandteile unterschiedlich behandelt. Über diese rechtspolitische Fehlleistung kann sich der Rechtsanwender nicht einfach hinwegsetzen. Sie führt auch nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und damit zur Verfassungswidrigkeit der getroffenen Regelung.

Man mag sich zwar fragen, warum der Gesetzgeber beim Geldkredit eine unterschiedliche Behandlung der Nichtangaben von Nominalzinssatz sowie Effektivzinssatz einerseits und von Kosten andererseits angeordnet hat, beim Sachkredit hingegen nicht. Die Antwort ist der Gesetzgeber schuldig geblieben. Er wollte wohl beim Geldkredit differenziert reagieren und hat die dadurch bedingte Ungleichbehandlung des Sachkredits übersehen. Die Ungleichbehandlung ist aber nicht rechtsverbindlich festgeschrieben. Tatsächlich wirkt sie sich nur dadurch aus, daß es bei Sachkrediten unüblich ist, Einmalgebühren und laufende Gebühren getrennt auszuweisen. Es ist indessen keineswegs verboten, eine solche getrennte Ausweisung vorzunehmen. Käme nun ein Sachkreditgeber auf die Idee, die Kosten des Kredits in dieser Weise anzugeben, so müßte man sich bei dem Fehlen der Effektivzinsangabe fragen, ob nur der Barzahlungspreis mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist oder ob daneben auch die getrennt ausgewiesene Bearbeitungsgebühr entrichtet werden muß. Der Gesetzgeber hat diesen Fall in § 6 Abs. 3 VerbrKrG nicht geregelt, weil er an ihn offensichtlich nicht gedacht hat. Dort, wo er ihn bedacht hat, in Abs. 2 nämlich, hat er für die Entrichtung der Bearbeitungsgebühr votiert. Das mag man rechtspolitisch mißbilligen. Für den gesetzesgebundenen Rechtsanwender ist die Anordnung dennoch verbindlich und in die Regelung qua Analogie zu inkorporieren, in der der Fall der getrennten Ausweisung von Einmalgebühren nicht bedacht worden ist. Das Gleichbehandlungsgebot führt nicht zur Verwerfung der Differenzierung in Abs. 2, sondern zur Übernahme der Differenzierung in Abs. 3 [42].

2.6. Resümee für das Fehlen der Angabe zum effektiven Jahreszinssatz

Festzuhalten bleibt, daß eine Anpassung der Regelung des Geldkredits an die Regelung des Sachkredits nicht an Berechnungsschwierigkeiten scheitert und daß sie in der Sache um so eher gelingt, je weniger Kostenbestandteile neben den Kreditgebühren (Zinsen) beim Geldkredit ausgewiesen sind. Will man - noch im Rahmen der Auslegung [43] - Gleiches gleich behandeln und zudem einem Gerechtigkeitsgebot des Zinsrechts Rechnung tragen, so sollte man den Gehalt der Rechtsfolgeanordnungen für das Fehlen von Effektivzinsangaben in Übereinstimmung mit dem vom Gesetzgeber - entgegen der “authentischen Kommentierung” von Seibert - vernünftigerweise Gewollten wie folgt festlegen:

Bei Sachkrediten ist der jeweils noch ausstehende Teil des Barzahlungspreises mit dem gesetzlichen Zinssatz und Zinsfälligkeit mit jeder Rate unter Beachtung der Regelung des § 367 BGB zu verzinsen. Die Raten sind anzupassen und über die gesamte vorgesehene Laufzeit zu erstrecken.

Bei Geldkrediten ist der jeweils noch ausstehende Teil des Nettokredits mit dem gesetzlichen Zinssatz und Zinsfälligkeit mit jeder Rate unter Beachtung der Regelung des § 367 BGB zu verzinsen. Die Raten sind neu zu berechnen. In jeder Rate ist ein gleicher Anteil für die Tilgung der nicht als Zinsen ausgewiesenen Kosten enthalten, der deshalb nicht zur Tilgung des Kapitals zur Verfügung steht.

Die Entwicklung insgesamt erlaubt uns auch eine präzise Bestimmung des dem Vertrage zugrunde liegenden Zinssatzes. Es ist der (effektive) Jahreszins, der sich ergäbe, wenn der Kreditnehmer nur die mit Hilfe des Nominalzinssatzes errechneten Kreditgebühren und keine weiteren Kosten schuldete [44]. Wir werden sehen, daß sich allein mit dieser Bestimmung des dem Vertrage zugrunde liegenden Zinssatzes dem § 6 Abs. 4 VerbrKrG eine für den Geldkredit annähernd vernünftige Regelung abringen läßt.

Eine weitergehende Anpassung der Regelung des Geldkredits an die Regelung des Sachkredits, wie sie sich in Anbetracht der vorfindlichen, wenn auch nicht zwingenden, Vertragsgestaltungen ergibt, wäre nur unter Aufgabe der Sonderbehandlung der nicht als Zinsen behandelten Kosten des Geldkredits möglich. Sie kann jedoch allein durch den Gesetzgeber erfolgen. Zwar führt auch die Sonderbehandlung zu einer tatsächlichen Ungleichbehandlung von Geldkredit und Sachkredit, für die es kaum sachliche Gründe gibt. Doch würde die Aufgabe der Sonderbehandlung den möglichen Wortsinn der Regelung sprengen. Mit einer Analogie als Vehikel der Rechtsfortbildung jenseits des möglichen Wortsinns kann man keine eindeutige Anordnung des Gesetzgebers verdrängen. Ein dem Normtext widersprechendes Ziel des Gesetzgebers läßt sich nicht feststellen. Und die Diskrepanz in den Rechtsfolgen ist schließlich nicht rechtlich zwingend, sondern allein Folge der tatsächlichen Ausgestaltung der Sachkreditverträge.

3. Folgen der Angabe eines zu niedrigen effektiven Jahreszinssatzes

Nach allem, was wir im Vorstehenden über das Gerechtigkeitsgebot, Zinsen nur dort entrichten zu müssen, wo Kreditleistungen effektiv in Anspruch genommen werden, über die Fälligkeit von Zinsen, die Tilgungsvorschrift des § 367 BGB und die diesen Regeln entsprechende Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes nach der Methode der tilgungsgenauen Verrechnung erfahren haben, drängt sich eine einfache und gerechte Regelung für die Behandlung aller Kreditfälle, in denen der effektive Jahreszinssatz zu niedrig angegeben ist, geradezu auf: der Kredit ist nach dem angegebenen Zinssatz mit einer Zinsfälligkeit zu jeder Rate zu verzinsen; die Raten sind entsprechend anzupassen.

Den Gesetzgeber muß anderes bedrängt haben. Zum einen hat er nicht für die Methode der tilgungsgenauen Verrechnung votiert, sondern der 360-Tage-Methode eine letzte Daseinsfrist eingeräumt. Das ist zwar ein erster Schönheitsfehler, hinderte aber nicht die einfache Regel der Ratenanpassung auf den angegebenen effektiven Jahreszinssatz. Auch die Anpassung hätte nach der 360-Tage-Methode zu erfolgen. Zum anderen hat er die einfache Regel wohl auch nicht gesehen oder aber für unpraktikabel gehalten, weil er sich nicht bewußt war, wie leicht es dem, der den richtigen effektiven Jahreszinssatz ohnehin feststellen muß, ist, die Raten an den zu niedrig angegebenen effektiven Jahreszinssatz anzupassen. Wie dem auch sei, er hat der Praxis eine Regel beschert, die einerseits nicht besonders klar ist und die andererseits nach einer Klarstellung unter vergleichbaren, ja krasseren Wertungsinkonsistenzen und Ungereimtheiten leidet als die Regelungen für das völlige Fehlen der Effektivzinsangabe.

3.1. Das vom Gesetzgeber Gesagte

Es soll beim Geldkredit der dem Vertrage zugrunde gelegte Zinssatz und beim Sachkredit der Teilzahlungspreis um den Vomhundertsatz vermindert werden, um den der effektive Jahreszinssatz zu niedrig angegeben ist. Die erste Frage ist, wie man diesen Vomhundertsatz ermittelt: als absolute Differenz des richtigen und des angegebenen Zinssatzes oder als relative Differenz. Beides ist sprachlich möglich, weil es um die Differenzen von Einheiten geht, die schon in Vomhundertsätzen ausgedrückt sind. Wäre das nicht der Fall, gäbe es einen Vomhundertsatz nur als relative Differenz. 10 Äpfel sind um 25% mehr als 8 Äpfel, oder 8 Äpfel um 20% weniger als 10 Äpfel, je nachdem, welchen Betrag man als Basis für 100% nimmt. Es handelt sich jeweils zwingend um relative Differenzen. Bei Effektivzinsangaben von 8% gegenüber 10% kommt als Vomhundertsatz, um den der effektive Jahreszinssatz zu niedrig angegeben ist, auch die absolute Differenz von 2% in Betracht. Dem vom Gesetzgeber Gesagten läßt sich der Regelungsgehalt des § 6 Abs. 4 VerbrKrG nicht abgewinnen.

3.2. Das vom Gesetzgeber Gewollte

Befragen wir für das, was der Gesetzgeber gewollt hat, den “Vater des Gesetzes”! Der meint, der Gesetzgeber habe die absolute Differenz gemeint [45], bei den von uns gerade gegriffenen Zahlen also 2%.

Gehen wir mit dieser Meinung an unseren Fall heran, bei dem jetzt die Effektivzinsangabe nicht mehr fehlen, sondern auf 8% lauten soll! Die absolute Differenz zum richtigen effektiven Jahreszinssatz nach der 360-Tage-Methode beträgt 5,06%. Doch wie soll es nun weiter gehen? Wir stoßen gleich auf die nächste Unklarheit. Beim Geldkredit ist ein Zinssatz zu vermindern. Auch das kann wieder absolut durch Subtraktion der eben festgestellten absoluten Differenz vom Nominalzins geschehen wie relativ durch die Formel “Nominalzins mal (1 minus Zinsdifferenz)”. Beim Sachkredit steht von vornherein nur die relative Minderung zu Gebote, da der zu mindernde Wert kein Prozentwert, sondern der Teilzahlungspreis ist. Die Minderungsformel lautet daher eindeutig “Teilzahlungspreis mal (1 minus Zinsdifferenz)”.

Befragen wir wieder den “Vater des Gesetzes”! Die Antwort ist überraschend. Der Gesetzgeber soll bei Geldkrediten die absolute Minderung des Nominalzinses und bei Sachkrediten die relative Minderung des Teilzahlungspreises gewollt haben [46]. Die Überraschung rührt daher, daß wir bei einem nominellen Monatszinssatz von 0,5% nicht so recht wissen, wie wir nach der Subtraktion von 5,06% weitermachen sollen. Selbst wenn wir die Differenz von 5,06%, die ja eine Differenz von Jahreszinssätzen ist, durch 12 dividieren und die so erhaltene Differenz von 0,4217% vom Nominalzins abziehen, kann das Ergebnis schlechterdings nicht gewollt sein, weil nun der verminderte Zins mit 0,0783% zu einem effektiven Jahreszins führt, der unter dem gesetzlichen Zinssatz liegt. Das will auch Seibert nicht. Der Zusammenhang mit Abs. 3 des § 6 VerbrKrG muß deshalb dafür herhalten, daß das Ergebnis der Minderung des Nominalzinssatzes nicht unter den gesetzlichen Zinssatz fallen darf. Der Weg weckt aber auch mit der Korrektur Seiberts Unbehagen, weil er das Ziel des Gesetzgebers, den Kreditgeber an dem von ihm zu niedrig angegebenen Effektivzins festzuhalten [47], völlig verfehlt.

Vielleicht ist aber auch der ganze Ansatz falsch, und Nominalzins des Geldkredits wie Teilzahlungspreis des Sachkredits sind um die Zinsdifferenz relativ zu vermindern. Dann kommen wir in der Tat nicht in die beschriebenen Schwierigkeiten, wohl aber in andere. Die relative Verminderung mit der absoluten Differenz zwischen angegebenem Effektivzins und zutreffendem Effektivzins ist nicht sachangemessen. Sie kann beim Nominalzins zu einer zu geringfügigen Minderung der Belastung führen. Wenn etwa die Belastung mit 10% statt mit 15% angegeben wird, dann sollte auf die Gesamtbelastung gesehen diese auch um ein Drittel (relative Abweichung) und nicht nur um ein Zwanzigstel (absolute Abweichung) vermindert werden. Es wäre also doppelt relativ zu verfahren: bei der Ermittlung der Differenz von angegebenem und zutreffendem effektiven Jahreszinssatz und bei der Minderung der Leistungen des Kreditnehmers [48]. Für den Geldkredit mit dem Bezugspunkt Nominalzins führt das zu akzeptablen Ergebnissen, für den Sachkredit jedoch nicht. Dort soll ja die Minderung nicht an der Belastung durch den Kredit, sondern am Teilzahlungspreis ansetzen. Der aber enthält auch das Kapital. Die Minderung wird viel zu hoch [49].

Es bleibt eine weitere Möglichkeit, die wieder an das anschließt, was nach Seibert gewollt ist: Subtraktion der absoluten Zinsdifferenz vom Nominalzinssatz (genauer: von dem dem Vertrage zugrunde gelegten Zinssatz) beim Geldkredit und die relative Minderung des Teilzahlungspreises um (die absolut ermittelte) Zinsdifferenz beim Sachkredit. Dazu muß man sich zunächst der Bedeutung des dem Vertrage zugrunde gelegten Zinssatzes vergewissern. Der ist halt mit dem Nominalzinssatz ungenau beschrieben. Es geht in Wirklichkeit um den effektiven Zinssatz, der sich ergäbe, wenn der Kreditnehmer nur die mit dem angegebenen Monatszinssatz errechneten Gebühren schuldete [50]. In unserem Beispielsfall wären das bei einem Nettokredit von DM 12.000,- Kreditgebühren von DM 2.160,- und einer Laufzeit von 36 Monaten 11,74%, wie die folgende Tabelle belegt:

DatumBewegungBetragKapitalkontoZinskontoTage
1.3.91Auszahlung12.000,00 DM12.000,00 DM
1.4.91Rückzahlung-393,33 DM11.606,67 DM117,41 DM30
1.5.91Rückzahlung-393,33 DM11.213,33 DM113,57 DM30
1.6.91Rückzahlung-393,33 DM10.820,00 DM109,72 DM30
1.7.91Rückzahlung-393,33 DM10.426,67 DM105,87 DM30
1.8.91Rückzahlung-393,33 DM10.033,33 DM102,02 DM30
1.9.91Rückzahlung-393,33 DM9.640,00 DM98,17 DM30
1.10.91Rückzahlung-393,33 DM9.246,67 DM94,32 DM30
1.11.91Rückzahlung-393,33 DM8.853,33 DM90,47 DM30
1.12.91Rückzahlung-393,33 DM8.460,00 DM86,63 DM30
1.1.92Rückzahlung-393,33 DM8.066,67 DM82,78 DM30
1.2.92Rückzahlung-393,33 DM7.673,33 DM78,93 DM30
1.3.92Rückzahlung-393,33 DM7.280,00 DM75,08 DM30
1.3.92Zinssumme1.154,97 DM
1.3.92Zinsbelastung1.154,97 DM8.434,97 DM
1.4.92Rückzahlung-393,33 DM8.041,64 DM82,53 DM30
1.5.92Rückzahlung-393,33 DM7.648,30 DM78,68 DM30
1.6.92Rückzahlung-393,33 DM7.254,97 DM74,84 DM30
1.7.92Rückzahlung-393,33 DM6.861,64 DM70,99 DM30
1.8.92Rückzahlung-393,33 DM6.468,30 DM67,14 DM30
1.9.92Rückzahlung-393,33 DM6.074,97 DM63,29 DM30
1.10.92Rückzahlung-393,33 DM5.681,64 DM59,44 DM30
1.11.92Rückzahlung-393,33 DM5.288,30 DM55,59 DM30
1.12.92Rückzahlung-393,33 DM4.894,97 DM51,74 DM30
1.1.93Rückzahlung-393,33 DM4.501,64 DM47,90 DM30
1.2.93Rückzahlung-393,33 DM4.108,30 DM44,05 DM30
1.3.93Rückzahlung-393,33 DM3.714,97 DM40,20 DM30
1.3.93Zinssumme736,38 DM
1.3.93Zinsbelastung736,38 DM4.451,35 DM
1.4.93Rückzahlung-393,33 DM4.058,02 DM43,55 DM30
1.5.93Rückzahlung-393,33 DM3.664,69 DM39,71 DM30
1.6.93Rückzahlung-393,33 DM3.271,35 DM35,86 DM30
1.7.93Rückzahlung-393,33 DM2.878,02 DM32,01 DM30
1.8.93Rückzahlung-393,33 DM2.484,69 DM28,16 DM30
1.9.93Rückzahlung-393,33 DM2.091,35 DM24,31 DM30
1.10.93Rückzahlung-393,33 DM1.698,02 DM20,46 DM30
1.11.93Rückzahlung-393,33 DM1.304,69 DM16,61 DM30
1.12.93Rückzahlung-393,33 DM911,35 DM12,77 DM30
1.1.94Rückzahlung-393,33 DM518,02 DM8,92 DM30
1.2.94Rückzahlung-393,33 DM124,69 DM5,07 DM30
1.3.94Letzte Zinsen1,22 DM30
1.3.94Zinssumme268,65 DM
1.3.94Zinsbelastung268,65 DM393,34 DM
1.3.94Rückzahlung-393,34 DM0,00

Dieser Zinssatz ließe sich sehr wohl absolut um die absolute Differenz (5,06%) zwischen angegebenem (8%) und tatsächlichem (13,06%) effektiven Jahreszinssatz kürzen. Mit dem neuen Zinssatz von 6,68% wären Kreditgebühren in Höhe von DM 1.232,59 geschuldet. Diese machten zusammen mit den unangefochtenen Bearbeitungskosten von DM 240,- die Gesamtkosten von DM 1.472,59 aus. Die angepaßte Ratenhöhe betrüge DM 374,24. Das entspräche einer Effektivverzinsung von 7,99%.

Beim Sachkredit müßte der Teilzahlungspreis von DM 14.400,- relativ um die absolute Zinsdifferenz von 5,06% gemindert werden. Das Ergebnis wäre ein Teilzahlungspreis von DM 13.671,36. Die angepaßte Ratenhöhe betrüge DM 379,76. Das entspräche einer Effektivverzinsung von 9,07%.

Mit diesen Abweichungen von der gesetzgeberischen Zielvorstellung und dem Grad der Ungleichbehandlung von Geldkredit und Sachkredit könnte man sicherlich noch leben. Ein Beispiel reicht indessen nicht aus, um die Angemessenheit einer Regelung zu belegen. Es könnte ja sein, daß die Sache schon anders aussieht, wenn nur der Geldkreditgeber die Gesamtbelastung des Kreditnehmers anders verteilt. Wenn etwa auf Einmalgebühren DM 960,- und auf die Kreditgebühren DM 1.440,- entfallen, bleibt die Gesamtbelastung in gleicher Höhe erhalten. Jetzt beträgt der dem Vertrag zugrunde gelegte Zinssatz 7,81%. Zieht man die Differenz von 5,06% zwischen angegebenem und tatsächlichem Effektivzinssatz ab, erhält man 2,76% und ein Problem. Der Wert ist niedriger als der gesetzliche Zinssatz. Schon das könnte zu Korrekturen Anlaß geben. Doch sollte man vorschnelle Reaktionen vermeiden. Rechnet man mit dem niedrigen Satz weiter, kommt man zu Kreditgebühren von DM 510,16. Zu ihnen treten die Einmalgebühren von DM 960,- hinzu. Die Gesamtbelastung beträgt mithin DM 1.470,16. Diese Gesamtbelastung führt zu einer angepaßten Ratenhöhe von DM 374,17, die einem effektiven Jahreszinssatz von 7,97% entspricht. Und dagegen ist nichts einzuwenden.

Die Variationen in den Kostenaufteilungen führen uns deshalb bei gleichbleibender Gesamtbelastung nicht in Schwierigkeiten. Das Ziel des Gesetzgebers erweist sich immer noch als annähernd gewahrt. Das ändert sich mit Blick auf die Regelung der Sachkredite, wenn man Fälle mit anderen Gesamtbelastungen ins Auge faßt [51]. Erwirbt jemand einen Gegenstand, für den er bar DM 10.000,- hätte aufwenden müssen, auf 60 Monatsraten zu DM 250,- (Teilzahlungspreis DM 15.000,-), so beträgt der effektive Jahreszinssatz 18,84%. Sollte der Kreditgeber den effektiven Jahreszinssatz mit 8,84% angegeben haben, wäre bei der Aufnahme eines Geldkredits ohne Kostenaufspaltung dieser mit genau 8,84% zu verzinsen. Beim Sachkredit soll nun der Teilzahlungspreis um 10% gemindert werden. Das führt zu einem Teilzahlungspreis von DM 13.500,- und zu angepaßten Raten von DM 225,-. Das läuft insgesamt auf einen effektiven Jahreszinssatz von 13,31% hinaus: eine im Verhältnis zum Geldkredit nicht mehr vertretbare Diskrepanz, mit der zudem das Ziel des Gesetzgebers weit verfehlt wird.

Die Diskrepanz kann sich nicht nur zu Lasten des Sachkreditnehmers auswirken. Bei einem Barzahlungspreis (Nettokredit) von DM 10.000,- und einem in 10 Monatsraten aufzubringenden Teilzahlungspreis von DM 10.800,- beträgt der effektive Jahreszinssatz 18,68%. Wird der effektive Jahreszinssatz mit 8,68% angegeben, wäre ein Geldkredit ohne Kostenaufspaltung tatsächlich mit diesem Zinssatz zu verzinsen. Beim Sachkredit muß hingegen der Kreditnehmer, nimmt man den Gesetzgeber beim Wort, nur noch DM 9.720,- und damit weniger als den Barzahlungspreis erlegen. Wieder kommt es zu einer krassen Ungleichbehandlung und einer Verfehlung des gesetzgeberischen Ziels um Längen.

3.3. Die Unverbindlichkeit des Gesagten und die Verbindlichkeit des Gewollten

Ich sehe keine Möglichkeit zu einem Lösungsvorschlag, der sich an das vom Gesetzgeber Gesagte bindet und auch nur annähernd das Postulat nachvollziehbarer und wertungskonsistenter Argumentation erfüllt. Was immer man versucht, man stößt allenthalben auf Ungereimtheiten, die sich dem offensichtlich unzureichenden Durchdenken der Materie und der Unkenntnis über die im - auch für die Rechtsanwendung eingeläuteten - Zeitalter des Computers gegebenen Berechnungsmöglichkeiten verdankt. Es war das Anliegen des Gesetzgebers, die Kreditbelastungen an den zu niedrig angegebenen Effektivzinssatz anzupassen [52]. Diesem Anliegen wertungsgerecht Rechnung zu tragen, ist für den ein Leichtes, dem ohnehin die Berechnung des korrekten effektiven Jahreszinssatzes abverlangt wird, mag er sich selbst an den Rechner setzen und mit der Tabellenkalkulation spielen oder mag er einen Sachverständigen für sich spielen lassen. Der Knoten des in § 6 Abs. 4 VerbrKrG angelegten Wirrwarrs läßt sich mit der einfachen Regel durchschlagen: “Wird der effektive ... Jahreszins zu niedrig angegeben, so richten sich die Leistungen des Kreditnehmers nach dieser Angabe. Vereinbarte Teilzahlungen sind neu zu berechnen.” Die Frage kann nur noch lauten, ob dem Rechtsanwender das Schwert zu Gebote steht, das ihm den Weg zu dieser Regel bahnt. Da die Regel die Grenzen des möglichen Wortsinns der vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 4 VerbrKrG formulierten Regel sprengt, ist die Frage gleichbedeutend mit der Frage noch den Grenzen der Rechtsfortbildung durch den Rechtsanwender.

Eine aus der Funktionenordnung der Verfassung und dem Gewaltenteilungsprinzip gewonnene Grenze ist das Verbot der Entscheidung gegen das vom Gesetzgeber Gesagte und von ihm zugleich Gewollte [53]. Ob es sich bei § 6 Abs. 4 VerbrKrG um eine Regel dieser Qualität handelt, ist entgegen dem ersten Anschein nicht so ohne weiteres zu beantworten. Das Gewollte kann nämlich unterschiedliche Bezugspunkte haben: das Gesagte und das hinter dem Gesagten liegende Ziel. Fragen wir uns, ob der Gesetzgeber das sagen wollte, was er gesagt hat, verdient die Frage ausweislich der Gesetzesmaterialien ein eindeutiges Ja [54]. Fragen wir uns, ob der Gesetzgeber mit Blick auf das von ihm verfolgte Ziel das gewollt hat, was das Gesagte und als Gesagtes Gewollte bewirkt, so lautet ausweislich der nämlichen Gesetzesmaterialien die Antwort ebenso eindeutig Nein. Der Gesetzgeber hat sich im Mittel vergriffen. Er wollte das Mittel als Mittel. Das von ihm gewollte Ziel hat er mit diesem Mittel aber verfehlt. Darf hier der Rechtsanwender eingreifen und dem vom Gesetzgeber als Ziel Gewollten auch gegen den gewollten Gesetzestext zur Geltung verhelfen [55]? Im Grundsatz stehe ich einer solchen Möglichkeit außerordentlich skeptisch und zurückhaltend gegenüber. Wie leicht wäre es dem Rechtsanwender, sich über Anordnungen des Gesetzgebers hinwegzusetzen unter Berufung auf die sonst drohende Verfehlung des sicherlich immer angestrebten Ziels der Gerechtigkeit. Wenn ich im konkreten Fall dennoch zu einer Rechtsfortbildung durch den Rechtsanwender rate und diese nicht durch das Verbot der Entscheidung contra legem gehindert sehe, so nur deshalb, weil erstens das Ziel ein konkret gefaßtes und in den Materialien zum Ausdruck gebrachtes Nahziel des Gesetzgebers ist und zweitens nur die vorgeschlagene Regel das Ziel auf einfache und einsichtige Art verwirklichen hilft. Auch dem Gesetzgeber stünde keine andere Regel zu Gebote, um das von ihm verfolgte Ziel zu erreichen. Bei einem unter Beibehaltung des Ziels auf Null geschrumpften Ermessensspielraum des Gesetzgebers greift der Rechtsanwender nicht in verbotener Weise in die Funktionenordnung der Verfassung und das Gewaltenteilungsprinzip ein, wenn er diesem Ziel zur Geltung verhilft. Im Gegenteil: mit der im Wege der Rechtsfortbildung gewonnenen Regel schafft er dem Gleichbehandlungsgebot Raum, an dem ohne die Rechtsfortbildung eine Anwendung des § 6 Abs. 4 VerbrKrG scheitern müßte. Die Rechtsfortbildung wird von der Verfassung geradezu gefordert [56].

Die neue Regel führt in den von uns angesprochenen Fällen mit der noch verbindlichen 360-Tage-Methode auf Heller und Pfennig zu folgendem Kreditverläufen:

DatumBewegungBetragKapitalkontoZinskontoTage
1.3.91Auszahlung12000,0012000,00
1.4.91Erste Rate-374,3111625,6980,0030
1.5.91Folgerate-374,3111251,3877,5030
1.6.91Folgerate-374,3110877,0775,0130
1.7.91Folgerate-374,3110502,7672,5130
1.8.91Folgerate-374,3110128,4670,0230
1.9.91Folgerate-374,319754,1567,5230
1.10.91Folgerate-374,319379,8465,0330
1.11.91Folgerate-374,319005,5362,5330
1.12.91Folgerate-374,318631,2260,0430
1.1.92Folgerate-374,318256,9157,5430
1.2.92Folgerate-374,317882,6055,0530
1.3.92Folgerate-374,317508,2952,5530
1.3.93Zinssumme795,30
1.3.92Zinsbelastung795,308303,60
1.4.92Folgerate-374,317929,2955,3630
1.5.92Folgerate-374,317554,9852,8630
1.6.92Folgerate-374,317180,6750,3730
1.7.92Folgerate-374,316806,3647,8730
1.8.92Folgerate-374,316432,0545,3830
1.9.92Folgerate-374,316057,7442,8830
1.10.92Folgerate-374,315683,4440,3830
1.11.92Folgerate-374,315309,1337,8930
1.12.92Folgerate-374,314934,8235,3930
1.1.93Folgerate-374,314560,5132,9030
1.2.93Folgerate-374,314186,2030,4030
1.3.93Folgerate-374,313811,8927,9130
1.3.93Zinssumme499,59
1.3.93Zinsbelastung499,594311,48
1.4.93Folgerate-374,313937,1728,7430
1.5.93Folgerate-374,313562,8726,2530
1.6.93Folgerate-374,313188,5623,7530
1.7.93Folgerate-374,312814,2521,2630
1.8.93Folgerate-374,312439,9418,7630
1.9.93Folgerate-374,312065,6316,2730
1.10.93Folgerate-374,311691,3213,7730
1.11.93Folgerate-374,311317,0111,2830
1.12.93Folgerate-374,31942,708,7830
1.1.94Folgerate-374,31568,396,2830
1.2.94Folgerate-374,31194,093,7930
1.3.94Letzte Zinsen1,2930
1.3.94Zinssumme180,22
1.3.94Zinsbelastung180,22374,31
1.3.94Letzte Rate374,310,00
DatumBewegungBetragKapitalkontoZinskontoTage
1.3.91Auszahlung10.000,00 DM10.000,00 DM
1.4.91Erste Rate-205,05 DM9.794,95 DM73,67 DM30
1.5.91Folgerate-205,05 DM9.589,91 DM72,16 DM30
1.6.91Folgerate-205,05 DM9.384,86 DM70,65 DM30
1.7.91Folgerate-205,05 DM9.179,81 DM69,14 DM30
1.8.91Folgerate-205,05 DM8.974,76 DM67,62 DM30
1.9.91Folgerate-205,05 DM8.769,72 DM66,11 DM30
1.10.91Folgerate-205,05 DM8.564,67 DM64,60 DM30
1.11.91Folgerate-205,05 DM8.359,62 DM63,09 DM30
1.12.91Folgerate-205,05 DM8.154,58 DM61,58 DM30
1.1.92Folgerate-205,05 DM7.949,53 DM60,07 DM30
1.2.92Folgerate-205,05 DM7.744,48 DM58,56 DM30
1.3.92Folgerate-205,05 DM7.539,43 DM57,05 DM30
1.3.92Zinssumme784,31 DM
1.3.92Zinsbelastung784,31 DM8.323,74 DM
1.4.92Folgerate-205,05 DM8.118,69 DM61,32 DM30
1.5.92Folgerate-205,05 DM7.913,65 DM59,81 DM30
1.6.92Folgerate-205,05 DM7.708,60 DM58,30 DM30
1.7.92Folgerate-205,05 DM7.503,55 DM56,79 DM30
1.8.92Folgerate-205,05 DM7.298,50 DM55,28 DM30
1.9.92Folgerate-205,05 DM7.093,46 DM53,77 DM30
1.10.92Folgerate-205,05 DM6.888,41 DM52,26 DM30
1.11.92Folgerate-205,05 DM6.683,36 DM50,74 DM30
1.12.92Folgerate-205,05 DM6.478,31 DM49,23 DM30
1.1.93Folgerate-205,05 DM6.273,27 DM47,72 DM30
1.2.93Folgerate-205,05 DM6.068,22 DM46,21 DM30
1.3.93Folgerate-205,05 DM5.863,17 DM44,70 DM30
1.3.92Zinssumme636,12 DM
1.3.93Zinsbelastung636,12 DM6.499,30 DM
1.4.93Folgerate-205,05 DM6.294,25 DM47,88 DM30
1.5.93Folgerate-205,05 DM6.089,20 DM46,37 DM30
1.6.93Folgerate-205,05 DM5.884,16 DM44,86 DM30
1.7.93Folgerate-205,05 DM5.679,11 DM43,35 DM30
1.8.93Folgerate-205,05 DM5.474,06 DM41,84 DM30
1.9.93Folgerate-205,05 DM5.269,01 DM40,33 DM30
1.10.93Folgerate-205,05 DM5.063,97 DM38,82 DM30
1.11.93Folgerate-205,05 DM4.858,92 DM37,30 DM30
1.12.93Folgerate-205,05 DM4.653,87 DM35,79 DM30
1.1.94Folgerate-205,05 DM4.448,83 DM34,28 DM30
1.2.94Folgerate-205,05 DM4.243,78 DM32,77 DM30
1.3.94Folgerate-205,05 DM4.038,73 DM31,26 DM30
1.3.94Zinssumme474,84 DM
1.3.94Zinsbelastung474,84 DM4.513,58 DM
1.4.94Folgerate-205,05 DM4.308,53 DM33,25 DM30
1.5.94Folgerate-205,05 DM4.103,48 DM31,74 DM30
1.6.94Folgerate-205,05 DM3.898,43 DM30,23 DM30
1.7.94Folgerate-205,05 DM3.693,39 DM28,72 DM30
1.8.94Folgerate-205,05 DM3.488,34 DM27,21 DM30
1.9.94Folgerate-205,05 DM3.283,29 DM25,70 DM30
1.10.94Folgerate-205,05 DM3.078,25 DM24,19 DM30
1.11.94Folgerate-205,05 DM2.873,20 DM22,68 DM30
1.12.94Folgerate-205,05 DM2.668,15 DM21,17 DM30
1.1.95Folgerate-205,05 DM2.463,10 DM19,66 DM30
1.2.95Folgerate-205,05 DM2.258,06 DM18,14 DM30
1.3.95Folgerate-205,05 DM2.053,01 DM16,63 DM30
1.3.95Zinssumme299,31 DM
1.3.95Zinsbelastung299,31 DM2.352,32 DM
1.4.95Folgerate-205,05 DM2.147,27 DM17,33 DM30
1.5.95Folgerate-205,05 DM1.942,22 DM15,82 DM30
1.6.95Folgerate-205,05 DM1.737,17 DM14,31 DM30
1.7.95Folgerate-205,05 DM1.532,13 DM12,80 DM30
1.8.95Folgerate-205,05 DM1.327,08 DM11,29 DM30
1.9.95Folgerate-205,05 DM1.122,03 DM9,78 DM30
1.10.95Folgerate-205,05 DM916,99 DM8,27 DM30
1.11.95Folgerate-205,05 DM711,94 DM6,76 DM30
1.12.95Folgerate-205,05 DM506,89 DM5,24 DM30
1.1.96Folgerate-205,05 DM301,84 DM3,73 DM30
1.2.96Folgerate-205,05 DM96,80 DM2,22 DM30
Letzte Zinsen0,71 DM30
1.3.96Zinssumme108,25 DM
1.3.96Zinsbelastung108,25 DM205,05 DM
1.3.96Letzte Rate-205,05 DM0,00
DatumBewegungBetragKapitalkontoZinskontoTage
1.3.91Auszahlung10.000,00 DM10.000,00 DM
1.4.91Erste Rate-1.038,53 DM8.961,47 DM72,33 DM30
1.5.91Folgerate-1.038,53 DM7.922,94 DM64,82 DM30
1.6.91Folgerate-1.038,53 DM6.884,41 DM57,31 DM30
1.7.91Folgerate-1.038,53 DM5.845,88 DM49,80 DM30
1.8.91Folgerate-1.038,53 DM4.807,35 DM42,29 DM30
1.9.91Folgerate-1.038,53 DM3.768,82 DM34,77 DM30
1.10.91Folgerate-1.038,53 DM2.730,30 DM27,26 DM30
1.11.91Folgerate-1.038,53 DM1.691,77 DM19,75 DM30
1.12.91Folgerate-1.038,53 DM653,24 DM12,24 DM30
1.1.92Letzte Zinsen4,73 DM30
1.1.92Zinssumme385,29 DM
1.1.92Zinsbelastung385,29 DM1.038,53 DM
1.1.92Letzte Rate-1.038,53 DM0,00

4. Eine Empfehlung an den Gesetzgeber

Wie der Rechtsanwender mit den Rechtsfolgen fehlender oder falscher Effektivzinsangaben in Verbraucherkrediten methodengerecht und verfassungskonform umgehen kann, haben wir gezeigt. Den Gang nach Karlsruhe kann er aussparen. Der Gesetzgeber könnte dem Rechtsanwender allerdings manches erleichtern, wenn er sich zu einer Korrektur des Verbraucherkreditgesetzes entschließen könnte. Kernstücke der Korrektur wären die Umstellung der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes von der 360-Tage-Methode auf die Methode der tilgungsgenauen Verrechnung [57] und die Ausrichtung der Anpassung der Gegenleistung für in Anspruch genommene Kredite an Effektivverzinsungen [58]: Effektivverzinsung des Nettokredits (Barzahlungspreises) zum gesetzlichen Zinssatz, wenn für den Kreditnehmer wichtige Angaben unterbleiben, und Effektivverzinsung des Nettokredits (Barzahlungspreises) zum angegebenen Effektivzinssatz, wenn dieser niedriger als der tatsächliche effektive Jahreszinssatz angegeben wird. Bei vereinbarten Teilzahlungen ist die Laufzeit zu erhalten. Entsprechend müssen die Teilzahlungen in der Höhe angepaßt werden.

Mit einer solchen Regelung gäbe es keinen Anreiz mehr für die Kreditinstitute, die Belastungen des Kreditnehmers in die verschiedensten Kostenkategorien aufzuteilen, und wie von selbst würden sich Zinsangaben auf die einzig relevante Information konzentrieren: den effektiven Jahreszinssatz.

Die Änderung hätte noch einen weiteren Vorteil: Sie könnte als Modell für die Rechtsfolgen wucherähnlicher Kredite herangezogen werden. Die bislang von der Rechtsprechung praktizierte Alternative, die in Anspruch genommenen Kredite gegenleistungsfrei zu lassen, läßt sich nur mit einem dem Zivilrecht fremden Bestrafungsdenken rechtfertigen. Macht man sich davon frei, so liegt es nahe, den in Anspruch genommenen Nettokredit, der ja nicht in Anspruch genommen werden muß, effektiv mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.