Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 288 Randnummer 5

Mit der Versagung der Dispositionsmöglichkeit über tatsächliche Behauptungen ist das Geständnisrecht weitgehend obsolet. Äußerungen der Parteien zum tatsächlichen Geschehen sollte das Gericht unter Abbau der jetzt noch bestehenden Schranken für die Parteivernehmung und unter Verschmelzung von Parteianhörung und Parteivernehmung im Rahmen des § 286 frei würdigen (ebenso Joachim P. Schmidt S. 113 ff.; Polyzogopoulos Parteianhörung und Parteivernehmung in ihrem gegenseitigen Verhältnis, 1976, S. 123 ff.). Daß dabei übereinstimmenden Erklärungen der Parteien erhebliches Gewicht zukommt, liegt schon wegen des im Normalfall vorliegenden Interessenwiderstreits auf der Hand. Besondere Regeln für ein Geständnis erübrigen sich insoweit. Sie könnten allenfalls für den Fall in Betracht kommen, daß man sich mit Behauptungen über weder der einen noch der anderen Seite zugängliche, schwer beweisbare Sachverhalte konfrontiert sieht und keine Beweislastentscheidung gegen die ursprünglich mit dem Beweise Belasteten wünscht. Gibt man dem Geständnis die Kraft einer Vermutung (§ 292), so ist allen Bedürfnissen Rechnung getragen und eine beschränkte Dispositionsmöglichkeit zugelassen, die nicht mit anderen Vorschriften der ZPO in einem Wertungswiderspruch steht.


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