Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 449 Randnummer 2

Das Bestimmungsrecht des § 449 gilt unzweifelhaft für die Fälle der Parteivernehmung von Amts wegen. Auch wenn bei einer beantragten Parteivernehmung keiner der mehreren Streitgenossen namentlich benannt wird, tritt das Bestimmungsrecht in Kraft. Den bei der beantragten Parteivernehmung namentlich benannten Streitgenossen aber muß das Gericht vernehmen. Die Vernehmung auch nicht benannter Streitgenossen kommt nur unter den Voraussetzungen des § 448 in Betracht. Das folgt aus der Systematik des Gesetzes.


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Gesetzestext