Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 443 Randnummer 2

Die Urkunden können auch schon vor der Erledigung des Rechtsstreits im Interesse der öffentlichen Ordnung an eine andere Behörde ausgeliefert werden. Insoweit führt der Geschäftsstellenbeamte zweckmäßigerweise eine Verständigung mit dem Vorsitzenden über die Entbehrlichkeit der Urkunden herbei.


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Gesetzestext