Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 445 Randnummer 7

Wer nicht als Partei vernommen wird, steht als Zeuge zur Verfügung (§ 373 RN 1). Dabei kommt es allein auf die Parteistellung im laufenden Verfahren an. Somit kann der Gegner des Vorprozesses im Regreßprozeß gegen den Rechtsanwalt als Zeuge vernommen werden, auch wenn er im Vorprozeß wegen seiner Parteistellung nicht als Zeuge zur Verfügung stand (BGH VersR 1984, 160).


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