Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 450 Randnummer 2

Abs. 2 ist Ausdruck der Subsidiarität der Parteivernehmung, die auch nach dem Erlaß eines Beweisbeschlusses noch fortwirkt. Zwar ist das Gericht nicht gezwungen, anderen Beweismitteln, die erst nach der Anordnung der Parteivernehmung angeboten werden, den Vorrang einzuräumen. Geht es aber den anderen Beweisangeboten nach und kommt es zu der Auffassung, daß die Beweisfrage als geklärt anzusehen sei, dann muß es in folgerichtiger Weiterentwicklung des in § 445 Abs. 2 zum Ausdruck gebrachten Gedankens, von der angeordneten Parteivernehmung absehen. Ein Verstoß gegen § 450 Abs. 2 Satz 2 begründet allerdings kein Rechtsmittel.


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Gesetzestext