Footnotes

[1] Zur m.E. unberechtigten Kritik am Stil einiger dieser Entscheidungen zum Verbraucherkredit Bunte, ZIP 1985, 1 ff.

[2] OLG Stuttgart, NJW 1979, 2410.

[3] OLG Stuttgart, NJW 1979, 2410, 2412.

[4] Aus der Taufe gehoben wurde das Sandhaufentheorem von Rolf Bender in der Gedächtnisschrift für Rödig, 1978, S. 78 ff.

[5] Exemplarisch die “große Abrechnung” mit der Rechtsprechung des BGH im nicht veröffentlichten, 142 Seiten langen Urteil vom 6.12.1988 - 6 U 53/88, mit dem Rolf Bender sich aus der praktischen Richtertätigkeit in den Ruhestand zurückzog.

[6] Bender/Röder/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 1981, S. 173 ff.

[7] Vgl. dazu AK-ZPO/Rüßmann, 1987, vor § 284 RN 12.

[8] AK-ZPO/Rüßmann, vor § 284 RN 13.

[9] Wer Rolf Bender, einen der Väter des die Hauptverhandlung in Zivilsachen wiederbelebenden Stuttgarter Modells, kennt, kann sich kaum vorstellen, daß in der Verhandlung vor dem OLG Stuttgart nicht alle Aspekte, auf die der Senat seine Entscheidung stützen wollte, angesprochen und zur Diskussion gestellt worden seien. Was fehlte, war die Dokumentation eines solchen Vorgangs in den Akten.

[10] Vgl. Rüßmann, Zur Mathematik des Zeugenbeweises, Festschrift für Heinrich Nagel, 1987, S. 329 ff.; AK-ZPO/Rüßmann, § 286 RN 10 ff.

[11] Vgl. dazu auch Hans-Udo Bender, Merkmalskombinationen in Aussagen, 1987, S. 125 ff.

[12] Zur exakten Formulierung der Unabhängigkeitsbedingung Rüßmann, Festschrift für Nagel, S. 329 (335 f.).

[13] Kriterium der maximalen Bestimmtheit für die statistische Einzelfallregel. Vgl. dazu Stegmüller, Probleme und Resultate der Wissenschaftstheroie und Analytischen Philosophie, Bd. I, 2. Aufl. 1983, Kap. IX und Bd. IV, 2. Halbb., 1973, Teil IV.

[14] Das Beispiel habe ich schon bei Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982, § 30 2 c, behandelt.

[15] Es sei daran erinnert, daß die schwedische Beweiswertschule um Per Olof Ekelöf der klassischen Wahrscheinlichkeitstheorie mit dem Bayestheorem ebenso den Rücken kehrt wie Jonathan Cohen bei seinem Aufbau einer eigenen Wahrscheinlichkeitstheorie für den richterlichen Beweis. Vgl. zum Ganzen die Beiträge in Gärdenförs/Hansson/Sahlin (Hrsg.), Evidentiary Value: Philosophical, Judicial, and Psychological Aspects of a Theory, Essays dedicated to Sören Halldén, 1983 und Cohen, The Probable and the Provable, 1977.

[16] So Freund, Normative Probleme der “Tatsachenfeststellung”, 1987, S. 17 ff.

[17] Überblicksdarstellungen bei Puppe, Einführung in Expertensysteme, Studienreihe Informatik, 1988.

[18] Vgl. Puppe (Anm. 17), S. 43 ff.

[19] Vgl. Puppe (Anm. 17), S. 55 ff.

[20] Puppe (Anm. 17), S. 44 ff.

[21] Auch dazu Puppe (Anm. 17), S. 47 ff.

[22] A.a.O. (Anm. 10), S. 329 (343 ff.).

[23] Das bekundete Ereignis und nicht die Phantasie des Zeugen ist Ursache der Bekundung!

[24] Bei komplexen Beispielen steigt der Rechenaufwand so sehr, daß er von Hand nicht mehr sinnvoll bewältigt werden kann.

[25] Freund (Anm. 16), S. 17 ff.

[26] (Anm. 16), S. 23.

[27] Die Entscheidung ist allerdings nirgends veröffentlicht und wird auch in der juris-Datenbank nicht nachgewiesen.