Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 284 Randnummer 6

Für die weiteren Funktionen verwendet man die Bezeichnungen Behauptungslast (dazu Prütting S. 44 ff.) und Beweisführungslast (dazu Prütting S. 23 ff.). Genügt eine Partei ihrer Behauptungslast nicht, so soll dies schon in der ersten Station der Sachverhaltsrekonstruktion zum Prozeßverlust führen können. Für den Kläger legt die Behauptungslast die Sachverhaltsangaben fest, die mindestens erforderlich sind, um seine Klage schlüssig zu machen, für den Beklagten die Sachverhaltsangaben, die über das bloße Bestreiten hinaus gegenüber der schlüssigen Klage erheblich sind. Die Lastenverteilung soll den Regeln folgen, die auch für die Verteilung der (objektiven) Beweislast gelten (unten RN 15 ff.). Die (subjektive) Beweisführungslast tritt nach diesem Modell ins Spiel, wenn eine für die Entscheidung des Konflikts rechtlich erhebliche Sachverhaltsbehauptung unter den Parteien streitig ist. Dann obliegt es der beweisbelasteten Partei, Beweise für die streitige Behauptung anzubieten. Genügt sie dieser Last nicht, ist sie beweisfällig und muß aus diesem Grunde den Prozeßverlust hinnehmen.


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