Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 284 Randnummer 5

2. Beweislastfunktionen

Ist eine solche Entscheidung auch nach Ausschöpfung aller Beweisangebote nicht möglich, kann also weder die Wahrheit noch die Unwahrheit einer fraglichen Behauptung festgestellt werden, so spricht man von einem non-liquet. Das non-liquet wirkt sich zuungunsten dessen aus, dem die Beweislast für die fragliche Behauptung obliegt. Beweislastverteilungsregeln muß es für jedes Verfahren geben, das die Entscheidung der in ihm behandelten Konflikte garantiert. Ihre vom Maximenstreit völlig unabhängige Funktion besteht darin, die Entscheidung eines Konflikts auch im Falle der Beweislosigkeit einer beweisbedürftigen Sachverhaltsbehauptung zu ermöglichen. Für den Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime schreibt man den Beweislastregeln aber noch weitere Funktionen zu, die sich namentlich in den ersten beiden Stationen der Sachverhaltsrekonstruktion bemerkbar machen sollen und für das vorgestellte Modell wohlbestimmte Bedeutungen der rechtsdogmatischen Grundbegriffe festlegen (vgl. RoSchwab § 118 I und IV; Gottwald Jura 1980, 225 ff. mit verhaltener und zutreffender Kritik).


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