Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor §355 Randnummer 1

§§ 355 bis 370 enthalten allgemeine Verfahrensvorschriften über die Anordnung und die Durchführung einer Beweisaufnahme im Rahmen des Strengbeweises (vgl. zum Freibeweis vor § 284 RN 28). An sie schließen sich spezielle Vorschriften für einzelne Beweismittel an (§§ 371 bis 455). Die dem Wie der Beweisaufnahme vorgeschaltete Frage des Ob ist in §§ 355 bis 370 nicht angesprochen. Insoweit kommen andere Regeln ins Spiel, die zum Teil allgemeinen Charakter haben wie die Vorschriften über das Geständnis und das Nichtbestreiten (§§ 288 , 138 Abs. 3), über offenkundige Tatsachen (§ 291 und gesetzliche Vermutungen (§ 292). Zum Teil sind sie aber auch auf spezifische Beweismittel zugeschnitten wie die amtswegigen Beweisanordnungsmöglichkeiten in §§ 142 bis 144 und die Beschränkungen von Exhibitions-, Auskunfts- und Vorlagepflichten beim Augenscheinsbeweis, Zeugen- und Parteibeweis und beim Urkundenbeweis.


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