Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 288 Randnummer 3

Die Rechtsprechung des BGH hat zu der grundsätzlichen Frage, ob es sich bei dem Geständnis um eine Wissenserklärung (dann kein Dispositionsrecht) oder um eine Wollenserklärung (dann Dispositionsrecht) handelt, unterschiedlich Stellung bezogen. In BGHZ 37,154 wird das alte Verständnis von § 288 als Folge der Verfügungsmacht der Parteien aufgegeben und § 290 als Sanktion für eine Wahrheitspflichtverletzung angesehen. In BGH LM Nr. 3 zu § 288 wird dagegen das Geständnis ausdrücklich als Wollenserklärung betrachtet und in BGH VersR 1970, 826, 827 differenziert: Wollenserklärung für Tatsachen außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der gestehenden Partei, Wissenserklärung, wenn „das Geständnis eine Tatsache betrifft, die sich im Bereich der erklärenden Partei selbst abgespielt haben muß und von der allein sie sichere Kenntnis haben kann". Offenkundig unwahren Geständnissen spricht der BGH die Bindungswirkung ab (a.a.O. und NJW 1979, 2089).


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