Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 455 Randnummer 1

Da jeder, der nicht als Partei vernommen wird, als Zeuge in Betracht kommt, hat die Regelung eigentlich kaum Bedeutung, wenn man davon absieht, daß die Parteivernehmung auch von Amts wegen angeordnet werden kann (§ 448), dafür aber als subsidiäres Beweismittel ausgestaltet ist (§§ 445, 450 Abs. 2) und nicht erzwungen werden kann. Ob diese unterschiedliche Ausgestaltung der Beweismittel die Verschiebung in § 455 von der prozeßunfähigen Partei zum gesetzlichen Vertreter (Abs. 1) und wieder zurück auf die prozeßunfähige Partei (Abs. 2) trägt, darf man mit Fug bezweifeln (vgl. zu den Folgen etwaiger Fehler § 373 RN 2).


vor nächste Randnummer
Gesetzestext