Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 451 Randnummer 1

Die sprachlich verunglückte Verweisungsnorm zeigt an, welche der für den Zeugenbeweis getroffenen Regelungen auch für die Parteivernehmung gelten. Andere als die ausdrücklich genannten Regelungen des Zeugenbeweises finden keine Anwendung. Das gilt namentlich für die Vorschußpflicht und die Entschädigungsregelung. Die der Partei durch Parteivernehmung entstehenden Kosten sind Rechtsverfolgungskosten. Der bedürftigen Partei können jedoch die Reisekosten zum Termin aus der Staatskasse ersetzt und vorgeschossen werden (KV 1907).


Gesetzestext