Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 284 Randnummer 7

Den von der beweisbelasteten Partei zu erbringenden Beweis nennt man Hauptbeweis . Er ist erst dann geführt, wenn das Beweismaß (Beweiskriterium) erreicht ist, bei dem der Richter eine streitige Sachverhaltsbehauptung seiner Entscheidung zugrunde legen darf. Der Gegenbeweis ist der von der nicht beweisbelasteten Partei unternommene Versuch, den Hauptbeweis zu erschüttern. Er ist erst dann erforderlich, wenn der Hauptbeweis geführt ist, und schon dann erfolgreich, wenn das Beweisergebnis unter das für den Hauptbeweis erforderliche Beweismaß gedrückt wird (BGH NJW 1983, 1740). Vom Gegenbeweis ist der Beweis des Gegenteils zu unterscheiden. Er ist Hauptbeweis und obliegt der durch Vermutungen belasteten Partei (§ 292).


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