Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 402 Randnummer 11

I. Sprach- und Folgerungsregeln

Bei Fragen nach analytischen Sätzen, Sätzen, deren Gültigkeit allein von der Bedeutung der in ihnen verwendeten sprachlichen Ausdrücke abhängt, kommt es auf den akzeptierten Sprachgebrauch der angesprochenen Verkehrskreise an. Der Nachweis ist, soweit es um einen strikt normierten Sprachgebrauch wie in der Logik und der Mathematik geht, relativ leicht mit dem Hinweis auf einschlägige Lehrbücher zu beantworten. Hier müßte der Sachverständige allenfalls dann eine gegebene Antwort aufwendiger begründen, wenn er vom normierten Sprachgebrauch abweicht und Schlußregeln verwendet, deren Gültigkeit in Logik und Mathematik umstritten ist. Schwieriger wird die Antwort auf sprachliche Bedeutungsfragen, wenn es um einen weniger strikt normierten Sprachgebrauch, mithin um die Feststellung eines faktisch geübten Sprachgebrauchs geht. Denn die Bedeutung eines Ausdrucks ist sein von der relevanten Sprachgemeinschaft als richtig akzeptiertes Verständnis. Was ein Sprecher mit seiner Äußerung sagt, hängt davon ab, wie er nach Auffassung jedes potentiellen Zuhörers der relevanten Sprachgemeinschaft zu verstehen ist (v. Savigny Die Philosophie der normalen Sprache, 2. Aufl. 1974, S. 275; vgl. allgemein zu den Bedeutungstheorien Koch/Rüßmann § 16 2). Damit wird auf implizit geltende Regeln abgehoben, für deren Geltung man die folgenden Bedingungen angeben kann (,,S" = Situation S; ,,V" = Verhalten V): ,,(a) Mitglieder der Gruppe weichen in S selten offen von V ab. (b) Wenn sie davon abweichen, sind sie Sanktionen seitens der anderen Mitglieder ausgesetzt. (c) Die Sanktionen werden im allgemeinen akzeptiert" (v. Savigny a.a.O., S. 270). Die Schwierigkeiten der empirischen Feststellung solcher implizit geltender Regeln liegen auf der Hand. Wo entsprechende Untersuchungen nicht dokumentiert sind, bleibt nichts, als einzelne Repräsentanten der relevanten Sprachgemeinschaft zu befragen. Das ist häufig auch die einzige Basis der von den Industrie- und Handelskammern erbetenen und erteilten Auskünfte über Sprachgebräuche im Geschäftsverkehr.


vorherige Randnummer nächste Randnummer