Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 43

In allen anderen Fällen können motivbedingte Aussageverfälschungen nicht a limine ausgeschlossen werden. Besonders große Gefahren für eine wahrheitsgemäße Aussage muß man dort in Rechnung stellen, wo Freunde oder solche Personen begünstigt werden, denen der Aussagende sich freundlich erweisen möchte (z.B. Arbeitgeber, Vorgesetzte, Kollegen, Verwandte). Erhöhte Aufmerksamkeit ist auch dort geboten, wo die Nachteile einer Aussage Personen treffen, denen gegenüber der Aussagende negativ eingestellt ist, sei es auf Grund einer individuellen Ablehnung, sei es auf Grund gruppenbedingter Vorurteile. Schließlich ist selbst bei Institutionen, denen gegenüber der Aussagende eine neutrale Einstellung hegt, mit Aussageverfälschungen zulasten der Institution zu rechnen, sofern die Institution ein anonymer Verband ist. Dies gilt in besonderem Maße bei Versicherungen und öffentlichen Einrichtungen. Kurzum: Angesichts der vielfältigen Verflechtungen in den unterschiedlichsten Zusammenhängen, in denen ein Zeuge heute zu stehen pflegt, ist das Bild vom neutralen Zeugen eine bloße Fiktion. Um so mehr gilt es, nach Wahrhaftigkeits- und Unwahrhaftigkeitskriterien im Aussageverhalten und in dem Inhalt sowie der Struktur der Aussage selbst zu suchen.


vorherige Randnummer nächste Randnummer